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Bundesamt für Naturschutz

Elfenbein

Elfenbein bezeichnet im Allgemeinen die Stoßzähne von Elefant und Mammut. Des Weiteren gibt es noch Elfenbein aus den Stoß- und Eckzähnen verschiedener Säugetiere wie Walross, Pottwal, Narwal oder Flusspferd. Verarbeitet ist Elfenbein hauptsächlich in Musikinstrumenten, alten Kunstwerken und Schmuck.
Elefantenfamilie (Loxodonta africana)
Elefantenfamilie (Loxodonta africana)

Strengere Regelungen für den Elfenbeinhandel

Zum Schutz der wildlebenden Populationen der Elefanten schränkt die Europäische Union (EU) mit Änderungen der VO (EG) Nr. 865/2006 und dem überarbeiteten Leitfaden „EU-Regelung für den Elfenbeinhandel“ die Vermarktung von Elfenbein in der EU sowie die kommerzielle Einfuhr und Wiederausfuhr weitgehend ein.

Die entsprechende Änderungsverordnung wurde im Amtsblatt der EU, L 473 vom 30.12.2021 veröffentlicht und tritt am 19.01.2022 in Kraft. Am selben Tag wurde ebenfalls der aktualisierte Leitfaden zur EU-Regelung für den Elfenbeinhandel im Amtsblatt veröffentlicht, der ebenfalls ab dem 19.01.2022 Anwendung findet.

Ein- und Wiederausfuhr von Elefanten-Elfenbein

Die neuen Regelungen betreffen die Ein- und Wiederausfuhr in bzw. aus der EU.

Verarbeitetes Elfenbein darf kommerziell nicht mehr eingeführt oder wieder ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um 

  • eine Antiquität (zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar, das vor mehr als 50 Jahren erworben und hergestellt wurde, Stichtag 03.03.1947), die an ein Museum verkauft wird und deren große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung durch die für das Kulturerbe zuständige Behörde bestätigt wird (und die Behörde muss den Geschäftsvorgang befürworten)

oder

  • ein Musikinstrument, das legal erworbenes Elfenbein aus der Zeit vor dem 01.07.1975 (asiatischer Elefant) bzw. 26.02.1976 (afrikanischer Elefant) enthält und das von einem ausübenden Künstler zum Musizieren verwendet wird oder bis vor kurzem verwendet wurde und somit kein reiner Dekorationsgegenstand ist.

Für jede kommerzielle Wiederausfuhr der unter 1. genannten Exemplare ist mit dem Antrag eine formgebundene Ausnahme vom Vermarktungsverbot nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 der VO (EU) Nr. 338/ 97 (Vermarktungsbescheinigung) der zuständigen Landesbehörde einzureichen.

Die kommerzielle Einfuhr oder Wiederausfuhr von Rohelfenbein ist untersagt.

Bereits ausgestellte Vermarktungsbescheinigungen für Elefanten-Elfenbein verlieren am 19.01.2023 ihre Gültigkeit (Artikel 11 Absatz 4a VO (EG) Nr. 865/2006).

Über die Einfuhr oder Wiederausfuhr von Elfenbeingegenständen zu nicht-kommerziellen Zwecken wird nach einer strengen Einzelfallprüfung entschieden.

Vermarktung von Elefanten-Elfenbein in der EU

Die neuen Regelungen betreffen die Vermarktung von Elfenbein innerhalb der EU.

Bescheinigungen, die vor dem 19.01.2022 erteilt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 19.01.2023 (Artikel 11 Absatz 4 VO (EG) Nr. 865/2006).
Für Rohelfenbein dürfen keine Vermarktungsbescheinigungen mehr erteilt werden. Ausnahmen sind möglich zur Reparatur von „Musikinstrumente[n] aus der Zeit vor 1975“ und von Antiquitäten von hohem künstlerischem, kulturellem oder historischem Wert, die sich in Museen befinden.

Die Vermarktung von Elfenbeinprodukten soll nur noch für nachweisliche Antiquitäten (Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 865/2006) sowie für „Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975“ erlaubt werden.

  • Für die Vermarktung von Antiquitäten aus Elfenbein ist ab dem 19.01.2022 eine EU-Bescheinigung erforderlich. Die bisher in Artikel 62 Nr. 3 VO (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Ausnahme von der Bescheinigungspflicht wird ersatzlos gestrichen.

    Dies wird für die zuständigen Landesbehörden zu einer Mehrbelastung führen. Um zu Beginn der Neuregelung den Zeitdruck zu reduzieren, wird die geltende einmonatige Frist zur Bearbeitung von Anträgen für Elfenbeinexemplare temporär für ein Jahr auf drei Monate verlängert (Artikel 8 Absatz 3 VO (EG) 865/2006).

    Bei der Bewertung von Anträgen für eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 sind das Alter des Exemplars und die anderen Aspekte im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ die wichtigsten Erwägungen (siehe Kapitel 6b des Leitfadens).

  • Von dem Begriff „Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975“ werden Musikinstrumente erfasst, die Elfenbein enthalten, das vor internationaler Unterschutzstellung legal erworben wurde. Das CITES-Übereinkommen gilt seit dem 26.02.1976 für die Art Afrikanischer Elefant und seit dem 01.07.1975 für die Art Asiatischer Elefant. Bei Musikinstrumenten kann die genutzte Art des Elfenbeins in der Praxis wegen seines zumeist geringen Anteils nur selten festgestellt werden. Daher ist in der Regel der Nachweis zu führen, dass vor dem 01.07.1975 legal erworbenes Elfenbein genutzt wurde. Die Ausnahmeregelung gilt nur für Musikinstrumente, die von einem ausübenden Künstler zum Musizieren verwendet werden oder bis vor kurzem verwendet wurden; reine Dekorationsgegenstände fallen nicht darunter.
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