Förderschwerpunkt Verantwortungsarten
Hierzu gehören zum Beispiel Wildkatze, Rotmilan, Feuersalamander und Breitblättriges Knabenkraut. Die Liste der Verantwortungsarten, für die Projekte im Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert werden können, ist lang. Gefördert werden Maßnahmen, die dem direkten Schutz dieser Arten dienen und zugleich zur Erhaltung und zur Renaturierung ihrer Lebensräume beitragen.
Maßnahmen
Mit den Maßnahmen in diesem Förderschwerpunkt sollen die Verantwortungsarten direkt geschützt und dabei auch zur Erhaltung und zur Renaturierung ihrer Lebensräume beigetragen werden, um langfristig überlebensfähige Populationen zu gewährleisten.
Maßnahmen zum Schutz von Arten, die nicht unter die Kategorie "Verantwortungsarten" fallen, sind grundsätzlich im Förderschwerpunkt 5 "Weitere Maßnahmen" möglich.
Bitte beachten Sie auch Folgendes:
- Forschung ist im Rahmen der Umsetzungsprojekte in gewissem Umfang förderwürdig
- Finanzschwache Institutionen haben die Möglichkeit eine Fehlbedarfsfinanzierung zu beantragen, das heißt der Fördersatz kann hier über die 75 % Bundesförderung hinausgehen
Rahmenbedingungen
Wichtige Rahmenbedingungen und Hinweise im Förderschwerpunkt Verantwortungsarten.
Können Arten in besonderer Verantwortung auch in benachbarten Regionen/Staaten bei der Förderung berücksichtigt werden? Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland (z. B. Erfassung und Ursachenanalyse von wandernden Tierarten) ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von deutlich untergeordneter Bedeutung sind (s.a. Förderrichtlinie 4.1).
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, werden sie nicht gefördert, es sei denn, dass die beantragten Maßnahmen gegenüber herkömmlichen Verfahren zu einem verbesserten Schutz der biologischen Vielfalt führen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben (Förderrichtlinie 5.4).