Zuständigkeiten im Artenschutzvollzug
In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Bereich Artenschutz zwischen Bundes- und Landesbehörden aufgeteilt worden. Die Bundesbehörde (BfN) ist vorrangig für Fragen zur Ein- und Ausfuhr geschützter Exemplare zuständig. Die Landesbehörden beschäftigen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Besitz und Vermarktung sowie Meldung und Buchführung. Hier erhalten Sie einen Überblick darüber, an welche Behörde Sie sich für Ihr Anliegen rund um geschützte Arten wenden müssen.
Ein- und Ausfuhrgenehmigungen
Diese Genehmigungen dürfen in Deutschland nur durch das BfN ausgestellt werden. Bei Fragen zur Ein- oder Ausfuhr geschützter Tiere und Pflanzen wenden Sie sich an die Cites Vollzugsbehörde des BfN.
Ein- und Ausfuhrabfertigung durch den Zoll
Die artenschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrabfertigung darf nur bei zugelassenen Zollstellen erfolgen.
Besitz, Verkauf und Meldung geschützter Tiere
Bei Fragen zum Besitz, Kauf oder Verkauf von geschützten Tieren oder Pflanzen oder zur Anmeldung geschützter lebender Tiere wenden Sie sich bitte an die Behörden Ihres Bundeslandes.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Downloads
Kontakt im BfN
CITES Vollzugsbehörde