Die Umweltrisikoprüfung im Zulassungsverfahren
Alle GVO-Freisetzungen unterliegen in der EU einem Zulassungsverfahren, für das die Richtlinie 2001/18/EG die rechtliche Grundlage bildet. Sie unterscheidet zwischen experimentellen Freisetzungen (räumlich und zeitlich begrenzt) und der Erlaubnis zur kommerziellen Verwendung (Inverkehrbringen). Um Natur und Umwelt vor GVO-Risiken zu schützen, ist eine Umweltrisikoprüfung durchzuführen. Sie wird vom Antragsteller selbst durchgeführt und vom BfN, als Teil der Behörden, die in die Zulassung eingebunden sind, geprüft.
Die Überprüfung erfolgt auf Grundlage wissenschaftlicher Kriterien. Die vorhandene Datengrundlage und die Qualität der Daten sind damit für die Risikobewertung besonders wichtig. Im Falle einer unsicheren Datenlage oder Nichtwissen greift das sogenannte Vorsorgeprinzip, dass in der EU in den Bereichen Verbraucherschutz, Gesundheitspolitik, Lebensmittelsicherheit und Umwelt angewandt wird. Es war einer der Grundsätze bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2001/18/EG und soll auch für deren Umsetzung gelten.
Potentiell schädlichen Auswirkungen können sich beispielsweise
- durch die Ausbreitung des GVO in der Umwelt,
- durch die Verdrängung anderer Arten,
- durch die Übertragung des eingeführten genetischen Materials auf andere Organismen (Einkreuzung in verwandte Arten),
- durch phänotypische oder genetische Instabilität,
- durch Wechselwirkungen mit anderen Organismen (z. B. Toxizität auf Nichtzielorganismen) oder
- durch Änderungen der Bewirtschaftungsweise ergeben.
Weiterhin sind in der Risikobewertung auch kumulative und langfristige Auswirkungen abzuschätzen. Diese können sich ergeben z.B. durch die großflächige Anwendung von GVO auf Flora und Fauna, auf die Bodenfruchtbarkeit, durch den Abbau organischer Stoffe im Boden, auf die Nahrungsmittel, die biologische Vielfalt, die Gesundheit von Tieren oder auf die Häufigkeit von Antibiotikaresistenzen.