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Bundesamt für Naturschutz

Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren

Wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht oder unzureichend in nationales Recht umsetzt oder seinen Verflichtungen aus einer Richtlinie nicht nachkommt, hat die EU-Kommission die Möglichkeit ein Beschwerde- bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Beschwerdeverfahren

Kommt ein EU-Mitgliedstaat seinen aus der Europäischen Naturschutz-Richtlinien erwachsenen Pflichten nicht vollständig nach, kann bei der EU-Kommission durch jede Person, auch durch Verbände oder Kommunen, eine Beschwerde eingereicht werden. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse muss dafür nicht nachgewiesen sein, denn die Beschwerde dient als Kontrollinstrument der Wahrung und Einhaltung des Europäischen Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Eine Beschwerde ist nicht an Fristen gebunden.

Die Prüfung einer Beschwerde soll möglichst innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Stellt die Kommission dabei Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht fest, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, indem sie ein Mahnschreiben an den Mitgliedstaat richtet.

Falls die Kommission den geltend gemachten Verstößen nicht oder nicht ausreichend nachgeht, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage beim dem EuGH beigeordneten Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) zu erheben.

Vertragsverletzungsverfahren

Setzt ein EU-Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht um, so kann die EU-Kommission gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Dazu richtet die Kommission zunächst ein erstes Mahnschreiben („Aufforderungsschreiben“) an den Mitgliedstaat. Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder antwortet der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ zusenden. Darin legt sie ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen. Kommt der Mitgliedstaat auch dieser letzten Mahnung nicht nach, kann die Kommission Klage beim EuGH erheben. Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, so muss der Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Kommt der Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission  seinen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, so kann sie gemäß Artikel 260 des „Vertragsüber die Arbeitsweise der Europäischen Union“ nach Anhörung des Mitgliedstaats den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld (eine bestimmte Summe pro Tag) zu verhängen.

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