Häufig gestellte Fragen
In der Projektskizze sollte eine Evaluierung generell vorgesehen sein, das Konzept muss in diesem Stadium allerdings noch nicht weiter differenziert sein. Mit Antrag-stellung (nachdem die Projektskizze positiv beschieden wurde) ist ein (Grob-) Kon-zept zur Evaluierung vorzulegen, welches Aussagen zu den folgenden Punkten beinhaltet:
- Nennung geeigneter Indikatoren zur Evaluation der Zielerreichung (mit Bezug zu den Programmzielen des BBD und dem Fachkonzept Biotopverbund Gewässer und Auen),
- Nennung konkreter Zielwerte oder –zustände,
- Nennung der Erhebungsmethoden,
- Grobe Festlegung der Zeitpunkte,
- Nennung der Bewertungsmethoden.
Die Aufwendungen für die Evaluierung sollen im Förderprogramm Auen etwa bei drei Prozent der Gesamtkosten liegen.
Ja, eine Evaluierung des Vorhabens ist Teil der förderfähigen Maßnahmen und muss durchgeführt werden. Die Projektskizze sollte zumindest im Finanzierungplan einen Punkt zur Erfolgskontrolle enthalten. Bei Einreichung des Projektantrags muss ein (Grob-)Konzept zur Evaluierung vorgelegt werden.
Darüber hinaus können nach Abschluss eines Projekts im Förderprogramm Auen Ex-Post-Evaluierungen als eigene Vorhaben gefördert werden, um den langfristigen Erfolg der Maßnahmenumsetzung zu ermitteln. Diese können bis zu 100 % vom Bund finanziert werden.
Den Vorhaben kann bei Bedarf eine Voruntersuchung/Machbarkeitsstudie vorge-schaltet werden. Diese ist als eigenes Projekt gesondert zu beantragen und kann zu 100 % finanziert werden. Sie dient beispielsweise dazu, die Mitwirkungsbereitschaft in der Region zu ermitteln und damit die Flächenverfügbarkeit zu eruieren oder wesentliche Rahmenbedingungen zum Beispiel in Form von Szenarien als Grundlage für das Hauptvorhaben festzustellen. Voruntersuchungen sollen die Einschätzung der Realisierungschancen für die spätere Maßnahmenumsetzung ermöglichen und die Grundlage für die Skizzeneinreichung und den daran anknüpfenden Planungsprozess schaffen (z.B. Identifikation einer Vorzugsvariante, technische Machbarkeit). Voruntersuchungen müssen daher bereits den klaren Bezug zu den später umzusetzenden Maßnahmen aufweisen.
Zweck einer Voruntersuchung ist es nicht, die Erarbeitung der Skizze oder Teile der Maßnahmenplanung oder eine Grundlagenerhebung zu finanzieren.
Die Dauer der Voruntersuchung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht über-schreiten. Verantwortlich für die Voruntersuchung ist in der Regel der/die Träger*in eines späteren Hauptvorhabens. Aus der Förderung einer Voruntersuchung ergibt sich kein Anspruch auf die Bewilligung des Hauptvorhabens.
Eine eigene Mustergliederung ist nicht vorgesehen.
Die Naturschutzziele des Projektes sind für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene, langfristig angepachtete bzw. über Ausgleichszahlungen verfügbar gemachte Grundstück durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Darüber hinaus ist für jedes über die Zuwendung erworbene Grundstück die dingliche Sicherung eines evtl. Erstattungs- und Verzinsungsanspruchs im Grundbuch einzutragen.
Sofern die Vorgaben des Zuwendungsbescheides beachtet werden und keine grobe Fahrlässigkeit bei der Planung und Umsetzung des Projekts vorgeworfen werden kann, ist eine Rückforderung der Zuwendung unwahrscheinlich. Die frühzeitige Kooperation mit den Genehmigungsbehörden und weiteren relevanten Beteiligten sorgt in der Regel dafür, dass Schwierigkeiten bereits zu Beginn des Prozesses erkannt und die Vorhabenplanung entsprechend angepasst werden kann.
Der Finanzplan des Förderantrags soll das größtmögliche Maß an Genauigkeit und Umfang darstellen, das zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Die Beträge und Maßnah-men werden auf Plausibilität geprüft. Dennoch sind Planungsprozesse und Maß-nahmenumsetzung mit Unwägbarkeiten verbunden, denen die Förderrichtlinie Rechnung trägt. Folgende Anpassungsmöglichkeiten der Kosten bzw. der Maßnahmen sind möglich:
- Es sind Umwidmungen möglich
- Es sind (nachvollziehbare und begründete) Aufstockungsanträge möglich
- Es sind Anpassungen der Maßnahmendimension (z.B. Hektar Weichholzaue) möglich
- Es können nur beantragte Maßnahmen umgesetzt werden
Nein, es gibt grundsätzlich keinen festen Finanzrahmen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die für das Projekt notwendigen und erforderlichen Ausgaben gem. Nr. 5.4 der Förderrichtline. Eine Mindest- oder Höchstgrenze für das Finanzvolumen gibt es nicht.
Bei der Anteilfinanzierung beteiligt sich der Bund mit einem festgelegten Anteil. Die Höhe des Anteils (Förderquote) richtet sich nach der Interessenlage und Finanzkraft des/der Zuwendungsempfänger*in sowie nach der Interessenslage des Zuwendungsgebenden (in diesem Fall der Bund). Für Vorhaben im Förderprogramm Auen kann die Förderquote grundsätzlich bis zu 75 % betragen. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel (z.B. Pachteinnahmen von im Projekt erworbenen Flächen) kommen beiden Parteien gleichermaßen entsprechend der Förderquote zugute. Der Zuwendungsbetrag ist auf Basis des genehmigten Finanzplans auf einen Höchstbetrag (entspricht den beantragten Mitteln) gedeckelt. Darüber hinausgehende Mittel müssen erneut beantragt und der Bedarf begründet werden.
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung beteiligt sich der Bund in Höhe der nicht anderweitig finanzierbaren Ausgaben am Vorhaben. Die Fehlbedarfsfinanzierung kommt i.d.R. bei weniger finanzstarken Zuwendungsempfänger*innen in Betracht und kann beantragt werden. Die verfügbaren Eigenmittel werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbedarfes berücksichtigt. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel mindern den Zuwendungsbedarf. Eigenmittel und ggf. zugesicherte Mittel Dritter müssen in voller Höhe eingebracht werden. Der Zuwendungsbetrag ist auch hier auf einen Höchstbetrag gedeckelt.
Eine angemessene bare Eigenbeteiligung wird, der Finanzkraft der Institution entsprechend, auch bei der Fehlbedarfsfinanzierung vorausgesetzt.
Für die korrekte steuerliche Behandlung ebenso wie generell für die Vergabe und die Durchführung von Verträgen mit Dritten trägt der/die Projektverantwortliche die ausschließliche und alleinige Verantwortung.
Für jedes Förderjahr ist bis zum 30.04. des Folgejahres ein Zwischennachweis anzufertigen, welcher alle Ausgaben des Jahres beinhaltet. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (der Zuwendungsmittel) und einem Sachbericht, in dem die umgesetzten Maßnahmen dargestellt werden. Anhand des Projektberichts soll man den Stand des Projektes und den zielgerichteten Einsatz der Zuwendungsmittel nachvollziehen können. Spätestens sechs Monate nach Projektende wird der Verwendungsnachweis fällig, welcher neben dem finanziellen Nachweis und dem Abschlussbericht eine ergänzende Excel-Tabelle enthält. Diese stellt in der Gliederung des Finanzplans sämtliche projektbezogenen Ausgaben mit Datum und Betrag dar. Der Verwendungsnachweis ist damit aufwändiger als der Zwischennachweis. Das BfN stellt zu Beginn eine Vorlage für diese Excel-Tabelle zur Verfügung und es ist zu empfehlen, diese fortlaufend aktuell zu halten.
Bei Projektförderungen werden grundsätzlich Teilbeträge ausgezahlt; hierzu legt der Zuwendungsempfänger über profi-Online eine entsprechende Mittelanforderung vor.
Die Mittel können innerhalb des laufenden Haushaltsjahres (und des geltenden Finanzplans) in mehreren Teilbeträgen nach Bedarf abgerufen werden. Wie oft dies geschieht, ist grundsätzlich freigestellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Mittel nach Eingang auf dem Konto des/der Zuwendungsempfänger*in binnen sechs Wochen verausgabt werden müssen. Werden diese sechs Wochen überschritten, fallen ggf. Zinsen an. Für die Mittelanforderung gibt es einen entsprechenden Vordruck, der über das elektronische Verfahren profi-Online zur Verfügung gestellt wird.
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung darf die Zuwendung erst in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen und sonstigen Mittel verbraucht sind. Entsprechende Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Bei der Projektförderung werden zwei mögliche Abrechnungsarten für die Projektförderung, die „Zuwendung auf Ausgabenbasis“ und die „Zuwendung auf Kostenbasis“ unterschieden. Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Unterschiede dar (Detailinfomationen finden Sie hier):
Entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie werden die Projekte des Förderprogramm Auen regelmäßig als „Zuwendung auf Ausgabenbasis“ bewilligt. Die weiteren Fragen und Antworten beziehen sich daher auch auf diese Abrechnungsart. Hierbei können lediglich zusätzliche, durch das Vorhaben entstehende Ausgaben abgerechnet werden (z.B. Anmietung zusätzlicher Büroräume für das Projektpersonal).
In bestimmten Fällen kann eine Zuwendung auch auf „Kostenbasis“ vergeben werden (z.B. vorrangig an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft). Nur hierbei können ohnehin anfallende Kosten, die nunmehr für das Vorhaben aufgewandt werden, abgerechnet werden (z.B. Miete für bereits langfristig angemieteten und genutzten Büroraum in der Stammliegenschaft).
Die folgenden Punkte sind bei der Aufstellung des Finanzplans zu berücksichtigen:
- Zur Einreichung der Projektskizze ist der Musterfinanzierunsplan zu verwenden.
- Zur Einreichung des Projektantrags muss easy-Online verwendet werden. Da die Ausgabenpositionen in easy-Online nicht mit denen des Musterfinanzierungsplans identisch sind, muss neben der Darstellung der geplanten Ausgaben in easy-Online ebenfalls ein ausführlicher Finanzierungsplan eingereicht werden, der die fünf Oberkategorien des Musterfinanzierungsplans enthält. Das BfN unterstützt in dieser Phase der Bearbeitung.
- Der Finanzierungsplan muss in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der bare Eigenanteil (bare Eigenmittel bzw. bare Drittmittel) soll 5 % des Gesamtvolumens nicht unterschreiten.
Für finanzschwächere Institutionen kann auf deren Antrag hin der Fehlbedarf durch die Bundesförderung gedeckt werden. Dabei können die Projektausgaben, für die eigene oder Drittmittel fehlen, übernommen werden. Ein fester Prozentsatz wird hier nicht mehr vorgegeben. Eine Fehlbedarfsfinanzierung muss explizit beantragt und die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit muss belegt werden.
Der Verkehrswert der Flächen ist durch die aktuellen Bodenrichtwerte zu belegen. Alternativ kann der ursprüngliche Kaufpreis inklusive Nebenkosten geltend gemacht werden.
Nein, Ausgleichszahlungen für Nutzungsausfälle auf eigenen Flächen sind nicht förderfähig oder auf den Eigenanteil anrechenbar. Hier bietet das Förderprogramm Auen aber die Möglichkeit, die Flächen mit ihrem Kaufpreis bzw. aktuellen Verkehrswert als Eigenanteil einzubringen.
Anders stellt sich die Lage für Flächen Dritter dar. Ausgleichszahlungen für Dritte (keine Projektpartner) können über die Förderung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich reicht die schriftliche Bestätigung, dass der Eigenanteil zur Verfügung gestellt wird, im Antrag aus. Bei Zuwendungen durch Dritte (z.B. Stiftungen oder Länder) muss ein schriftlicher Nachweis zur Bereitstellung der Finanzmittel spätestens bei Antragsstellung vorgelegt werden. Für die als unbarer Eigen- bzw. Drittmittelanteil eingebrachten Flächen sind die Wertermittlung und die Lage der Flächen im Projektgebiet nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus können im Rahmen der Bonitätsprüfung auf Anfrage noch weitere Unterlagen vorzulegen oder Fragen zu beantworten sein.
Nein, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. –gelder sind nicht förderfähig oder auf den Eigenanteil anrechenbar. Kompensationsverpflichtungen, die sich aus der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben, müssen vom Eingriffs-verursachenden ausgeglichen werden und sind als rechtliche Verpflichtung nicht über den Bund finanzierbar oder förderfähig.
Allerdings können Ausgleichs- und Ersatzgelder ergänzend für solche Maßnahmen im BBD eingesetzt werden, die nicht Gegenstand der Bundesförderung sind.
Anrechenbar
- Eigene Flächen (unbare Eigenmittel) im Projektgebiet
Eigene Flächen, die dauerhaft in das Vorhaben eingebracht werden, stellen un-bare Eigenmittel dar und können entsprechend als Eigenanteil angerechnet werden. Für diese eingebrachten Flächen kann jedoch nicht gleichzeitig ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
- Flächen Dritter (unbare Drittmittel) im Projektgebiet
Flächen Dritter (z.B. Flächen der Kommunen oder der Länder) können als unbare Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden. Flächen des Bundes (u. a. Bundeswasserstraßen bzw. andere Bundesflächen in der Verwaltung der BImA) können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden. Für die Flächen, die als Drittmittel eingebracht werden, kann nicht gleichzeitig ein Nutzungsaus-fall geltend gemacht werden
- Personalausgaben/kosten (Stammpersonal)
Die erforderlichen Ausgaben für den projektbedingten Einsatz des Stammpersonals können grundsätzlich als unbarer Eigenanteil eingebracht werden. Der erforderliche Personaleinsatz ist zu kalkulieren. Soweit sich die/der Antragsteller*in regelmäßig aus öffentlichen Zuwendungen finanziert, können die Ausgaben von Stammpersonal im Einzelfall auch anteilig (Anteil der öffentlichen Zuwendungen am Gesamtumsatz) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine regelmäßige Finanzierung in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Antragsteller*in in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung in nicht unerheblichen Umfang öffentliche Zuwendungen bezogen hat.
- Zweckgebundene Spenden/Sponsoring (bare Drittmittel)
Der Eigenanteil kann zu 100 % aus zweckgebundenen Spenden erbracht werden. Diese müssen bei Antragstellung als solche kenntlich gemacht werden. Über den Eigenanteil hinausgehende Spenden wirken in der Regel zuwendungsmindernd.
- Mittel aus öffentlichen Förderprogrammen
Andere öffentliche Mittel (kommunale, Landes- oder EU-Mittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter (Stiftungen) können als Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Nicht anrechenbar
- Personalaufwendungen Dritter
Personalaufwendungen Dritter, auch solcher des Bundes (z.B. des Bundesforst oder der WSV) sind nicht auf den Eigenteil anrechenbar.
- Bereits bestehende Voruntersuchungen, -planungen
Bereits bestehende Voruntersuchungen und –planungen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben anrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, können hierfür keine Aufwendungen anerkannt werden.
- Flächen des Bundes (Bundeswasserstraßen bzw. Flächen der BImA)
Flächen des Bundes können nicht als unbare Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden. Sie können allerdings nach erfolgten Kooperationsgesprächen mit den WSA oder dem Bundesforst als Maßnahmenflächen vorgesehen werden.
- Übertragene Flächen des Bundes (z.B. Flächen des Nationalen Naturerbes)
Flächen des Bundes, die dem/der Zuwendungsempfänger*in zumeist unentgeltlich zur weiteren Bewirtschaftung übertragen wurden – wie etwa Flächen des Nationalen Naturerbes - können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden. Maßnahmen des Förderprogramm Auen, die auf diesen Flächen beantragt werden, sind nur förderfähig, wenn sie über die Verpflichtungen, die sich aus der Übertragung ergeben, hinausgehen.
- Folgeverpflichtungen
Die Aufwendungen für die aus dem Projekt entstehenden Folgeverpflichtungen sind in der Regel von der Person oder Institution zu übernehmen bzw. dauerhaft zu sichern, welche die Zuwendung empfangen hat. Sofern dies zu deren erheblichen finanziellen (Dauer-) Belastung führt, sollte mit allen Projektbeteiligten im Vorfeld eine gemeinsame tragfähige Lösung erarbeitet werden.
Eigenmittel werden vom/von der Zuwendungsempfänger*in selbst erbracht; Drittmittel stellen Dritte - z. B. ein Bundesland oder eine Stiftung - zur Verfügung