Wasserrahmenrichtlinie
Flussauen und Wasserrahmenrichtlinie
Flussauen stellen in Deutschland seit langem ein gemeinsames Handlungsfeld von Naturschutz und Wasserwirtschaft dar. Nachdem mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine Neuausrichtung der Gewässerentwicklung in den Mitgliedsstaaten eingeleitet worden ist und der „gute ökologische Zustand“ der Oberflächengewässer dabei einen hohen Stellenwert bekommen hat, stellt sich auch die Frage, welche neuen Ansätze sich den Beteiligten in Bezug auf die Flussauen eröffnen. Welche Bedeutung haben das Gewässerumfeld - und mit ihm die Flussauen - für das Erreichen der von der WRRL gesteckten Umweltziele, und wie verändert die Umsetzung der WRRL die Voraussetzungen für den Naturschutz in Flussauen?
In der Wasserrahmenrichtlinie wird der Begriff "Flussaue" nicht verwendet. Dennoch gibt es in mehrfacher Hinsicht deutliche Bezüge zu den Naturschutzbelangen in Flussauen. Uferbereiche und Flussauen sind unter bestimmten Umständen Bestandteil der Wasserkörper, die nach WRRL als Bezugsbasis für die beabsichtigte Zustandsverbesserung ausgewiesen werden. Auch in ihrer Eigenschaft als grundwasserabhängige Landökosysteme und als Bestandteil von Natura-2000-Schutzgebieten sind Flussauen Gegenstand der WRRL.
Empfehlungen
Zur Zusammenarbeit zwischen Naturschutzbehörden und den mit der Umsetzung der WRRL befassten Behörden der Wasserwirtschaft wurden Empfehlungen für eine zielführende Zusamenarbeit erarbeitet:
Uferbereiche von Oberflächengewässern sind insoweit Bestandteil der Wasserkörper nach WRRL, wie ihre Struktur und ihr Zustand für das Erreichen der WRRL-Ziele im aquatischen Teil des Wasserkörpers unmittelbar von Bedeutung sind.
In Anerkennung dieser ökologischen Zusammenhänge können die Wiederherstellung oder die funktionale Verbesserung von Uferbereichen und Feuchtgebieten sowohl Gegenstand grundlegender Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 i) als auch ergänzender Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 4 WRRL sein. In Anhang VI Teil B WRRL ist die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten als mögliche ergänzende Maßnahme ausdrücklich genannt. Dazu kann auch die Wiederherstellung von Überschwemmungsflächen in Auen gezählt werden.
Für den Umsetzungsprozess der WRRL ergeben sich hieraus folgende Empfehlungen:
- Einbeziehung von Flussauen in die Oberflächenwasserkörper:
In Deutschland werden Wasserkörper in der Regel als lineare Elemente abgegrenzt, ohne dass Aussagen über ihre laterale Ausdehnung gemacht werden. Da die Gewässertypen aufgrund der im Referenzzustand engen ökologischen Wechselbeziehungen grundsätzlich die Gesamtheit von Hauptgewässer, Auengewässern und Auenflächen umfassen, lässt sich der Grad der Abweichung eines Wasserkörpers von dem jeweiligen Gewässertyp nur ermitteln und bewerten, wenn auch bei der Beschreibung der Referenzbedingungen und bei der Bestandsaufnahme der Qualitätskomponenten die Gesamtheit von Hauptgewässer, Auengewässern und Auenflächen erfasst und in die Bewertung einbezogen wird. - Abstimmung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Referenzzustände und Entwicklungsziele:
Die gemäß WRRL typspezifisch zu beschreibenden Referenzzustände stellen auch eine wichtige Grundlage für Ziele dar, die in naturschutzfachliche Leitbilder für Flussauen mit integriert werden können. Sie sollten deshalb von Naturschutzseite aktiv aufgegriffen und zur Untersetzung eigener Argumentationen genutzt werden. Die auf Grundlage der Referenzzustände von der Wasserwirtschaft zu bestimmenden Entwicklungsziele sollten frühzeitig mit naturschutzfachlichen Leitbildern abgestimmt werden, um mögliche Zielkonflikte im Vorfeld zu vermeiden. - Erarbeitung ergänzender Maßnahmen zur Optimierung von Flussauen:
Die Zielvorgaben der WRRL beziehen sich vor allem auf die Gewässer selbst und auf den Standortfaktor Wasser in terrestrischen Ökosystemen. Weiter gehende Zielaussagen über terres‑tri‑sche Standorte und Vegetation lassen sich nur in Einzelfällen ableiten. Zur Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben, insbesondere in Natura 2000- u.a. Schutzgebieten, müssen von Naturschutzseite deshalb in Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Konzepten zusätzliche bzw. weitergehende Ziele für die Auen entwickelt werden, insbesondere für die terrestrischen Standorte, die Vegetation der Auen, die Standortbedingungen, die zur Etablierung einer Auenvegetation erforderlich sind und für die Vernetzung der terrestrischen Auenbiotope. - Ergänzung und Aufstellung von Programmen zum Auenschutz:
Spezielle Programme zum Auenschutz bieten die Möglichkeit, verschiedene Erfordernisse und Zielstellungen zum Auenschutz flexibel zu integrieren. Sie können die Aufnahme auenbezogener Maßnahmen in die Maßnahmenprogramme nach WRRL vorbereiten und erleichtern, insbesondere wenn sie gemeinsam von den zuständigen Fachbehörden für Naturschutz und Wasserwirtschaft aufgestellt werden. Auf Grundlage von Auenprogrammen können naturschutzfachlich begründete Vorranggebiete zur Durchführung auenbezogener Maßnahmen ausgewiesen werden, die auch geeignet wären, das Erreichen der Umweltziele nach WRRL zu unterstützen. Nicht zuletzt kann mit Auenprogrammen auch dafür „geworben“ werden, auenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen zum Erreichen der Umweltziele zu nutzen. - Landschaftsplanung als unterstützendes Instrument zur Umsetzung von auenbezogenen Maßnahmen nach WRRL:
Die Landschaftsplanung weist als flächendeckende Fachplanung umfangreiche inhaltliche Überschneidungen mit den raumbezogenen Aufgaben der Wasserwirtschaft auf, die sich aus der WRRL ergeben. Damit ist die Landschaftsplanung in der Lage, wesentliche, aus der WRRL ableitbare Anforderungen an die räumliche Planung aufzugreifen, in ein gesamträumliches, naturschutzbezogenes Entwicklungskonzept zu integrieren und die Umsetzung wasserbezogener Maßnahmen nach WRRL zu befördern. Umgekehrt können auch Ziele und Maßnahmen der Landschaftsplanung so transportiert werden, dass sie in die Maßnahmenprogramme nach WRRL Eingang finden können. Maßnahmen, die dem Erreichen der Umweltziele nach WRRL dienen können, sollten in den Landschaftsplänen entsprechend gekennzeichnet werden. Für ihre konsistente Ableitung und Begründung sollte bereits auf Ebene der Bestandsanalyse auf Methoden und Daten der Belastungsanalyse nach WRRL zurückgegriffen werden. Im Rahmen einer möglichen „Modularisierung“ der Landschaftsplanung böte sich die gezielte Erarbeitung entsprechender wasserbezogener Module an.
Der Zustand grundwasserabhängiger Ökosysteme wird in der WRRL als Kriterium für den mengenmäßigen Zustand der zu ihnen gehörenden Grundwasserkörper herangezogen. Daran knüpfen sich verschiedene Verpflichtungen. Bei der sog. erstmaligen Beschreibung der Grundwasserkörper sind diejenigen Wasserkörper zu kennzeichnen, bei denen direkt abhängende Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind (vgl. Anhang II 2.1 WRRL). Sofern das Risiko einer Beeinträchtigung der Grundwasserkörper besteht, sind auch die mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässer und Landökosysteme einer Bestandsaufnahme zu unterziehen („weitergehende Beschreibung“ nach Anhang II 2.2 WRRL). „Dabei ist eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten“ (Anhang V 2.2.3), um den Grad von Schädigungen zu ermitteln und Maßnahmen der Abhilfe entwickeln zu können..
Auenökosysteme sind per Definition von Wasserstands- und Grundwasserstandsschwankungen abhängig. Flussauen sind deshalb immer auch grundwasserabhängige Landökosysteme.
Für den Umsetzungsprozess der WRRL ergeben sich hieraus folgende Empfehlungen:
- Identifizierung bedeutender grundwasserabhängiger Ökosysteme
Für die Identifizierung bedeutender grundwasserabhängiger Ökosysteme sind die Fachbehörden der Wasserwirtschaft auf die Mitwirkung der Fachbehörden des Naturschutzes angewiesen. Die Beurteilung der Bedeutung grundwasserabhängiger Ökosysteme sollte jedoch nicht allein auf Grundlage formaler Kriterien (z.B. Schutzgebietsstatus) erfolgen. Letztlich ausschlaggebend sollte die besondere Ausprägung eines grundwasserabhängigen Landökosystems sein, die nur durch die Fachbehörde des Naturschutzes beurteilt werden kann. Die Beurteilung, welche Gebiete als bedeutend einzustufen sind, sollte deshalb einvernehmlich mit den Fachbehörden für Naturschutz erfolgen. Auch sollten die Fachbehörden für Naturschutz aus ihrer Fach- und Gebietskenntnis heraus Hinweise auf mögliche Gefährdungen und Schädigungen der ausgewählten Gebiete geben. - Übernahme bedeutender grundwasserabhängiger Ökosysteme in die Landschaftspläne
Mit einer Aufnahme und besonderen Kennzeichnung der grundwasserabhängigen Ökosysteme wie z.B. der Flussauen in die örtliche und überörtliche Landschaftsplanung kann der Belang einer ausreichenden Wasserversorgung dieser Gebiete gestärkt werden und für den Naturschutz eine Grundlage zur Begründung und Ableitung von entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes geschaffen werden. Auch kann insbesondere der örtliche Landschaftsplan eine objektbezogene Belastungs- und Empfindlichkeitsanalyse grundwasserabhängiger Landökosysteme leisten, um mögliche Gefährdungen objektbezogen einzuschätzen. - Einbeziehung von Faunenelementen bei der Identifizierung und Gefährdungsabschätzung von grundwasserabhängigen Ökosystemen
Anhang V 1.2 WRRL nennt als ein Kriterium für den guten Zustand des Grundwassers, dass grundwasserabhängige Landökosysteme nicht durch anthropogene Grundwasserstandsänderungen beeinträchtigt sind. In der Regel wird die Betrachtung der Biotoptypen für eine Beurteilung dieser Ökosysteme ausreichen. In Auen und Feuchtwiesen stellen grundwassergespeiste Tümpel jedoch wichtige Ökosystemmerkmale für auch nach europäischem Recht geschützte Tierarten dar. Vorkommen solcher direkt grundwasserabhängigen Tierarten sollten deshalb in die Abgrenzung und Bewertung der bedeutenden grundwasserabhängigen Landökosysteme mit einbezogen werden, um eine übereinstimmende Bewertung von Wasserwirtschaft und Naturschutz im Hinblick auf die Grundwasserverhältnisse dieser Ökosysteme zu gewährleisten. - Entwicklung und Abstimmung eines Biomonitorings
Die Vorgabe der WRRL, die durch anthropogene Veränderungen des Grundwassers verursachte Schädigung grundwasserabhängiger Ökosysteme zu ermitteln, erweist sich gerade in Flussauen als schwierig, da die in Flussauen von Natur aus großen Grundwasserstandsschwankungen die Differenzierung zwischen natürlichen und anthropogenen Grundwasserstandsänderungen erschweren. Die engen Wechselwirkungen zwischen Oberflächen- und Grundwasser führen aber gerade in Flussauen zu einer besonderen Gefährdung der Ökosysteme infolge anthropogener Grundwasserstandsänderungen. Es erscheint deshalb sinnvoll, zunächst über ein auf die Methodik des FFH-Monitoring abgestimmtes Biomonitoring den Zustand der grundwasserabhängigen Ökosysteme und Lebensraumtypen zu erfassen und eine nähere Analyse der Grundwasserverhältnisse auf die Fälle zu konzentrieren, wo zum Einen anthropogene Einflüsse auf das Grundwasser vorliegen, und zum Anderen ein von den normalen klimabedingten Schwankungen des Ökosystemzustandes abweichender Trend festgestellt wurde.
Art. 4 Abs. 1 c) WRRL gibt vor, dass die Ziele und Normen der WRRL in den nach (europäischem) Gemeinschaftsrecht ausgewiesenen wasserabhängigen Schutzgebieten ebenfalls bis 2015 zu erfüllen sind, soweit keine anderweitigen Zielbestimmungen vorliegen. Außer beim Monitoring und bei der Erfassung des Erhaltungszustands der wasserabhängigen Arten und Lebensräume ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Naturschutz und Wasserwirtschaft vor allem bei der Erarbeitung und Abstimmung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele für Natura 2000-Gebiete mit dem Umweltzielen der WRRL notwendig.
Für den Umsetzungsprozess der WRRL ergeben sich hieraus folgende Empfehlungen:
- Abstimmung der Erhebungsmethodik für das Monitoring
Infolge der unterschiedlichen Aufgabenstellungen von FFH-RL und WRRL sind Erhebungsmethoden und Bewertungsverfahren nur teilweise zur Deckung zu bringen. Am besten ist dies bei größeren Gewässern möglich, die sowohl eigenständige Lebensraumtypen nach FFH-RL als auch als Ganzes Wasserkörper im Sinne der WRRL darstellen.
Bei den durch zeitweise Überflutung geprägten Auenbiotopen werden nach beiden Richtlinien unterschiedliche Bewertungsansätze verfolgt. Die Ermittlung der durch langanhaltende Überflutungen charakterisierten FFH-Lebensraumtypen kann einen wichtigen Beitrag zur Beschreibung der für die Qualitätskomponenten der WRRL maßgeblichen Auenbereiche liefern. Hierbei sollten auch die durch die entsprechenden Standortfaktoren geprägten Gebiete ohne aktuellen Wert als FFH-Lebensraum erfasst werden, um dem Auftrag beider Richtlinien gerecht werden zu können.
Für die nach FFH-RL zu überwachenden, in Deutschland aber relativ häufigen Fischarten wird der Naturschutz auf die Monitoringergebnisse der WRRL-Bestandsaufnahme zurückgreifen können. Für die Wanderfischarten (Lachs, Meerforelle, Fluss- und Meerneunauge) werden weiterhin die speziellen Erfassungs- und Maßnahmenprogramme der Fischereiverwaltung die Bestandsdaten sowohl für die Umsetzung der WRRL als auch für die FFH-RL liefern.
Für die anderen in der FFH-RL genannten Wasserpflanzen, Fischarten und wirbellosen Tiere sind gezielte, auf die speziellen Lebensräume und Lebensweise der betreffenden Arten abgestimmte Untersuchungen erforderlich. - Berücksichtigung des Redynamisierungspotenzials bei Erhaltungs- und Entwicklungszielen von Schutzgebieten
Der Konflikt zwischen den auf die Annäherung an potenziell natürliche Gewässerzustände ausgerichteten Zielen der Wasserwirtschaft und den bislang oft vorrangig auf den Erhalt vorhandener Lebensräume ausgerichteten Zielen des Naturschutzes wird bei der weiteren Entwicklung des Natura 2000-Zielkonzeptes voraussichtlich an Bedeutung verlieren. In Anbetracht der Seltenheit und des hohen Gefährdungsgrades der meisten typischen Auenbiotope kann die in der FFH-Richtlinie angestrebte funktionale ökologische Kohärenz der Lebensraumtypen in Bezug auf die Auenbiotope nur erreicht werden, wenn auch die Naturschutzkonzepte in entsprechendem Umfang eine Wiederherstellung von Auenbiotopen anstreben und konkurrierende Erhaltungsziele in dieses übergeordnete Konzept integrieren. - Einbeziehung von Vernetzungsgebieten nach Art. 10 FFH-RL und von Schutzgebieten für Arten des Anhangs IV FFH-RL
Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die bei der Umsetzung der WRRL zu beachten sind, erstrecken sich nicht nur auf die förmlichen Schutzgebiete des Netzes Natura 2000, sondern auch auf die Vernetzungselelemte nach Art. 10 der FFH-RL sowie auf die Lebensräume, die gemäß Art. 12 FFH-RL zu sichern sind, um den strengen Schutz der Arten nach Anhang IV FFH-RL zu gewährleisten. Um eine möglichst reibungslose Umsetzung der FFH-Richtlinie wie auch der Bewirtschaftungspläne zu ermöglichen, erscheint es daher sinnvoll, Gebiete, die dazu dienen, den nach den Art. 10 und 12 FFH-RL zu realisierenden Schutz umzusetzen, in das Schutzgebietsverzeichnis nach Anh. VI WRRL aufzunehmen, damit die für diese Gebiete geltenden wasserbezogenen Ziele frühzeitig mit den anderen Zielen des Bewirtschaftungsplanes harmonisiert werden können. - Abstimmung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele für Natura 2000-Gebiete mit den Umweltzielen nach WRRL/ Erstellung integrierter Managementpläne
Für Natura 2000-Gebiete mit wasserabhängigen Lebensraumtypen und Arten besteht eine hohe Dringlichkeit zur Aufstellung von Managementplänen, damit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme nach WRRL möglichst präzise Erhaltungsziele und Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorliegen und berücksichtigt werden können. Dabei sind die Wasseransprüche der Schutzobjekte bzw. das dazu erforderliche Wasserregime zu benennen, in wasserwirtschaftlich handhabbare Parameter zu fassen und hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Umsetzbarkeit mit den Fachbehörden für Wasserwirtschaft abzustimmen. Dazu empfiehlt es sich, die Managementpläne für fließgewässerbegleitende Natura 2000-Gebiete um Komponenten der Gewässerentwicklungsplanung zu ergänzen (integrierte Managementpläne). - Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange bei der Folgenprüfung der WRRL-Maßnahmenprogramme
Für Maßnahmenprogramme nach WRRL wird, soweit sie konkret genug sind und maßgebliche Bestandteile des Schutzgebietssystems Natura 2000 beeinträchtigt werden können, eine sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Maßnahmenprogramme unterliegen außerdem der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung SUP, einzelne aus ihnen entwickelten Projekte u. U. der Pflicht zur UVP. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Aufstellung der Programme die Ziele des Naturschutzes frühzeitig zu berücksichtigen. Dazu kann die Erarbeitung von integrierten Managementplänen für Natura 2000-Gebiete und von Maßnahmenprogrammen nach WRRL (vgl. auch Handlungsempfehlung 15) einen wesentlichen Beitrag leisten. Sofern dabei wechselseitig abgestimmte Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für die Natura 2000-Gebiete zugleich in das Maßnahmenprogramm nach WRRL aufgenommen werden, könnte dann für diese Flussgebietsteile auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden.
Fortentwicklung und Erprobung eines harmonisierten Verfahrens zur Umsetzung der WRRL, der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sind Gegenstand eines weiteren Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, das vom BfN gefördert wird und dessen Ergebnisse voraussichtlich im Juni 2009 publiziert werden.