Musikinstrumente
Instrumente ohne Teile von geschützten Arten
Keine CITES Dokumente
Sind in Ihrem Instrument keine geschützten Materialien nach den CITES-Bestimmungen verarbeitet, können Sie
- Orchesterreisen, Produktionen / Aufnahmen, Reisen zu Musikwettbewerben u.ä.
mit dem Instrument ohne CITES-Dokumente vornehmen.
Empfehlung: "Declaration of materials"
Wir empfehlen Ihnen, für einen unproblematischen Grenzübergang eine Instrumentenbescheinigung ("Declaration of materials") oder eine andere Bescheinigung, die das Instrument in seinen baulichen Bestandteilen erklärt, mitzuführen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung und zum Mitführen besteht jedoch nicht.
Instrumente mit Teilen von geschützten Arten
Welche Art von CITES Dokument Sie benötigen, hängt vom Zweck des Transfers ab.
Kommerzielle Zwecke
Sollten Sie einen kommerziellen Zweck (z.B. Kauf, Verkauf, Angebot zum Kauf eines Musikinstrumentes) beabsichtigen, ist eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.
Bitte informieren Sie sich in der Rubrik Genehmigungen und Bescheinigungen über das Verfahren der Antragstellung.
Konzertreisen, Reisen für Aufnahmen / Produktionen / Wettbewerbe
Reisen Sie zu den oben genannten oder ähnlichen Zwecken mit einem Musikinstrument, das mit Teilen von geschützten Arten verarbeitet ist und verfolgen keine kommerzielle Absicht, benötigen Sie für die Ein- und Aus-/Wiederausreise in die EU/ aus der EU eine
Musikinstrumentenbescheinigung
- für Instrumente, die vom/von der Besitzer*in im Reisegepäck mitgeführt werden. Eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragen Sie mit dem Antragsformular Nr. 221, Kreuz Sonstiges.
Wanderausstellungsbescheinigung
- für Instrumente, die in Frachtsendungen für Orchester versendet werden. Eine Wanderausstellungsbescheinigung zu Orchesterreisen beantragen Sie mit dem Antragsformular Nr. 226.
- Die Antragsformulare 221 und 226 finden Sie unten auf der Seite unter weiterführenden Informationen als Download
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:
Das Instrument:
- befindet sich im Besitz des Reisenden.
- wird als Leihgabe überlassen: im Antragsformular wird der Leihnehmer / die Leihnehmerin als Antragsteller angegeben. Zusätzlich werden Name und Anschrift des Instrumenteneigentümers mit einer Kopie des Leihvertrages eingereicht.
- wird für reine Reisetätigkeiten zu Konzerten, Produktionen, Wettbewerben etc. mitgeführt.
- wird nicht vermarktet.
Mögliche von CITES betroffene Materialien
Für fertige Musikinstrumente und Instrumententeile aus Holz der Gattung Dalbergia spp. Anhang II CITES/Anhang B EU-VO sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei sind keine CITES-Dokumente erforderlich (gemäß Anmerkung #15 Buchstabe c).
Bitte unbedingt beachten:
Diese Ausnahme gilt nicht für die Arten Dalbergia nigra (Rio Palisander, siehe Ausführungen Tabelle unten) und Dalbergia cochinchinensis (Thailändisches Palisander, unterliegt gemäß Anmerkung #15 Buchstabe d) der Anmerkung #4). Hierfür sind CITES-Dokumente notwendig!
| Arten des Anhangs A | Verwendung (Auswahl) | Arten des Anhangs B | Verwendung (Auswahl) |
|---|---|---|---|
| Asiatischer Elefant (Elephas maximus) | Elfenbein für Bogenbau | Ramin (Gonystylus spp.) | Holz für Trommelschlägel |
| Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana) | Elfenbein für Bogenbau | Geschützte Reptilien (Reptilia spp.) | Leder von Krokodilen, Schlangen,Eidechsen oder Waranen für Bogenbau oder Trommelbespannungen |
| Rio Palisander (Dalbergia nigra) | Holz für Bogenbau, Streichinstrumente, Gitarren, Holzblasinstrumente | Walross (Odobenus rosmarus), | Material von Stoßzähnen für Bogenbau und Streichinstrumente |
| Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae spp.) | Schildpatt für Bogenbau | ||
| Wale (Ordnung Cetacea spp.) | Knochen, Zahnmaterial für Streichinstrumente, Walbarten (auch irreführend als "Fischbein" bezeichnet) für Bogenbau |