Verhältnis der naturschutzfachlichen Instrumente
Prüfungen zur Beurteilung und Bewältigung der Umweltfolgen
Vor der Zulassung von Eingriffsvorhaben sind verschiedene aus dem nationalen sowie dem europäischen Kontext stammende Prüfungen zur Beurteilung und Bewältigung der Umweltfolgen zu durchlaufen.
Dazu zählen je nach konkretem Fall die Eingriffsregelung, die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategische Umweltprüfung, die FFH-Verträglichkeitsprüfung, der besondere Artenschutz, der gesetzliche Biotopschutz und die etwaigen Schutzgebietsverordnungen.
Da die Instrumente jeweils eigene räumliche und inhaltliche Bezüge aufweisen (vgl. Abb. 1), werden sie in den seltensten Fällen alle zum Tragen kommen.
Insbesondere bei Großvorhaben bestehen jedoch durchaus regelmäßig Prüferfordernisse aus verschiedenen Rechtsnormen. Daher gilt es, das Verhältnis dieser Instrumente zur Umweltfolgenabschätzung und -bewältigung zu klären und Möglichkeiten einer optimalen Koordination zu finden. Zu diesem Zweck wurde vom BfN ein F+E-Vorhaben in Auftrag gegeben (Lambrecht et al., 2007). Auch wenn sich die Rechtsbezüge zum Teil in den Paragraphen verändert haben, so haben die in der Forschungsarbeit erarbeiteten Ergebnisse dennoch weiterhin Gültigkeit.
Es konnte gezeigt werden, dass die neueren Prüferfordernisse (z.B. die artenschutzrechtlichen Anforderungen) in die bestehenden Verfahren als Verfahrenselemente integrierbar sind und dass durch geschickte Koordination und Abstimmung von Verfahrens- und Arbeitsschritten (z.B. Screening, Scoping, Bestandserfassung, Maßnahmenplanung) Synergien genutzt und Doppelarbeit vermieden werden können. Als ein wesentliches Ergebnis des Vorhabens wurde von den Forschungsnehmern u.a. ein Vorschlag für eine alle naturschutzrechtlichen Prüferfordernisse integrierende Gliederung der Antragsunterlagen entwickelt. Dadurch lässt sich erstmals klar erkennen und abschätzen, wie eine stärker integrierte Antragsunterlage zukünftig aussehen könnte. Hierdurch dürfte grundsätzlich eine gute Chance bestehen, die Unterlagen in stärker komprimierter Form zu erarbeiten.
Bei großen und sehr komplexen UVP-pflichtigen Vorhaben, bei denen z.B. mehrere europäische Schutzgebiete betroffen sind, dürfte dagegen eine „vollintegrative“ Strukturierung nach Schutzgütern und Arbeitsschritten an ihre Grenzen stoßen, da dann Nachvollziehbarkeit und Lesbarkeit bezogen auf den Ableitungszusammenhang im Rahmen der Prüfunterlagen geschmälert würden.
Aus Sicht des BfN sollte hier in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung eher an einer eigenständigen Darlegung in entsprechenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen festgehalten werden.
Angesichts der Vielfältigkeit der in der Praxis existierenden Vorhabens- bzw. Fallkonstellationen wird insofern eine zielgerichtete Flexibilität der Herangehensweise die besten Ergebnisse ermöglichen. Eine ähnliche Situation zeigt sich derzeit auch bei der Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages im Rahmen von Eingriffsvorhaben.
Grundsätzlich konnte im Rahmen des F+E-Vorhabens jedoch gezeigt werden, dass sich die verschiedenen Prüfnormen bei geschickter Ausgestaltung von Verfahrensschritten, Planungsabläufen und ‑inhalten zielführend ergänzen und damit zu einer Effizienzsteigerung führen können.
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Anwendungsbereiche der Instrumente nach Lambrecht et al. 2007:19
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG
Fall- bzw. vorhabensbezogen: Legaldefinition „Eingriff“ (Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können und einer Zulassung bedürfen). Hierzu nach Landesrecht: Positivlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die als Eingriffe gelten),
Negativlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die nicht als Eingriffe gelten)
FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34 - 36 BNatSchG
Fall- u. gebietsbezogen. Projekte oder Pläne, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenhang mit anderen, ein Natura 2000-Gebiet in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen
Schutzgebietsprüfung nach §§ 22 ff. BNatSchG
Fall- u. gebietsbezogen: Soweit Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sowie nach den gesetzlichen Vorschriften berührt werden (insbes. Verbote)
Artenschutzrechtliche Prüfung nach §§ 44, 45, 67 BNatSchG
Fallbezogen: Soweit durch eine Handlung, die auch mit einem Vorhaben verbunden sein kann, ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand berührt wird
UVP nach §§ 3 - 3f UVPG
Projektbezogen: Normierte Projekttypen z.T. unter Berücksichtigung einzelfallrelevanter Kriterien (u.a. mit Bezug zu naturschutzrechtlich bestimmten Kriterien)
SUP nach §§ 14b-14d UVPG
Plan-/ programmbezogen: Normierte Plan- bzw. Programmtypen z.T. unter Berücksichtigung einzelfallrelevanter Kriterien (u.a. mit Bezug zu naturschutzrechtlich bestimmten Kriterien)
Entscheidungsrelevanz der Instrumente nach Lambrecht et al. 2007:21
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG
Verpflichtung des Eingriffsverursachers zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen, zum Ausgleich oder zum Ersatz nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen;
Untersagung bei nicht ausgleichbaren oder ersetzbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rang vorgehen
FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34 - 36 BNatSchG
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen erfüllt werden; andernfalls Unzulässigkeit und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
Schutzgebietsprüfung nach §§ 22ff. u. 67 BNatSchG ggf. i.V.m. SchutzgebietsVO
Zulässigkeit, wenn jeweils definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. kein Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt, andernfalls nur ausnahmsweise Zulassung bzw. Befreiung entsprechend den jeweiligen Anforderungen
Artenschutzrechtliche Prüfung nach §§ 44, 45, 67 BNatSchG
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. kein Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt; andernfalls Zulassung nur nach Ausnahme oder ggf. Befreiung entsprechend den jeweiligen (gemeinschaftsrechtlichen) Anforderungen
UVP nach § 1 Nr. 2 u. § 12 UVPG
Ergebnis der UVP ist so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit zu berücksichtigen;
Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze
SUP nach § 1 Nr. 2 UVPG u. § 14k UVPG
Ergebnis der SUP ist so früh wie möglich bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen zu berücksichtigen;
Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze bei der Ausarbeitung und vor der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms;
Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Durchführung des Plans oder Programms