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Bundesamt für Naturschutz

Vogelschutzrichtlinie – Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Birds Directive – Directive 2009/147/EC of the European Parliament and of the Council of 30th November 2009 on the conservation of wild birds
Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) dient der Erhaltung der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten, indem sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume verpflichtet, insbesondere durch die Einrichtung von Schutzgebieten sowie durch die Einführung artenschutzrechtlicher Schutzvorschriften.
In Kraft seit
15. Februar 2010, zuvor galt bereits ab dem 7. April 1981 die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, welche durch die oben genannte Richtlinie kodifiziert wurde.

Ziele

Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, die wildlebenden heimischen Vogelarten im Gebiet der Europäischen Union in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten, und neben ihrem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln.

Beschreibung

Die Vogelschutzrichtlinie enthält unterschiedliche Bestimmungen zum Schutz der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume werden die Mitgliedstaaten insbesondere zur Einrichtung von Schutzgebieten verpflichtet, wobei die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ausgewählt werden müssen. Daneben sind auch sonstige Lebensräume zu pflegen und ökologisch zu gestalten, wobei zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen und neue Lebensstätten zu schaffen sind.

Darüber müssen artenschutzrechtliche Schutzvorschriften erlassen werden, die unabhängig von ihrem Bezug zu geschützten Gebieten oder Objekten gelten. Unter anderem sind Verbote gegen das absichtliche Töten, Fangen, Halten, Stören oder den Handel von wildlebenden Vogelarten vorzusehen. In den Anhängen werden zudem Vogelarten mit besonderem Schutzstatus gelistet, für die weitergehende Schutzmaßnahmen gelten. Als Richtlinie müssen diese Bestimmungen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung vornehmlich im Bundesnaturschutzgesetz.
 

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