Zugang zu Umweltinformationen
Nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und den Umweltinformationsgesetzen der Länder besteht für jede Person ein Anspruch auf Zugang zu Informationen mit Umweltbezug, die bei Behörden und bestimmten anderen Stellen vorliegen. Der Zugang wird auf Antrag gewährt, der keiner bestimmten Form bedarf also auch per E-Mail (z.B. an info@bfn.de) gestellt werden kann.
Der Informationszugang ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu gewähren, in besonders umfangreichen und komplexen Fällen kann diese Frist zwei Monate betragen. Aus gesetzlich abschließend aufgeführten Gründen (§§ 8 und 9 UIG) kann der Informationsantrag zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange abgelehnt werden. Damit der Antrag hinreichend bestimmt ist, sollte er die Informationen so konkret wie möglich bezeichnen.
Für die Übermittlung von Informationen und Bearbeitung komplexer Anfragen können Gebühren nach der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) erhoben werden. Einfache schriftliche Auskünfte und Einsichtnahmen vor Ort sind grundsätzlich kostenfrei.
Sonderregelungen bestehen für Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz des Bundes (GeoZG) und entsprechendem Landesrecht sowie für Dokumente der Organe der Europäischen Union nach der Transparenzverordnung.