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Bundesamt für Naturschutz

Vögel, Windenergie und Signifikanzbewertung

Die naturverträgliche Ausgestaltung der Energiewende stellt ein zentrales Ziel der Bundesregierung dar. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen, soll nach dem aktuellen Koalitionsvertrag das Verhältnis von Klimaschutz und Artenschutz geklärt werden. Demnach soll durch die Anwendung einer bundeseinheitlichen Bewertungsmethode bei der Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben Rechtssicherheit im Artenschutzrecht geschaffen werden.

Allgemeine Anforderung an die Signifikanzbewertung

Im Zuge der Genehmigung von Windenergieanlagen steht seit längerem die Bewertung des Tötungs- und Verletzungsverbots nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Vogelarten sowie die Möglichkeiten einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG im Fokus der Diskussionen. 

Der von der Rechtsprechung entwickelte und mit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG auch gesetzlich aufgegriffene Signifikanzansatz beschreibt keine statistische Kollisionswahrscheinlichkeit. Sondern dieser zielt auf eine Entscheidung unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall sowie vorzusehender Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen. 

Mit signifikanter Risikoerhöhung ist eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos gemeint. Zur Bestimmung, ob eine signifikante Risikoerhöhung vorliegt, sind verschiedene naturschutzfachliche Parameter (z. B. artspezifische, raumspezifische) zu berücksichtigen. 
Im Grunde geht es darum, nur dasjenige menschliche Handeln zu sanktionieren, welches deutlich über das als allgemeines Lebensrisiko immer gegebene Grundrisiko hinausgeht.

Hinweise und Empfehlungen zur Bewertung der Signifikanz

Vor dem Hintergrund der Diskussion um die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind Ansätze zu entwickeln, die ausreichend rechts- und verfahrenssicher sind und gleichzeitig für die Praxis handhabbar. Es ist sinnvoll, an bereits etablierten Methoden anzuknüpfen und diese zu spezifizieren und fortzuentwickeln. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Punkte zu nennen:

  • Die Auswahl kollisionsgefährdeter Arten sowie die Festlegung von Abständen für die Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Zudem bedarf es einer fachlichen Herleitung und Begründung der ausgewählten Arten und Abstände.

  • Die HPA stellt eine bedeutende Ergänzung zu den Abstandsbetrachtungen dar.
  • Es wird empfohlen, eine Artauswahl sowie eine Abstufung von Arten vorzunehmen, für welche die Prognosesicherheit der HPA sinnvoll erscheint. Kriterien für eine Abstufung sind z. B. artspezifische Eigenschaften, Habitatbindung oder Aktionsraumgröße.

  • Sollte eine RNA notwendig sein, sollten die Ergebnisse im Zusammenhang mit den Ergebnissen der HPA bewertet werden.
  • Es wird empfohlen, eine Artenauswahl und gegebenenfalls auch die Fallkonstellationen für die Anwendung der RNA festzulegen. 

  • Maßnahmen zur Vermeidung sind artspezifisch hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit zu konkretisieren.
  • Es ist eine Integration in die Methode zur Signifikanzbewertung erforderlich, um im konkreten Fall abschätzen zu können, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vermieden werden kann.

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