Öffnet eine externe Seite Link zur Startseite

Bundesamt für Naturschutz

Registrierungsverfahren

Ab dem 01. Januar 2027 müssen Antragstellende für alle Exporte von Anhang I CITES Arten zu kommerziellen Zwecken nachweisen, dass die Exemplare aus CITES-registrierten Zuchtbetrieben stammen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung beantragt wird.

Anerkennung und Registrierung als kommerzieller CITES-Zuchtbetrieb (Fauna)

Mit der am 28. Januar 2025 verabschiedeten EU Verordnung Nr. 2025/130 wurde unter anderem die Artenschutzdurchführungsverordnung VO (EG) Nr. 865/2006 geändert. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Export von Anhang I Arten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) zu kommerziellen Zwecken in Nicht-EU Staaten (Drittstaaten).

Ab dem 01. Januar 2027 müssen Antragstellende für alle Exporte von Anhang I CITES Arten zu kommerziellen Zwecken nachweisen, dass die Exemplare aus CITES-registrierten Zuchtbetrieben stammen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung beantragt wird.

Bis zum 31. Dezember 2026 besteht eine Übergangsfrist, in der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) wie bisher Exportanträge prüft und erteilt.

Private Halterinnen und Halter, Zuchtbetriebe und zoologische Einrichtungen, die CITES Anhang I Arten für kommerzielle Zwecke in Drittstaaten exportieren möchten, können sich registrieren lassen.

Zurück nach oben