Öffnet eine externe Seite Link zur Startseite

Bundesamt für Naturschutz

Zollabfertigung

Bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr/Wiederausfuhr von geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen und Erzeugnissen daraus müssen Sonderregelungen, sogenannte Verbote und Beschränkungen, beachtet werden.

Information zur Zollabfertigung

Für eine rechtmäßige Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr müssen die artenschutzrechtlichen Dokumente bei der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden.

Beide Ausfertigungen der Einfuhrgenehmigung sind bei der Einfuhr zusammen mit dem Original des CITES-Exportdokumentes einer CITES-befugten EU-Einfuhrzollstelle vorzulegen. Das Exportdokument begleitet in der Regel die Sendung und kann von der Eingangszollstelle gemäß Artikel 7(5) VO(EG) 865/2006 nur mit dem Zollabfertigungsvermerk des Versendungslandes akzeptiert werden.

Der Abfertigungsvermerk muss von der befugten Zollstelle in Feld 27 auf beiden Ausfertigungen der Einfuhrgenehmigung eingetragen werden.

Die drei Ausfertigungen sind vor der Ausfuhr der geschützten Exemplare bei einer CITES-befugten EU-Ausfuhrzollstelle zur Abfertigung vorzulegen.

Der Abfertigungsvermerk muss von der befugten Zollstelle in Feld 27 auf den drei Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung/Wiederausfuhrbescheinigung eingetragen werden. Fehlt der Eintrag, kann das Bestimmungsland das Dokument ablehnen (Artikel 7(5) VO(EG) 865/2006).

Bitte informieren Sie sich vor der geplanten Einfuhr/Ausfuhr/Wiederausfuhr bei den in den Bundesländern zuständigen Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes bzw. bei den Veterinärstellen über geltende pflanzengesundheitsrechtliche, tierschutz-, tiertransport- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen.

Hilfestellung gibt der Verbraucherlotse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Kontaktdaten finden Sie weiter unten unter „Hilfreiche Kontakte“).
Informationen zur Luftfracht lebender Tiere und Pflanzen erhalten Sie beim Internationalen Luftverkehrsverband (Link finden Sie weiter unten unter „Weiterführende Links“).

Postverkehr

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Zollabfertigung gelten uneingeschränkt.
Wenn die Ware mit der Deutschen Post AG versandt wird, muss angegeben werden, dass es sich um Ware mit Ausfuhranmeldung handelt. Die CITES-Dokumente und das ABD müssen am Paket angebracht werden, d. h. die Ausfuhranmeldung muss bereits vor der Aufgabe des Versands des Pakets angemeldet und bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle gestellt worden sein. 

Kontakte

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Privatpersonen 0351 44834-510, Firmen 0351 44834-520
Carusufer 3-5, 01099 Dresden
Verbraucherlotse
Verbraucherlotse
0228 24252627
Zurück nach oben