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Bundesamt für Naturschutz

Sammlungen

Sammlungen in Deutschland sind wichtige Bezugsquellen genetischer Ressourcen. Beim BfN können Anträge auf Aufnahme in das EU-Sammlungsregister gestellt werden.

Der Begriff Sammlung meint im vorliegenden Kontext einen in öffentlichem oder privatem Besitz befindlichen, angesammelten und aufbewahrten Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen. Sammlungen sind wichtige Lieferanten von genetischen Ressourcen, die in Deutschland genutzt werden.

Beispiele:

  • Genbanken
  • Kultursammlungen
  • Biobanken
  • Biologische Ressourcen Zentren
  • Botanische Gärten und andere Sammlungen lebender Pflanzen
  • Zoos, Aquarien und andere Sammlungen lebender Tiere
  • Naturkundemuseen und botanische Sammlungen
  • Referenzlaboratorien

Das reine Sammeln von genetischen Ressourcen ist keine Nutzung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und fällt damit nicht direkt in deren Anwendungsbereich. Dennoch ist die EU-Verordnung für Sammlungen von großer Bedeutung, da sie eine wichtige Mittlerrolle in der Forschungs- und Entwicklungskette spielen und sich Sorgfaltspflichten bei der Nutzung des gehaltenen genetischen Materials innerhalb der Sammlungen ergeben können.

Sammlungsregister

Die EU-Verordnung sieht ein sogenanntes Sammlungsregister vor. Die Aufnahme in das EU-Sammlungsregister erfolgt auf Antrag. Die Antragstellung ist freiwillig. Das Register von Sammlungen ist in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 verankert.

Das EU-Register ist ein internetgestütztes Instrument innerhalb der Union, das von der Europäischen Kommission etabliert und geführt wird.

Für Nutzer, die genetische Ressourcen von einer im EU-Register aufgeführten Sammlung beziehen, gilt, dass sie im Hinblick auf die Einholung von Informationen mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind. Die Pflicht zur Aufbewahrung und Weitergabe der Informationen an Dritte bleibt davon unberührt. Ebenso sind Nutzer weiterhin dazu verpflichtet, sich an die in den relevanten ABS-Dokumenten enthaltenen Vorgaben zu halten und ggfs. eine neue Genehmigung und Vorteilsausgleichsregelung nachzuverhandeln, sofern die geplante Nutzung nicht mit den ursprünglichen Vorgaben übereinstimmt. Schließlich bleibt auch die Verpflichtung zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen davon unberührt.

 

Die Aufnahme in das EU-Sammlungsregister ist freiwillig. 

Zur Aufnahme in das EU-Register muss eine in Deutschland ansässige Sammlung durch den Sammlungsinhaber einen Antrag beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellen. Die zu übermittelnden Angaben finden sich in Anhang I der EU-Durchführungsverordnung.

Sofern die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Antrag dem entsprechend bewilligt wird, übermittelt das BfN die im Antrag gemachten Informationen an die Europäische Kommission, die diese Angaben dann in das Register aufnimmt und eine Registrierungsnummer vergibt.

Die EU-Verordnung sieht folgende Registrierungsvoraussetzungen vor:

  • Standardisierte Verfahren für den Austausch von genetischen Ressourcen mit anderen Sammlungen und Weitergabe an Dritte,
  • Weitergabe nur in Verbindung mit Nachweisdokumenten über den legalen Zugang und zum Vorteilsausgleich,
  • Aufzeichnung der Weitergaben und übermittelten Dokumente,
  • Eindeutige Erkennungszeichen für Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen (soweit möglich) sowie
  • Rückverfolgungs- und Überwachungsinstrumente.

Zwecks Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen können unter anderem Vor-Ort-Kontrollen, Prüfungen ausgewählter Unterlagen und Proben sowie Befragungen relevanter Personen stattfinden.

Nach Aufnahme einer Sammlung in das EU Register ist der Inhaber der Sammlung dazu verpflichtet, das BfN über alle erheblichen Änderungen der im Registrierungsantrag gemachten Angaben zu informieren. Das BfN wiederum unterrichtet diesbezüglich die Europäische Kommission.

Das BfN überprüft des Weiteren regelmäßig, ob die Registrierungsvoraussetzungen in der Praxis erfüllt werden. Zu diesem Zweck können unter anderem Vor-Ort-Kontrollen, Prüfungen ausgewählter Unterlagen und Proben, sowie Befragungen relevanter Personen stattfinden.

Führt eine der regelmäßigen Überprüfungen durch das BfN zum Ergebnis, dass die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so legt das BfN in Absprache mit dem Sammlungsinhaber entsprechende Abhilfemaßnahmen fest. Führen die festgelegten Abhilfemaßnahmen nicht zum Erfolg, so informiert das BfN die Kommission, die die betreffende Sammlung aus dem Register streicht.

Für Nutzer, die genetische Ressourcen von einer im Register aufgeführten Sammlung beziehen, gilt, dass sie im Hinblick auf die Einholung von Informationen mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind.

Die Pflicht zur Abgabe der Sorgfaltserklärungen bleiben davon unberührt.

Kontakt im BfN

Zuständige nationale Behörde für das Nagoya-Protokoll
0228 8491-1385
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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