Genehmigungen und Bescheinigungen
Gut zu wissen
Nicht nur die Antragstellung für artenschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrdokumente ist formgebunden, auch der Umgang mit diesen behördlichen Dokumenten ist geregelt.
Sie können Ihren Antrag über unser online-Antragssystem CITES-online stellen. Den Link hierzu finden Sie weiter unten auf „Weiterführende Links“.
Jedoch haben Sie auch die Möglichkeit Ihren Antrag
- als Scan an die unten aufgeführte E-Mail-Adresse oder
- im Original an die unten aufgeführte Adresse
an uns zu schicken.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung müssen rechtzeitig vor dem geplanten Transfer beim Bundesamt für Naturschutz eingereicht werden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 4 Wochen. Müssen zusätzliche Dokumente angefordert oder Informationen eingeholt werden, kann sich diese Frist verlängern. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid.
Lebende Tiere
Anträge für lebende Tieren müssen möglichst 6 Wochen vor dem geplanten Transport vorgelegt werden.
Bitte kontrollieren Sie Ihre artenschutzrechtliche Genehmigung nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Eine Mehrfachnutzung der Genehmigung / Bescheinigung ist nicht möglich. Jede erteilte Genehmigung kann nur einmal in ihrem Gültigkeitszeitraum genutzt werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit sind Sie verpflichtet alle Ausfertigungen der Genehmigung/Bescheinigung unaufgefordert an uns zurück zu senden.
Der Verlust eines Dokumentes ist dem BfN umgehend schriftlich mit Sachverhaltsdarstellung mitzuteilen.
- Nagoya-Protokoll
- Veterinärrecht
- Arzneimittelrecht
- Invasive gebietsfremde Arten
Teile und Erzeugnisse
Sollten Sie Exemplare neu gelisteter Arten in Ihrem Bestand haben und können nachweisen, dass der Erwerb vor Inkrafttreten der Anhangsänderungen erfolgte, ist keine Meldung/Registrierung bei Ihrer zuständigen Landesbehörde erforderlich. Als Nachweise werden z.B. folgende Dokumente anerkannt:
- datierte Rechnungen
- datierte Inventar-/Bestandslisten
- datierte Versicherungspolicen
Behördliche Registrierung der Bestände
Wenn Sie über keine Nachweise zum Datum des Erwerbs mehr verfügen und mit Exemplaren der neu gelisteten Arten kommerziell tätig sein wollen, empfehlen wir Ihnen, diese Bestände bis einen Tag vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der CITES-Listung (22.02.2023) bei Ihrer zuständigen Landesbehörde anzumelden. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie weiter unten. Diese Anmeldung gilt dann als Nachweis über den Erwerb vor Unterschutzstellung der betroffenen Art.
Lebende Tiere und Pflanzen
Die neu gelisteten Arten unterliegen möglicherweise Kennzeichnungs-, Melde- und Buchführungspflichten nach der europäischen und deutschen Gesetzgebung. Bitte erkundigen Sie sich vor dem 23.02.2023 bei der örtlich zuständigen Artenschutzbehörde. Die Umsetzung und Kontrolle dieser Pflichten obliegt den Bundesländern und nicht dem Bundesamt für Naturschutz (BfN). Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie weiter unten.
Wir empfehlen Ihnen, unbedingt die lokale Artenschutzbehörde vor dem 23.02.2022 zu kontaktieren, um den Vorerwerb der Exemplare feststellen zu lassen.
Notwendigkeit von Ein- oder Ausfuhrdokumenten
Sie benötigen ein artenschutzrechtliches Ein- oder Ausfuhrdokument, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Transfer in oder aus Nicht-EU-Staat
- Betroffene Tier- oder Pflanzenart ist geschützt
- Keine Ausnahmeregelung liegt vor
Ein artenschutzrechtliches Ein- oder Ausfuhrdokument ist nur dann notwendig, wenn es sich um einen Transfer aus einem Nicht-EU-Staat in die EU oder aus der EU in einem Nicht-EU-Staat handelt.
Für den Transfer innerhalb der EU können auch artenschutzrechtliche Dokumente notwendig sein. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden.
Ob eine Art geschützt ist oder nicht lässt sich am einfachsten über entsprechende Datenbanken herausfinden. Unter „Datenbanken“ finden Sie die Artdatenbank WISIA und die internationale CITES-Datenbank Species+. Hier können Sie die wissenschaftliche Artbezeichnung eingeben und bekommen Information über den Schutzstatus der Art.
Sollten Sie sich nicht sicher sein oder Ihre Art in der Datenbank nicht finden, kontaktieren Sie uns gern unter unten aufgeführten Kontaktdaten.
Nach CITES gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen. Zum einen gibt es spezielle Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse oder Populationen bestimmter Arten. Zum anderen gibt es allgemeine Ausnahmeregelungen zum persönlichen Gebrauch.
Ausnahmen für bestimmte Populationen
Es ist möglich, dass eine Tier- oder Pflanzenart geschützt ist. Bestimmte Populationen dieser Art jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Information, ob bestimmte Populationen einer Ausnahme unterliegen, finden Sie in den unten genannten Artendatenbaken.
Ausnahmen für bestimmte Teile oder Erzeugnisse
Für bestimmte geschützte Tier- und Pflanzenarten gibt es Ausnahmeregelungen über Anmerkungen. Diese Anmerkungen nehmen bestimmte Teile oder Erzeugnisse einer Art von der Genehmigungspflicht aus. Die Information ob für eine bestimmte Art bestimmte Anmerkungen gelten, finden Sie in den unten genannten Artendatenbanken.
Ausnahme für den persönlichen Gebrauch
Werden Teile und Erzeugnisse von geschützten Tier- und Pflanzenarten für den persönlichen Gebrauch transportiert, gibt es Erleichterungen.
Information zu Anträgen
Abhängig vom artenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Bescheinigungstyp umfasst ein Antrag unterschiedliche Dokumente.
Zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung müssen folgende Dokumente bei uns eingereicht werden:
- Antragsformular 221 und ggf. 222
- Nachweisdokumente
Nachweisdokumente für lebende Tiere und Pflanzen
- Kopie des CITES Exportdokumentes
oder - Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses
oder - Nachweis der legalen Naturentnahme für wissenschaftliche Zwecke, ausgestellt von der zuständigen WA-Behörde des Ursprungslandes (nur für Anhang I Wildentnahmen)
und - Darlegung der vorgesehenen Unterbringung (nur für lebende Tiere)
Sollten Sie mit Vögeln oder Reptilien handeln, legen Sie bei ihrem 1. Antrag bitte eine Aufstellung aller zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten vor.
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Kopie der Tiergehegegenehmigung
- Kopie Gewerbeschein
- Kopie der Genehmigung gemäß § 11 Tierschutzgesetz
- Listen von Ring- oder Transponder-Nummern
- Liste der gehaltenen Exemplare des Anhanges A VO(EG) Nr. 338/97
- Kopie des Falknerjagdscheins
- Beschreibung des wissenschaftlichen Projektes
- Beschreibung des wissenschaftlichen Zuchtvorhabens
- Kopie der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Tieren
- Erklärung des EEP Koordinators oder Zuchtbuchführers
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
Nachweisdokumente für Teile und Erzeugnisse
- Kopie des CITES Exportdokumentes
oder
- Kopie der Jagdlizenz bzw. des "Confirmation Certificates" (nur für Jagdtrophäen von WA-Anhang I Arten, für die keine jährliche Abschussquote notifiziert worden ist)
oder
- Nachweis der legalen Naturentnahme für wissenschaftliche Zwecke, ausgestellt von der zuständigen WA-Behörde des Ursprungslandes (nur für WA-Anhang I Wildentnahmen)
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Beschreibung des wissenschaftlichen Projektes
- Kopie des Nachweisdokumentes gemäß Tellereisenverordnung
- Eintragung im Handelsregister (nur für Kaviar-Ersteinfuhr)
- Listen von Kaviar-Kennzeichen
- Listen von Tag-Nummern
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
Besonderheiten für Anhang A - Vermarktungserlaubnis
In folgenden Fällen muss zusätzlich zur Einfuhrgenehmigung eine Vermarktungserlaubnis beantragt werden:
- Einfuhr von Zoo-Tieren zur Erlaubnis der kommerziellen Zurschaustellung
- Wanderausstellungsbescheinigung für Zirkustiere
- kommerzielle Einfuhrsendungen, z.B. Scleropagus-Fische, die mit einem Transponder gekennzeichnet sind
Der Antrag auf Erteilung der Vermarktungserlaubnis kann formlos zusammen mit der Einfuhrgenehmigung beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Bedingungen des Art. 8 Abs. 3 EG-VO erfüllt und die zu bescheinigenden Exemplare einmalig und dauerhaft gekennzeichnet sind (Art. 59 Abs. 5 DVO).
Die Vermarktungserlaubnis kann nur inhaberbezogen für den Einführer erteilt werden und gilt für die eingeführte Sendung in ihrer Gesamtheit. Falls Exemplare abgegeben werden, ist darauf zu achten, dass als Nachweisdokument auch die „Kopie für den Inhaber“ übergeben werden kann. Wird die Sendung aufgeteilt und an verschiedene Erwerber verkauft, sind die entsprechenden Vermarktungsgenehmigungen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Dies ermöglicht die Weitergabe einer Vermarktungsgenehmigung an den Käufer im Original.
Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Einfuhrzollstelle mit dem Formular 223 zu beantragen.
Das Formular kann über den Wilhelm Köhler Verlag GmbH & Co. KG bezogen werden.
Siehe Einfuhrgenehmigung.
Zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung müssen folgende Dokumente bei uns eingereicht werden:
- Formloser Antrag
- Nachweisdokumente
Notwendige Information für formlosen Antrag
- Name und Anschrift der/des Ausführenden
- Name und Anschrift der/des Einführenden
- Wissenschaftliche Artenbezeichnung
- Beschreibung der Exemplare (z.B. lebend, Jagdtrophäe u.s.w.)
- Menge
- Herkunft (Wildentnahme oder gezüchtet/künstlich vermehrt)
- Ursprungsland/Ausfuhrland
- Vorgesehener Verwendungszweck nach der Einfuhr
Nachweise
- Nachweis über die rechtmäßige Naturentnahme im Ursprungsland
oder
- oder amtlicher Zuchtnachweis (Tiere)
oder
- Nachweis der künstlichen Vermehrung (Pflanzen)
Bearbeitungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Wissenschaftliche Behörde in einer Stellungnahme keine Bedenken gegen die Einfuhr äußert. Die dafür erforderlichen Recherchen sind sehr umfangreich und zeitaufwendig. Aus diesem Grund kann die Entscheidungsfindung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Einfuhr zu kommerziellen Zwecken nicht möglich
Eine Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr von Wildentnahmen dieser Arten zu kommerziellen Zwecken kann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung müssen folgende Dokumente bei uns eingereicht werden:
- Antragsformular 221 und ggf. 222
- Nachweisdokumente
Nachweisdokumente für lebende Tiere und Pflanzen
- Original* der Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde bzw. der bis 31.05.1997 ausgestellten CITES-Bescheinigung
oder - Original* der Bescheinigung gem. Art 8 (3) (Bescheinigung zur Befreiung vom Vermarktungsverbot der zuständigen Landesbehörde (nur für Anhang A Arten, ausgenommen davon sind künstlich vermehrte Pflanzen des Anhangs A)
oder - Original* des Pflanzengesundheitszeugnisses
- Für Exemplare der Arten nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 eine Zuchtbestätigung des Züchters
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Kopie der CITES-Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes (nur für WA-Anhang I Arten, z.B. Wildentnahmen oder für Tiere aus kommerziellen aber nicht anerkannten Zuchtbetrieben)
- Listen von Ring- oder Transponder-Nummern
- Erklärung des EEP Koordinators oder Zuchtbuchführers
- Kopie des Falknerjagdscheines (für Beizjagden)
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
- Bestätigung über tierschutzgerechten Transport
Nachweisdokumente für Teile und Erzeugnisse
Original* der Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde bzw. der bis 31.05.1997 ausgestellten CITES-Bescheinigung
oder
- Original* der Bescheinigung gem. Art 8 (3) (Bescheinigung zur Befreiung vom Vermarktungsverbot der zuständigen Landesbehörde (nur für Anhang A Arten, ausgenommen davon sind Antiquitäten des Anhangs A
oder - Zuchtnachweis* innerhalb der EU (für Anhang B Arten)
oder - Kopie des IRV-Nachweisdokumentes mit IRV Nummer
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Kopie der CITES-Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes (nur für WA-Anhang I Arten, z.B. Wildentnahmen oder für Exemplare aus kommerziellen aber nicht anerkannten Zuchtbetrieben)
- Listen von Kaviar-Kennzeichen
- Listen von Tag-Nummern
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung müssen folgende Dokumente bei uns eingereicht werden:
- Antragsformular 221 und ggf. 222
- Nachweisdokumente
Welche Nachweisdokumente muss ich für lebende Tiere und Pflanzen einreichen?
- gelbe Kopie* der Einfuhrgenehmigung in die EU bzw. gelbe Kopie* der Einfuhrmeldung in die EU (bei einer Einfuhr in die EU bis 31.05.1997 blaue Kopie* der Einfuhrgenehmigung bzw. blaue Kopie* der Einfuhrbescheinigung)
oder - amtliche Bestätigung der legalen Einfuhr von Anhang B Exemplaren in die EU
oder - Original* der Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde bzw. der bis 31.05.1997 ausgestellten CITES-Bescheinigung
oder - Original* der Bescheinigung gem. Art 8 (3) (Bescheinigung zur Befreiung vom Vermarktungsverbot der zuständigen Landesbehörde (nur für Anhang A Arten, ausgenommen davon sind künstlich vermehrte Pflanzen des Anhangs A)
oder - Original* des Pflanzengesundheitszeugnisses
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Kopie der CITES-Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes (nur für WA-Anhang I Arten, z.B. Wildentnahmen oder für Tiere aus kommerziellen aber nicht anerkannten Zuchtbetrieben)
- Listen von Ring- oder Transponder-Nummern
- Erklärung des EEP Koordinators oder Zuchtbuchführers
- Kopie des Falknerjagdscheines (für Beizjagden)
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
- Bestätigung über tierschutzgerechten Transport
Welche Nachweisdokumente muss ich für Teile und Erzeugnisse einreichen?
- gelbe Kopie* der Einfuhrgenehmigung in die EU bzw. gelbe Kopie* der Einfuhrmeldung in die EU (bei einer Einfuhr in die EU bis 31.05.1997 blaue Kopie* der Einfuhrgenehmigung bzw. blaue Kopie* der Einfuhrbescheinigung)
oder - amtliche Bestätigung der legalen Einfuhr von Anhang B Exemplaren in die EU
oder - Original* der Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde bzw. der bis 31.05.1997 ausgestellten CITES-Bescheinigung
oder - Original* der Bescheinigung gem. Art 8 (3) (Bescheinigung zur Befreiung vom Vermarktungsverbot der zuständigen Landesbehörde (nur für Anhang A Arten, ausgenommen davon sind Antiquitäten des Anhangs A
oder - Kopie des IRV-Nachweisdokumentes mit IRV Nummer
Gegebenenfalls sind darüber hinaus folgende Dokumente erforderlich:
- Kopie der CITES-Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes (nur für WA-Anhang I Arten, z.B. Wildentnahmen oder für Exemplare aus kommerziellen aber nicht anerkannten Zuchtbetrieben)
- Listen von Kaviar-Kennzeichen
- Listen von Tag-Nummern
- Kopie der formlosen Vollmacht für die beauftragte Spedition
Zur Beantragung einer Musikinstrumentenbescheiniung müssen folgende Dokumente bei uns eingereicht werden:
- Antragsformular 221
- Vorlagebescheinigung
Antragsformular
Auf dem Formular 221 kreuzen Sie bitte oben rechts das Feld "Sonstiges" an und schreiben dahinter "Musikinstrumentenbescheinigung".
Bitte beschreiben Sie in Feld 8 des Antragsformulars das Instrument so detailliert wie möglich. Die Warenart für Musikinstrumente ist z.B. IVC (carving ivory) bei verarbeitetem Elfenbein, WPR (wood product) bei genehmigungspflichtigem Holz.
Sonderfälle treten immer auf und können nicht extra dargestellt werden.
Vorlagebescheinigung
Die Vorlagebescheinigung ist von Ihrer zuständigen Landesbehörde auszustellen. Die Kontaktdaten Ihrer Landesbehörde können wir Ihnen zusenden, wenn Sie uns Ihren Wohnort mit PLZ mitteilen. Auf der Vorlagebescheinigung müssen die rechtmäßige Einfuhr in die EU oder der rechtmäßige Erwerb innerhalb der EU und für Exemplare des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 der Status Vorerwerb (mit dem erforderlichen Datum des Erwerbs - bezogen auf die Entnahme aus der Natur des entsprechenden Exemplars) bestätigt sein.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der eventuell erforderlichen Prüfungen sollten Erstanträge bei uns mindestens 3 Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden.
Gültigkeit
Die Musikinstrumentenbescheinigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Im Gültigkeitszeitraum berechtigt dieses Dokument zur mehrfachen Ein- und Wiederausfuhr der aufgeführten Instrumente im Reisegepäck des Besitzers/der Besitzerin in alle und aus allen CITES-Vertragsstaaten sowie zum Verbringen innerhalb der EU. Nach Ablauf der Gültigkeit muss das Dokument an das Bundesamt für Naturschutz zurückgesandt werden!
Verlängerung
Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausschließlich mit der Ausstellung einer neuen Musikinstrumentenbescheinigung möglich.
Bedingungen für die Nutzung
Auf dem Dokument werden als Sonderbedingungen die Nutzung ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen auf Musikveranstaltungen, für Aufnahmen/Sendungen, für Unterrichtszwecke oder Musikwettbewerbe sowie ein Verkaufsverbot und ein Verbot der Besitzübertragung an andere Personen deklariert. Jegliche kommerzielle Nutzung ist somit ausgeschlossen. Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung.
Zollabfertigung
An das Dokument wird ein Folgeblatt angesiegelt, auf dem jeweils die Ein- und Wiederausfuhren in den/aus dem jeweiligen CITES-Vertragsstaat durch die zuständigen Zollstellen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden müssen.
Besonderheiten für Anhang A Arten
Für Instrumente mit Teilen von Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97 ist die Erteilung einer Musikinstrumentenbescheinigung nur möglich, wenn die Teile aus geschützten Arten nachweislich vor der ersten CITES-Unterschutzstellung der betroffenen Arten erworben wurden (sogenannte Vorerwerbsexemplare).