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Bundesamt für Naturschutz

Verfahren

Wenn Sie eine Projektförderung im Bundesprogramm Biologische Vielfalt beantragen möchten, finden Sie hier alle relevanten Informationen und Formulare. Bei Fragen zum Antragsverfahren hilft Ihnen das Programmbüro gerne weiter.

Kurz erklärt: Anträge stellen im Bundesprogramm Biologische Vielfalt

Kurz erklärt: Projektförderung im Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Veröffentlichung: 01.04.2022

Das Antragsverfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BfN das Programmbüro im Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) beauftragt.

Wenn Sie eine Förderung im Bundesprogramm Biologische Vielfalt beantragen möchten, reichen Sie bitte eine aussagekräftige Projektskizze nach Mustergliederung und einen Finanzierungsplan in elektronischer Form per Mail beim Programmbüro ein. Zur Entscheidung, ob Ihr Vorhaben im Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert werden kann, ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.

Stufe 1)

Die beim Programmbüro eingereichte Projektskizze wird fachlich und haushälterisch auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft und bewertet. Falls die Projektskizze positiv bewertet wurde, erhalten Sie eine Aufforderung zur Antragstellung.

Stufe 2)

Der ausgearbeitete Projektantrag - bestehend aus einem Formantrag und einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung - wird im elektronischen Antrags- und Angebotssystem des Bundes (easy-Online) eingereicht. 

Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln ist ein positives Prüfergebnis aller eingereichten Antragsunterlagen

Benötigte Formulare

Hier finden Sie alle Formulare für die Beantragung von Fördermitteln für ein Projekt im Bundesprogramm Biologische Vielfalt.

Kontakt

Programmbüro Bundesprogramm Biologische Vielfalt
0228 3821-1809
0228 3821-1440
Heinrich-Konen-Str. 1, 53227 Bonn

Häufig gestellte Fragen

Gerade für finanzschwächere Institutionen kann auf deren Antrag hin der Fehlbedarf durch die Bundesförderung gedeckt werden oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein höherer Förderanteil beantragt werden.

Im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung kann der Fehlbedarf gedeckt werden, der insofern verbleibt, als die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden können. Ein fester Prozentsatz wird hier nicht mehr vorgegeben.

Ein höherer Förderanteil kann insbesondere für gemeinnützige (non-profit) Organisationen oder für finanzschwache Kommunen gewährt werden.

Bei der Anteilfinanzierung beteiligt sich der Bund mit einem festgelegten Anteil. Die Höhe des Anteils (Förderquote) richtet sich nach der Interessenlage und Finanzkraft des Zuwendungsempfängers sowie nach der Interessenslage des Zuwendungsgebers. Für Vorhaben im Bundesprogramm Biologische Vielfalt kann die Förderquote grundsätzlich bis zu 75% betragen. Für gemeinnützige (non-profit) Organisationen kann die Förderquote bei Vorliegen eines außerordentlichen Bundesinteresses bis zu 90% betragen. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel kommen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger gleichermaßen entsprechend der Förderquote zugute. Der Zuwendungsbetrag ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt.

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung beteiligt sich der Bund in Höhe der nicht anderweitig finanzierbaren Ausgaben am Vorhaben. Die Fehlbedarfsfinanzierung kommt i.d.R. bei weniger finanzstarken Zuwendungsempfängern in Betracht und kann beantragt werden. Die verfügbaren Eigenmittel werden als feste Beträge berücksichtigt. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel kommen dem Zuwendungsgeber zugute. Eigenmittel und ggf. zugesicherte Mittel Dritter müssen in voller Höhe eingebracht werden. Der Zuwendungsbetrag ist auch hier auf einen Höchstbetrag gedeckelt.

Eine angemessene bare Eigenbeteiligung wird, der Finanzkraft der Institution entsprechend, weiterhin vorausgesetzt.

Notwendige Änderungen (z. B. des Finanzrahmens oder des Arbeitsplanes) in laufenden Vorhaben können auf Antrag des Zuwendungsempfängers vorgenommen werden und der Zuwendungsbescheid entsprechend geändert werden. Die Änderungen sind in der Regel schriftlich zu beantragen und zu begründen. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Mit den beantragten Änderungen darf erst begonnen werden, wenn eine Bestätigung bzw. ein geänderter Zuwendungsbescheid vorliegt.

Die Möglichkeit, Änderungen nach der Bewilligung vorzunehmen zu können, entbindet Sie nicht von einer fundierten Vorhabensplanung.

Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid vorliegt; in diesem wird die Laufzeit verbindlich geregelt - nur innerhalb dieses Zeitraums dürfen Arbeiten am Projekt durchgeführt werden.

 

Naturschutzfachliche Grundlagenerhebungen für die erforderliche Analyse der Ausgangssituation und für die weiteren Maßnahmenplanungen sind förderfähig. Im Vorfeld eines Projektes ist jedoch eine nicht förderfähige Analyse und Bewertung der vorhandenen Informationen vorzunehmen. Kartierungen sind kein Hauptziel der Projekte im BPBV.

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