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Bundesamt für Naturschutz

Formale Aspekte

Beim Vollzug des Naturschutzrechts sind verschiedene formell-rechtliche Fragen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden und das einzuhaltende Verfahren. Hier werden die für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständigen Behörden erläutert. Dabei wird dargestellt, dass der Vollzug des Naturschutzrechts mit wenigen Ausnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt. Dies gilt selbst dann, wenn Gesetze des Bundes wie das Bundesnaturschutzgesetz vollzogen werden. Weiterhin finden Sie hier öffentliche Bekanntmachungen und weitere Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz, unter anderem zu Verwaltungsakten oder gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, sowie sonstige Hinweise zum Vollzug des Naturschutzrechts.
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AKTIVITÄTEN DES BFN

Das BfN nimmt nach seinem Errichtungsgesetzes verschieden Aufgaben auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm durch und auf Grund von Bundesgesetzen zugewiesen werden, unterstützt das Bundesumweltministerium und betreibt hierzu wissenschaftliche Forschung.

Zu den Verwaltungsaufgaben zählt der Vollzug des europäischen und nationalen Naturschutzrechts, insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen im Bereich des Meeresnaturschutzes in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf hoher See, bei Ein- und Ausfuhr von Arten sowie beim Zugang zu genetischen Ressourcen. Das BfN wirkt zudem mit beim Vollzug des Gentechnikrechts und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie im Kontext weiterer naturschutzrelevanter Fachgesetze, insbesondere bei räumlichen Planungen und Zulassungsverfahren anderer Bundes- und Landesbehörden.

Das BfN erarbeitet zudem Konzepte für Gesetzesvorlagen sowie Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes im Bereich des Naturschutzrechts sowie sonstigen naturschutzrelevanten Umwelt- und Planungsrechts und wirkt bei europäischen und internationalen Rechtssetzungsvorhaben mit. Die fachlichen und wissenschaftlichen Unterstützungsaufgaben des BfN erstrecken sich auch auf Rechtsbereiche, in denen das Bundesumweltministerium innerhalb der Bundesregierung nicht federführend ist.

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