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Bundesamt für Naturschutz

Natura 2000 Gebiete

Informationen zum Stand der Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland: Statistiken, Karten und Gebietslisten.

FFH- und Vogelschutzgebiete in Deutschland

Das kohärente Netz Natura 2000 umfasst die im Rahmen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Gebiete. Diese können sich räumlich überlagern. Zusammen bedecken die insgesamt 5.200 Gebiete 15,5 % der terrestrischen Fläche Deutschlands und rund 45 % der marinen Fläche (Stand: 2019).
EU-weit liegt der Meldeanteil der knapp 27.000 FFH- und Vogelschutzgebiete bei 18,5 % der Landfläche aller Mitgliedstaaten (Stand: 2020).  

Meldestand FFH-Gebiete

Deutschland hat 4.544 FFH-Gebiete in Brüssel vorgelegt, die sich auf drei biogeografische Regionen (alpin, atlantisch, kontinental) verteilen. Dies entspricht einem Meldeanteil von 9,3 % bezogen auf die Landfläche. Dazu kommen 2.123.789 ha Bodensee sowie Meeres-, Bodden- und Wattflächen (Stand: 13.12.19). Von diesen marinen Schutzgebietsflächen entfallen 943.984 ha auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands.

Der Meldeanteil von FFH-Gebieten liegt in den Mitgliedstaaten der EU (EU27) zwischen 7,4 % in Dänemark und 32,7 % gemeldeter Landfläche in Slowenien (Stand: Juni 2020). Europaweit beträgt der Meldeanteil an der Landfläche 14,2 %. Die marinen Flächenanteile von derzeit insgesamt 34.713.300 ha sind in den Prozentangaben nicht enthalten. Eine Übersicht über die Natura 2000-Meldungen der EU-Mitgliedstaaten gibt das Natura 2000-Barometer der Kommission.

Meldestand Vogelschutzgebiete

Deutschland hat bislang 742 Vogelschutzgebiete (BSG) gemeldet. Dies entspricht einem Meldeumfang von 11,3 % bezogen auf die Landfläche. Dazu kommt 1.972.312 ha Bodensee sowie Meeres-, Bodden- und Wattflächen. Von diesen marinen Schutzgebietsflächen entfallen 513.930 ha auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands.

Die Bekanntmachung des Meldestandes der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 BNatSchG vom 26.07.07 ist durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt. 

Der Meldeanteil von Vogelschutzgebieten liegt in den Mitgliedstaaten der EU (EU27) zwischen 5,1 % in Malta und 30,2 % gemeldeter Landfläche in Kroatien (Stand: Juni 2020). Europaweit beträgt der Meldeanteil an der Landfläche rund 12,7 %. Die marinen Flächenanteile von derzeit insgesamt 29.001.200 ha sind in den Prozentangaben nicht enthalten. Eine Übersicht über die Natura 2000-Meldungen der EU-Mitgliedstaaten gibt das Natura 2000-Barometer der Kommission.

weiterführender Inhalt

Gebietsmeldestatistik und Karten

NATURA 2000-Meeresschutzgebiete in der AWZ

Mit dem am 4. April 2002 in Kraft getretenen Neuregelungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz wurden die rechtlichen Vorraussetzungen für die Umsetzung von Natura 2000 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 12-200 sm) geschaffen. Demnach ist das BfN in der AWZ der Nord- und Ostsee für die Auswahl der Natura 2000 Flächen verantwortlich. Die Ausweisung der Schutzgebietsflächen erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Ende Mai 2004 ging die Meldung von NATURA 2000 Gebieten in der deutschen AWZ bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Die 10 Gebiete, 8 FFH- und 2 Vogelschutzgebiete, die an die Kommission gemeldet wurden, umfassen zusammen ca. 30 % des deutschen Meeresanteils an der AWZ.

Die in der AWZ liegenden Vogelschutzgebiete wurden durch den Bund am 15.09.2005 als Naturschutzgebiete gemäß BNatSchG ausgewiesen.

Unter dem Thema Meeresnaturschutz gibt weitere Informationen zu den Lebensraumtypen und Arten, den Forschungsvorhaben sowie der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten in der deutschen AWZ.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die EU-Kommission erstellt gemäß Art. 4 Abs. 2 nach dem in Art. 21 dargestellten Verfahren der FFH-Richtlinie für jede der neun biogeografischen Regionen eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die bei Bedarf fortgeschrieben wird. Mit Aufnahme auf die Gemeinschaftsliste sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie verpflichtet, binnen sechs Jahren ihre FFH-Gebiete zu besonderen Erhaltungsgebieten (BEG) zu erklären (Umsetzung in deutsches Recht: § 32 BNatSchG).

Für die drei Regionen, an denen Deutschland Anteil hat, wurden erstmals am 22.12.2003 (alpine Region) und am 07.12.2004 (atlantische und kontinentale Region) anfängliche Listen von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt. Mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021 wurden die Listen bereits zum vierzehnten Mal fortgeschrieben. 

Mit der neunten Fortschreibung ist es gelungen, alle für Deutschland gemeldeten FFH-Gebiete auf den Listen zu verzeichnen. Sie bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten das Netz Natura 2000.

Auflistung der bislang erfolgten Entscheidungen und Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission nach biogeografischen Regionen. Anhand des Aktenzeichen können die Listen auf EU-Lex eingesehen werden

  • Entscheidung der Kommission vom 22.12.2003 zur Verabschiedung der anfänglichen Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4957; rechtskräftig in Deutschland seit dem 23.12.2003)
  • Entscheidung der Kommission vom 25.01.2008 zur Verabschiedung einerersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 271; rechtskräftig in Deutschland seit dem 25.01.2008)
  • Entscheidung der Kommission vom 12.12.2008 zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7973; rechtskräftig in Deutschland seit dem 16.12.2008; für Deutschland ohne Änderung gegenüber der 1. Aktualisierung)
  • Entscheidung der Kommission vom 22.12.2009 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10415, rechtskräftig in Deutschland seit dem 28.12.2009)
  • Entscheidung der Kommission vom 10.01.2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9663, rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.02.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18.11.2011 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8202; rechtskräftig in Deutschland seit dem 21.11.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.11.2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8120; rechtskräftig in Deutschland seit dem 19.11.2012)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.11.2013 zur Annahme einer siebten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7355; rechtskräftig in Deutschland seit dem 08.11.2013)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2015/71 der Kommission vom 3.12.2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9082; rechtskräftig in Deutschland seit dem 04.12.2014)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.11.2015 zur Annahme einer neunten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8206; rechtskräftig in Deutschland seit dem 27.11.2015) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09.12.2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8185; rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.12.2016) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.12.2017 zur Annahme einer elften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8259; rechtskräftig in Deutschland seit dem 13.12.2017) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14.12.2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8527; rechtskräftig in Deutschland seit dem 17.12.2018)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28.11.2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8589; rechtskräftig in Deutschland seit dem 29.11.2019)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2021) 143; rechtskräftig in Deutschland seit dem 22.01.2021)

  • Entscheidung der Kommission vom 07.12.2004 zur Verabschiedung der anfänglichen Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032, rechtskräftig in Deutschland seit dem 08.12.2004)
  • Entscheidung der Kommission vom 12.11.2007 zur Verabschiedung einerersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5396, rechtskräftig in Deutschland seit dem 13.11.2007)
  • Entscheidung der Kommission vom 12.12.2008 zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8119, rechtskräftig in Deutschland seit dem 16.12.2008; für Deutschland ohne Änderung gegenüber der 1. Aktualisierung)
  • Entscheidung der Kommission vom 22.12.2009 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10405, rechtskräftig in Deutschland seit dem 28.12.2009)
  • Entscheidung der Kommission vom 10.01.2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9666, rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.02.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18.11.2011 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8203; rechtskräftig in Deutschland seit dem 21.11.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.11.2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8222; rechtskräftig in Deutschland seit dem 19.11.2012)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.11.2013 zur Annahme einer siebten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7357; rechtskräftig in Deutschland seit dem 08.11.2013)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2015/72 der Kommission vom 3.12.2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9091; rechtskräftig in Deutschland seit dem 17.12.2014)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.11.2015 zur Annahme einer neunten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8219; rechtskräftig in Deutschland seit dem 27.11.2015) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09.12.2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8193; rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.12.2016) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.12.2017 zur Annahme einer elften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8253; rechtskräftig in Deutschland seit dem 13.12.2017) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14.12.2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8529; rechtskräftig in Deutschland seit dem 17.12.2018)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.03.2020 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1811; rechtskräftig in Deutschland seit dem 26.03.2020)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2021) 23; rechtskräftig in Deutschland seit dem 22.01.2021)

  • Entscheidung der Kommission vom 07.12.2004 zur Verabschiedung der anfänglichen Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4031, rechtskräftig in Deutschland seit dem 08.12.2004)
  • Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 zur Verabschiedung einerersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5403, rechtskräftig in Deutschland seit dem 13.11.2007)
  • Entscheidung der Kommission vom 12.12.2008 zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8039, rechtskräftig in Deutschland seit dem 16.12.2008; für Deutschland ohne Änderung gegenüber der 1. Aktualisierung)
  • Entscheidung der Kommission vom 22.12.2009 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10422, rechtskräftig in Deutschland seit dem 28.12.2009)
  • Entscheidung der Kommission vom 10.01.2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9669, rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.02.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18.11.2011 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8278; rechtskräftig in Deutschland seit dem 21.11.2011)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.11.2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8135; rechtskräftig in Deutschland seit dem 19.11.2012)
  • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.11.2013 zur Annahme einer siebten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7358; rechtskräftig in Deutschland seit dem 08.11.2013)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2015/69 der Kommission vom 3.12.2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9072; rechtskräftig in Deutschland seit dem 04.12.2014)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.11.2015 zur Annahme einer neunten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8191; rechtskräftig in Deutschland seit dem 27.11.2015)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09.12.2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8191; rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.12.2016) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.12.2017 zur Annahme einer elften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8260; rechtskräftig in Deutschland seit dem 13.12.2017) 
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14.12.2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8528; rechtskräftig in Deutschland seit dem 17.12.2018)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28.11.2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8586; rechtskräftig in Deutschland seit dem 29.11.2019)
  •  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2021) 21; rechtskräftig in Deutschland seit dem 22.01.2021)

Auswahlverfahren der Vogelschutzgebiete

Die Vogelschutzgebiete gelten unmittelbar nach ihrer Meldung durch die Mitgliedstaaten an die EU-Kommission als besondere Schutzgebiete (Special Protected Areas - SPA) und gehören damit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 an (s. Ablaufdiagramm). Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (VRL). Nach Art. 4, Abs. 1 VRL sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Art. 4, Abs. 2 VRL besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die rechtliche Vollzugskompetenz für die Auswahl, Abgrenzung und Meldung von Vogelschutzgebieten liegt in Deutschland bei den Bundesländern, für Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone beim Bund. Von den Ländern werden die Meldeunterlagen an die zuständige Bundesbehörde, das Bundesumweltministerium, übermittelt. Die Gebietsmeldungen der Bundesländer werden dann, nach einer Benehmensherstellung zwischen den Bundesressorts nach §32 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik an die europäische Kommission übersandt. Die Unterschutzstellung der Vogelschutzgebiete ist in Deutschland in § 32 Abs. 2-4 BNatSchG geregelt.

Für jedes Gebiet müssen bestimmte Informationen und kartografische Darstellungen in analoger und digitaler Form übermittelt werden. Details hierzu regelt der "Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten" (K(2011)4892, vormals Entscheidung der Kommission 97/266/EG). In dem hierfür entwickelten Standarddatenbogen müssen neben Gebietskennzeichen (Name, Größe, etc.), der Lage des Gebietes und einer kurzen Beschreibung, auch Angaben zu Bedeutung, Gefährdung, Schutzstatus, Management und Erhaltungszielen gemacht werden. Neben obligatorischen Angaben gibt es auch solche, die optional sind. Ein wichtiger Bestandteil der Gebietsinformationen ist die Angabe der vorkommenden Vogelarten.

Auswahlverfahren der FFH-Gebiete

Bei den FFH-Gebieten vollzieht sich die Ausweisung in zwei Phasen. Für die Auswahl der FFH-Gebiete, die Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 werden sollen, sind die naturschutzfachlichen Kriterien der FFH-Richtlinie ausschlaggebend, die in Artikel 4 sowie im Anhang III benannt und durch die Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfen politische Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche oder infrastrukturelle Interessen keine Rolle bei der Gebietsauswahl und -abgrenzung spielen. Geeignete Natura 2000-Gebiete sind alle Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen einen natürlichen Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen. Außerdem sollen die Natura 2000-Gebiete auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Schutzgebietsnetzes sowie zur biologischen Vielfalt in den biogeografischen Regionen  der Europäischen Union beitragen. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.

Das Verfahren der Gebietsauswahl in 2 Phasen

In einer ersten Phase erarbeiten die EU-Mitgliedstaaten die FFH-Gebietsvorschläge für das Netz Natura 2000 (proposed Sites of Community Importance - pSCI) und leiten diese, versehen mit ergänzenden Daten- und Kartenmaterialien, an die Europäische Kommission weiter. In Phase 2 werden die Gebiete auf europäischer Ebene hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet und eine Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Importance - SCI) von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erstellt (Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Die Bewertung der Gebietsvorschläge in den ersten beiden Phasen wird nach bestimmten in Anhang III der FFH-Richtlinie genannten Kriterien durchgeführt: eine nationale Bewertung in Phase 1 und eine gemeinschaftliche Bewertung in Phase 2. Die Bewertungen dienen der Auswahl der geeignetsten Gebiete für die gemeinschaftliche Liste. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet diese Gebiete nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen innerhalb von 6 Jahren als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) endgültig unter Schutz zu stellen (Special Areas of Conservation - SAC).

In Phase 1 ist jeder Mitgliedstaat aufgefordert eine Liste mit Gebieten (vorgeschlagene Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. FFH-Vorschlagsgebiete, pSCI) vorzulegen, welche die Zielsetzungen und Kriterien der Richtlinie erfüllen (Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie).

So müssen für alle Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II geeignete Gebiete ausgewählt werden, die als nationale Liste der EU übermittelt werden. Hierfür kommen grundsätzlich auch Entwicklungsgebiete in Betracht. Die rechtliche Vollzugskompetenz für die Auswahl, Abgrenzung und Meldung von FFH-Gebieten liegt in Deutschland bei den Bundesländern, für Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone beim Bund. Allerdings übernimmt das Bundesamt für Naturschutz auf Bundesebene bei naturschutzfachlichen Fragen der Gebietsauswahl eine entscheidende koordinierende Funktion und berät die Länder. Von den Ländern werden die Meldeunterlagen an die zuständige Bundesbehörde, das Bundesumweltministerium, übermittelt. Die Gebietsmeldungen der Bundesländer werden dann, nach einer Benehmensherstellung zwischen den Bundesressorts nach § 32 Abs. 1  BNatSchG, über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik an die europäische Kommission übersandt.

Für jedes Gebiet müssen bestimmte Informationen und kartografische Darstellungen in analoger und digitaler Form übermittelt werden. Details hierzu regelt der "Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten" (K(2011)4892, vormals Entscheidung der Kommission 97/266/EG). In dem hierfür entwickelten Standarddatenbogen müssen neben Gebietskennzeichen (Name, Größe, etc.), der Lage des Gebietes und einer kurzen Beschreibung, auch Angaben zu Bedeutung, Gefährdung, Schutzstatus, Management und Erhaltungszielen gemacht werden. Neben obligatorischen Angaben gibt es auch solche, die optional sind. Ein wichtiger Bestandteil der Gebietsinformationen ist die Angabe der vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der Richtlinie inkl. ihrer Gebietsanteile und dem Eintrag der nationalen Bewertung. Das Bundesamt für Naturschutz gibt den Bundesländern fachliche Hinweise zur nationalen Bewertung der Lebensraumtypen und Anhang II-Arten und pflegt diesbezüglich die Grundlagen (z. B. bundesweite Gesamtbestandszahlen).

Als Grundlage für die gemeinschaftliche Bewertung dienen die biogeografischen Regionen innerhalb der EU. Auf europäischer Ebene werden mindestens zwei gemeinschaftliche Bewertungstreffen pro biogeografischer Region veranstaltet. Im ersten biogeografischen Seminar wird jeweils eine "Referenzliste" als wissenschaftliche Basis angelegt, in der alle Lebensraumtypen und Arten mit Vorkommen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgeführt sind. Danach wird die Vollständigkeit der Meldung für jeden Lebensraumtyp und jede Art in den vorgeschlagenen FFH-Gebieten geprüft. Die festgestellten Defizite aus dem ersten Treffen werden dem Mitgliedstaat mit der Aufforderung zur Nachmeldung von FFH-Gebieten von der Kommission übermittelt. Die Gebietsmeldungen für die betreffenden Arten und Lebensraumtypen werden dann auf dem 2. biogeografischen Bewertungstreffen erneut auf ihre Vollständigkeit überprüft. Die Referenzlisten sind auf der Website der Europäischen Kommission, Eionet veröffentlicht. Für Deutschland wurde zudem ein zusätzliches Bilaterales Treffen mit der EU-Kommission zur Beurteilung weiterer vorgesehener Nachmeldungen für die atlantische und kontinentale Region abgehalten. Auf der Basis der Kriterien des Anhangs III, Phase 2 wird geprüft, ob die Kohärenz des Gebietsnetzes auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebietslisten für die einzelnen Lebensraumtypen und Arten gewährleistet wird. Am Ende der Phase 2 wird pro biogeografischer Region eine Liste mit den Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung von der EU unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt.

Nationale Gebietsbewertung, Bewertungskriterien

Gemäß Artikel 4 der FFH-Richtlinie besteht bei der Meldung von Gebietsvorschlägen für das Natura 2000-Schutzgebietssystem eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer nationalen Bewertung entsprechend den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie. Auf der Basis des zwischen den Bundesländern und dem Bund abgestimmten Verfahrens gibt das Bundesamt für Naturschutz fachliche Hinweise zur nationalen Bewertung (konkreten Bewertungsvorschlag), die es den Ländern ermöglichen sollen, bei der Bewertung die Kriterien aus länderübergreifender Sicht zu beurteilen.

Repräsentativität

Repräsentativität des Vorkommens des gemeldeten Lebensraumtyps im FFH-Vorschlagsgebiet bezogen auf die Gesamtvorkommen des Lebensraumtyps in der Naturräumlichen Haupteinheit bzw. der biogeografischen Region. Die Einschätzung der Repräsentativität erfolgt in Deutschland auf der Grundlage der naturräumlichen Gliederung unter Berücksichtigung der besonderen Ausprägungen des Lebensraumtyps sowie der natürlichen Variabilität der Lebensraumtypen auf Naturraum-Ebene.
Entsprechende qualitative Angaben zu Vorkommen und Verbreitung der Lebensraumtypen in den einzelnen Naturräumen wurden vom BfN auf der Grundlage eigener Recherchen sowie Auswertungen vorhandener Daten der Bundesländer ermittelt.

Relative Fläche

Flächengröße des gemeldeten Lebensraumtyps im FFH-Vorschlagsgebiet bezogen auf den Gesamtbestand des Lebensraumtyps in Deutschland. Die der nationalen Bewertung zugrunde gelegte Gesamtfläche des jeweiligen Lebensraumtyps wurde vom BfN ermittelt und in Ellwanger, G., Balzer, S., Hauke, U. & Ssymank, A. (2000) "Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie: Gesamtsbestandsermittlung für die Lebensraumtypen nach Anhang I in Deutschland" (Natur und Landschaft 75 (12): 486-493) und Balzer, S., Hauke, U. & Ssymank, A. (2002) "Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie: Bewertungsmethodik für die Lebensraumtypen nach Anhang I in Deutschland" (Natur und Landschaft 77 (1): 10-19) veröffentlicht. 

Erhaltungsgrad und Wiederherstellbarkeit

Erhaltungszustand und Wiederherstellungsmöglichkeit des gemeldeten Lebensraumtyps im FFH-Vorschlagsgebiet. Der "Erhaltungszustand" der einzelnen Gebiete für die Lebensraumtypen kann nur mit Ortskenntnis bewertet werden. Im Wesentlichen wurde der Erhaltungszustand durch die Bundesländer festgelegt, im BfN wurden diese Daten nicht überprüft bzw. nur eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt.

Gesamtbewertung

Gesamtbeurteilung des gemeldeten Lebensraumtyps im FFH-Vorschlagsgebiet. Die Gesamtbeurteilung ergibt sich aus der Zusammenschau aller Bewertungskriterien.

Relative Populationsgröße

Populationsgröße der gemeldeten Art im FFH-Vorschlagsgebiet bezogen auf die Populationsgröße der Art in Deutschland. Die relative Populationsgröße der einzelnen Arten wurde durch das BfN ermittelt und in Ellwanger et al. 2002 veröffentlicht. Gleichzeitig wurde für Arten, deren Populationsgröße sich aufgrund fehlender Daten oder ihrer Ökologie nicht ermitteln ließ, die Anzahl der aktuell bekannten Vorkommen oder die Anzahl der seit 1980 belegten MTB-Rasternachweise ermittelt, um zumindest Anhaltspunkte für die ungefähre Häufigkeit dieser Arten zu erhalten. Seitens des BfN wurde von der Vorgabe der EU (Art. 4 in Verb. mit Anh. III, Phase 1 FFH-Richtlinie) ausgegangen, dass das Kriterium "relative Populationsgröße" in jedem Fall zu bewerten ist, auch wenn streng genommen keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten vorliegen, wie es insbesondere bei den meisten Wirbellosenarten aber auch den Fischarten der Fall ist.

Erhaltungsgrad

Erhaltungszustand der für die gemeldete Art wichtigen Habitatelemente und Wiederherstellungmöglichkeit im FFH-Vorschlagsgebiet. Der "Erhaltungszustand" der einzelnen Gebiete für die Arten kann nur mit Ortskenntnis bewertet werden. Im BfN wurden diese Daten nicht überprüft bzw. nur eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt. 

Isolierungsgrad

Isolierungsgrad (arealgeografische Situation) der gemeldeten Arten im FFH-Vorschlagsgebiet bezogen auf das natürliche Verbreitungsgebiet der Art. Die aktuelle Verbreitung der in Deutschland vorkommenden Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie wurde im BfN im Rahmen der Erarbeitung von Übersichtskarten auf MTB-Basis ermittelt. 

Gesamtbewertung

Gesamtbeurteilung der gemeldeten Art im FFH-Vorschlagsgebiet. Die Gesamtbeurteilung ergibt sich aus der Zusammenschau aller Bewertungskriterien. 

Ausweisung der besonderen Erhaltungsgebiete durch die Mitgliedstaaten

Im Anschluss an die Phase 2 müssen die Gebiete gemäß Art. 4, Abs. 4 der FFH-Richtlinie so schnell wie möglich (spätestens aber innerhalb von sechs Jahren) als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) durch die Mitgliedstaaten ausgewiesen werden. Dies kann über Schutzgebietsausweisungen oder vertragliche Regelungen geschehen. Es ist darauf zu achten, dass Verordnungen bzw. Verträge nicht den Bestimmungen der FFH-Richtlinie zuwider laufen. 

In Deutschland ist die Unterschutzstellung der FFH-Gebiete in § 32 Abs. 2-4 des BNatSchG geregelt. Danach erfolgt die Schutzgebietsausweisung durch die Bundesländer.

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