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Bundesamt für Naturschutz

Freizeitfischerei

Die Freizeitfischerei in den Gewässern der deutschen AWZ wird entweder von Angelkuttern oder von kleineren Booten aus praktiziert. Die Angelkutter können aufgrund ihrer Größe auch küstenferne Gebiete in der AWZ und auch die dort ausgewiesenen Schutzgebiete aufsuchen. Die deutsche AWZ der Ostsee ist dabei von höherer Bedeutung für die Freizeitfischerei als die Nordseegewässer.
Links: Ein Meeresangler mit seinem Fang Hornhechte (Belone belone). Rechts: Dorsche (Gadus morhua) werden bevorzugt vom Kutter aus geangelt
Links: Ein Meeresangler mit seinem Fang Hornhechte. Rechts: Dorsche werden bevorzugt vom Kutter aus geangelt.

Schutzgebietsverordnungen

Die Zielarten der Freizeitfischer in der Ostsee sind vor allem Dorsche, aber auch Meerforellen und Plattfische.

Durch die am 28. September 2017 in Kraft getretenen Schutzgebietsverordnungen wird die Freizeitfischerei in Teilbereichen von fünf Schutzgebieten der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee räumlich und zeitlich differenziert reguliert.

Im Fokus der Regelungen steht vor allem der Schutz der Riffe in den Ostseeschutzgebieten. Im NSG „Pommersche Bucht – Oderbank“ sollen durch die Einschränkungen der Freizeitfischerei vor allem für die dort ganzjährig in hoher Anzahl rastenden Seevögel ungestörte Rückzugsbereiche gesichert werden. In der Nordsee werden Riffe im Sylter Außenriff sowie Sandbänke im Borkum Riffgrund geschützt.

Riffe sind bedeutende Nahrungsgründe und Rückzugsgebiete für Dorsche

Die Bereiche eingeschränkter Fischerei dienen primär dem Schutz der Riffe – sowie der hier typischerweise vorkommenden Dorsche als wichtiger Bestandteil der Riffbiozönose – und damit dem Erreichen des von der FFH-Richtlinie geforderten "günstigen Erhaltungszustands" des Lebensraumtyps "Riffe" und seiner charakteristischen Arten. Riffe stellen für den Dorsch bedeutende Nahrungsgründe und Rückzugsgebiete dar. Dorsche, aber auch andere Fischarten, halten sich bevorzugt im Bereich von Riffstrukturen auf, weil dort das Nahrungsangebot erhöht ist und die dreidimensionalen Riffstrukturen besseren Schutz vor Fressfeinden bieten. Das erhöhte Nahrungsangebot wiederum beruht auf einer sehr hohen Anzahl ökologischer Nischen, die dieser Lebensraum bietet. In der westlichen Ostsee wird das Nahrungsnetz und seine ökologischen Beziehungen erheblich durch Dorsche beeinflusst: sie ernähren sich unter anderem von kleinen Fischen (zum Beispiel Grundeln, Stichlinge), die selbst wiederum überwiegend Algen konsumierende Kleinkrebse fressen. Ein intakter Dorschbestand ist somit wichtig für ein ausgewogenes ökologisches Gleichgewicht der Rifflebensgemeinschaft. Sowohl der Schutz lokaler Dorschbestände als auch der Riffstrukturen sind deshalb wichtige Maßnahmen zum Erhalt der Ökosystemstruktur und -funktion der Rifflebensgemeinschaften im Sinne der FFH-Richtlinie.

Dorsche (Gadus morhua)
Dorsch

Fischereiregulierungen

Insbesondere das (Charter-) Kutterangeln in der Ostsee konzentriert sich im Bereich von Riffstrukturen und ist gezielt auf den Fang von Dorschen ausgerichtet. Bisher wurden vor allem in der Ostsee einzelne Schutzgebiete intensiv durch die Freizeitfischerei genutzt. Über die letzten 10 Jahren ist eine signifikante Zunahme des Anteils der Fänge der Freizeitfischerei an den Gesamtdorschfängen in der westlichen Ostsee festzustellen. 2019 betrug dieser Anteil 2.573 Tonnen und damit mehr als ein Drittel der Gesamtfänge (Internationaler Rat für wissenschaftliche Meeresforschung (ICES), 2020).

Unter Berücksichtigung ihrer sozio-ökonomischen Bedeutung wurde die Freizeitfischerei nicht pauschal in den Schutzgebieten verboten, sondern räumlich und zeitlich abgestuft reguliert. Insgesamt wird die Freizeitfischerei ganzjährig nur auf ca. 8 % und temporär auf 4 % der Fläche des deutschen Meeresgebietes der Ostsee ausgeschlossen. Das bedeutet große Teile (ca. 88 %) des deutschen Ostseegebietes sind weiterhin für die Freizeitfischerei uneingeschränkt nutzbar.

Zum Wiederaufbau des Bestands des Westlichen Dorschs hat der EU-Ministerrat seit 2017 maximale Tagesfangmengen (so genanntes „Bag Limit“) beschlossen, welches jährlich analog zu den Fischereiquoten der Berufsfischerei festgelegt wird. Für 2020 wurde die maximale Tagesfangmenge pro Angler auf fünf Dorsche bzw. in der Laichschonzeit (Februar / März) auf zwei Tiere pro Angler begrenzt. Das bedeutet: mit Erreichen des Tagesfanglimits - im Jahr 2020 von fünf bzw. zwei Dorschen - ist die gezielte Angelfischerei auf Dorsch einzustellen, auch ein Weiterangeln mit anschließendem Zurücksetzen ist nicht zulässig und kann als Verstoß gegen das Fischereigesetz mit Bußgeldern geahndet werden (Verbot des ""catch and release""). Auf andere Fischarten, zum Beispiel auf Heringe, Plattfische oder Meerforellen darf jedoch gezielt weitergeangelt werden. Sofern dabei Dorsche unbeabsichtigt gefangen werden und das Tagesfanglimit bereits erreicht ist, müssen die Dorsche unverzüglich schonend lebend zurückgesetzt werden.

Das „Bag Limit“ gilt in bestimmten Fangbereichen der westlichen Ostsee (den so genannten ICES-Unterdivisionen SD 22, 23 und 24, siehe VERORDNUNG (EU) 2020/1579 DES RATES vom 29. Oktober 2020) bis zur 6 Seemeilen-Grenze. Im Fanggebiet SD 24 und in den weiter östlich gelegenen Fanggebieten 25 und 26 ist die Freizeitfischerei auf Dorsch jenseits der 6 Seemeilen-Grenze verboten, um einen stärkeren Schutz des Bestands zu erreichen. Diese Regelung führt auch dazu, dass im NSG „Kadetrinne“ das Dorschangeln untersagt ist.

Weitere Informationen:

In den Fischereiübersichten der ICES werden die Fischereitätigkeiten auf der Ebene der ICES-Ökoregion zusammengefasst, inklusive der Informationen über Fangnationen, Arten, Fangmethoden und Bewirtschaftung der Bestände. In der Fischereiübersicht über die Ostsee (Baltic Sea) sind auch Informationen zur Freizeitfischerei enthalten.
 

Datenerhebung zur angelfischereilichen Nutzung einiger Fischarten verpflichtend

Um einen besseren Überblick über die Entnahme von Fischen durch die Freizeitfischerei zu erhalten und ein besseres Management bedrohter Fischbestände zu ermöglichen, hat die EU 2016 ihre Mitgliedsstaaten zur regelmäßigen Erhebung von Daten zur angelfischereilichen Nutzung verschiedener Fischarten verpflichtet (EU-Verordnung 2016/1251). Zu diesen Fischarten, zu deren angelfischereilichen Nutzung Daten erhoben werden, gehören zum Beispiel Dorsch (Kabeljau), Aal, Lachs und Meerforelle, auch in Binnengewässern.

Das Thünen-Institut für Ostseefischerei führt hierzu ein langjähriges Forschungsprogramm durch, gefördert vom Europäischen Meeres- und Fischereifonds der EU, das Deutsche Meeresangelprogramm, das aus mehreren Komponenten besteht und wertvolle ökologische und sozioökonomische Daten zur Angelfischerei liefert.

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