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Bundesamt für Naturschutz

Häufig gefragt: EU Nature Restoration Law (Wiederherstellungs-Verordnung)

Als zentralen Baustein des Green Deals hat die EU-Kommission im Juni 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law) vorgelegt. Darin sind verbindliche Vorgaben und Ziele enthalten, die mit Inkrafttreten der Verordnung für die Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichtend sind. Zur Wiederherstellungs-Verordnung, insbesondere zu einzelnen Wiederherstellungszielen, sind in der öffentlichen Debatte viele Fragen gestellt worden. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellt hiermit zu einzelnen besonders kritischen Fragen Informationen bereit. Aus Sicht des BfN ist eine Wiederherstellungs-Verordnung dringend notwendig, um dem aktuellen Biodiversitätsverlust entgegenzutreten, unsere Ökosysteme widerstandsfähiger zu machen, und den natürlichen Klimaschutz zu stärken.

Wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Ziele der Wiederherstellungs-Verordnung. Mehr als 3.000 Wissenschaftler*innen unterzeichneten ein Papier, das die Wiederherstellungs-Verordnung als unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherheit in Zeiten des Klimawandels benennt. Wiederhergestellte, intakte Ökosysteme sind dabei ebenso wichtig für ein nachhaltiges Wirtschaften. Auch Unternehmen und Wirtschaftsverbände fordern, diese Chance nicht verstreichen zu lassen, wirksame Maßnahmen gegen den Biodiversitätsverlust und den Klimawandel zu ergreifen. 

Müssen bis 2030 auf zusätzlichen 20 % der Land- und Meeresflächen in Deutschland verpflichtend neue Schutzgebiete eingerichtet und Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden?

Bezug: Artikel 1 

Nein. Es sollen auf 20 % der Land- und Meeresfläche der Europäischen Union Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierfür müssen nicht zwingend neue Schutzgebiete ausgewiesen werden. Das 20 %-Ziel zur Wiederherstellung der Land- und Meeresfläche der Europäischen Union bis 2030 (sowie bis 2050 für alle Ökosysteme, für die es notwendig ist) ist als Leitlinie für die Mitgliedstaaten darüber hinaus nicht unmittelbar verpflichtend. Allerdings hat sich Deutschland bereits in internationalen Abkommen verpflichtet, effektive Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten (z.B. zur Renaturierung von degradierten Ökosystemen gemäß Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework; EU Biodiversitätsstrategie für 2030). 

Müssen alle Ökosysteme in den Zustand von vor 70 Jahren zurückversetzt werden?

Bezug: Artikel 4 und Artikel 5

Nein. Die Referenzzeiträume für einen guten Zustand von Lebensräumen können durch die Mitgliedstaaten flexibel anhand der vorhandenen Daten festgelegt werden. Die Orientierung am Zustand vor 70 Jahren ist nicht verpflichtend, da die Verluste der biologischen Vielfalt in den letzten 70 Jahren auch meist nicht dokumentiert sind.  

Müssen alle Barrieren in Flüssen entfernt werden?

Bezug: Artikel 7 

Nein. Primär sollen Barrieren beseitigt werden, die nicht mehr gebraucht werden. Auf Grundlage eines Inventars, welches durch die Mitgliedstaaten erstellt wird, sollen obsolete Barrieren beseitigt werden, die nicht mehr für die Energieerzeugung, Schifffahrt, Wasserversorgung oder den Hochwasserschutz benötigt werden. Mit der Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands der Gewässer und der Konnektivität von Flüssen und Auen wird auch der natürliche Wasserrückhalt unterstützt. Ziel ist, 25.000 km Flüsse und Auen zu renaturieren. 

Muss 10 % der Landwirtschaftsfläche aus der Nutzung genommen werden?

Bezug: Artikel 9 

Nein. Denn zum einen gibt es schon bestehende Landschaftselemente mit hoher biologischer Vielfalt, wie Hecken oder Feldgehölze. Darüber hinaus ist das 10 %-Ziel für Landschaftselemente ein Ziel für die gesamte Fläche der EU. Die Mitgliedstaaten dürfen mitunter auch weniger als 10 % der Agrarlandschaft für Landschaftselemente anstreben. In Deutschland ist das Ziel dort besonders wichtig, wo Landschaftselemente jetzt fast vollkommen fehlen. Darüber hinaus sind weitere produktionsintegrierte Wiederherstellungsmaßnahmen essenziell, um die weiteren Ziele für Agrarökosysteme – wie die Erholung von Feldvogel- und Schmetterlingspopulationen – zu erreichen.

Intakte, klimaschützende Ökosysteme ermöglichen nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verlässlichere Nahrungsmittelproduktion, die derzeit Klimawandel stark gefährdet wird. Als wirksame Maßnahme zum Klimaschutz sind auch Ziele zur Wiedervernässung von Moorböden enthalten, die allerdings inhaltlich nicht über die Ziele der nationalen Moorschutzstrategie und der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Moorbodenschutz hinausgehen. 

Können Wälder weiter bewirtschaftet werden?

Bezug: Artikel 10 

Ja. Denn Wiederherstellung schließt eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die die Biodiversität in Wäldern erhöhen: das können durchaus biodiversitäts- und klimaschutzfördernde Maßnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung sein. Die Kommission schlägt beispielsweise als produktionsintegrierte Maßnahme vor, die Strukturvielfalt in Wäldern zu erhöhen, indem man einige alte Bäume als „Habitatbäume“ erhält. Eine an der Naturnähe ausgerichtete Waldbewirtschaftung steht gleichermaßen für mehr Klima- und Biodiversitätsschutz und erhöht die Resilienz von Wäldern im Klimawandel.  

Gibt es Unterstützung in der Gesellschaft für die Wiederherstellungs-Verordnung?

Folgende Initiativen unterstützen die Verabschiedung einer ambitionierten Wiederherstellungsverordnung: 

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