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Bundesamt für Naturschutz

Zuständigkeiten und Zulassungsverfahren

Die deutschen Meeresgewässer in Nord- und Ostsee unterteilen sich in die 12 Seemeilen-Zone (das sogenannte "Küstenmeer") und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Seewärts der 12 Seemeilen-Grenze bis in maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste befindet sich die AWZ, an die sich die hohe See anschließt. Die deutsche AWZ umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 32.991 km² (28.539 km² in der Nordsee und 4.452 km² in der Ostsee). Die AWZ gehört zwar nicht zum Staatsgebiet Deutschlands, jedoch verfügt es dort nach dem UN-Seerechtsübereinkommen über bestimmte Hoheitsrechte und -befugnisse, die auch den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt umfassen.

Zuständigkeiten des BfN in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Neben der klassischen Nutzung der Meere durch Schifffahrt und Fischerei haben die wirtschaftlichen Aktivitäten in der AWZ in den letzten Jahren stetig zugenommen. Dazu zählen unter anderem die Offshore-Windparks, die zugehörigen Netzanbindungen, Seekabel und Pipelines sowie die Gewinnung von Bodenschätzen. Weitergehende Informationen zu den einzelnen Nutzungen, und welche Wirkungen von ihnen auf die Meeresumwelt ausgehen können, sind auf der Seite des BfN zu Belastungen im Meer zusammengestellt.

Dem Bundesamt für Naturschutz ist die grundsätzliche Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf Biodiversitätsschäden in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee übertragen (§ 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Das BfN nimmt damit in der AWZ ein weites Spektrum an Aufgaben wahr, für deren Erfüllung auf dem Festland und in den Küstengewässern die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Bundesländer (obere und untere Naturschutzbehörden) zuständig sind.

Durch die zunehmende Nutzung im Bereich der deutschen AWZ ist auch die Zahl der Zulassungsverfahren stark angestiegen, an denen das BfN als zuständige Naturschutzbehörde beteiligt ist. Bei der Zulassung von Vorhaben in der deutschen AWZ sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (insbesondere der Gebietsschutz (u. a. FFH-Verträglichkeitsprüfung), der besondere Artenschutz und der gesetzliche Biotopschutz sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu beachten, soweit nationales Recht nach Maßgabe des UN-Seerechtsübereinkommens anwendbar ist. Das BfN prüft daher die von der Zulassungsbehörde übermittelten Antragsunterlagen im Hinblick auf naturschutzfachliche und -rechtliche Fragestellungen und nimmt dazu Stellung. Soweit Vorhaben nicht der Planfeststellung bedürfen, ist das BfN zudem für die Erteilung von Ausnahmen und Gewährung von Befreiungen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes zuständig.

Auch für die Vorbereitung der Unterschutzstellung sowie das Management geschützter Meeresgebiete in der deutschen AWZ ist das BfN die zuständige Behörde. Zu den Aufgaben des BfN gehört außerdem das marine Monitoring. Weitere Informationen dazu sind auf den Seiten des BfN unter Meere abrufbar.

Zulassungsverfahren

Die Zulassung der jeweiligen Vorhaben richtet sich nach dem einschlägigen Fachrecht und den darin vorgesehenen Verfahren. In den Zulassungsverfahren spielen dabei die naturschutzfachlichen Bewertungen des BfN eine maßgebliche Rolle.

Offshore-Windenergie und Netzanbindung

Offshore-Windparks und deren Netzanbindungen in der deutschen AWZ werden nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) geplant und zugelassen, wodurch Flächenplanung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG-Förderung und Netzanbindung besser miteinander verzahnt werden. Die Verfahren werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geführt und setzen neben einem Antrag auf Planfeststellung einen Zuschlag in einem von der Bundesnetzagentur geführten Ausschreibungsverfahren voraus (§ 46 WindSeeG).

Für Windenergieanlagen auf See, die im Zeitraum von 2021 bis 2025 in Betrieb genommen werden sollen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen von zwei Ausschreibungen in den Jahren 2017 und 2018 aus bereits genehmigten oder planungsrechtlich verfestigten Vorhaben die Anspruchsberechtigten ermittelt (sog. Übergangsphase). Aufgrund der gesetzlichen Regelung endeten andere Altverfahren damit.

Nach dieser Übergangsphase erfolgt ab 2021 die Ausschreibung im sogenannten "Zentralen Modell". Die Voruntersuchung dieser Projektflächen, die ab 2026 realisiert werden können, erfolgt durch das BSH. Das BfN ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (§ 73 Abs. 2 VwVfG, § 7 UVPG).

Dabei spielen die naturschutzfachlichen Empfehlungen des BfN eine maßgebliche Rolle. Die Umweltverträglichkeitsstudie umfasst u. a. hydrologische (z. B. Strömung, Temperatur), physikalisch-chemische (z. B. Schadstoffe) und v. a. biologische (Tiere, Pflanzen, Lebensräume) Schutzgüter und beschreibt mögliche Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter. Soweit ein Plan oder Projekt (auch im Zusammenhang mit anderen Vorhaben) ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, ist zudem die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Darüber hinaus können weitere Unterlagen, z. B. zum gesetzlichen Biotop- und Artenschutz, notwendig sein.
Die weitere Ausbauplanung erfolgt dann über den Flächenentwicklungsplan und ist auf der Seite des BfN zum Ausbaustand der Offshore-Windenergie beschrieben.

Weitere Informationen zum Ausschreibungsverfahren finden sich auch auf der Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie des BSH.

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