Bei der Planung und der Genehmigung von Projekten sind insbesondere bei Betroffenheit von Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten, aber...
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Lambrecht & Trautner (2007): Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit
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Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) nach § 34 BNatSchG ist zu beurteilen, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Der Bestimmung der Erheblichkeit bzw. der Erheblichkeitsschwelle von Beeinträchtigungen kommt somit in einer FFH-VP eine zentrale Bedeutung zu. Für eine qualifizierte Durchführung der Verträglichkeitsprüfung bedarf es im Interesse aller Beteiligten einer einheitlicheren, fachlich fundierten und nachvollziehbaren Anwendung der Rechtsvorschriften, die jedoch in der Praxis bislang nicht gegeben ist (vgl. z. B. WACHTER & JESSEL 2002: 135, STORZ 2005: 162 ff., BBN 2005: 2). Daraus resultiert nicht zuletzt eine erhebliche Planungs- und Rechtsunsicherheit. Der Bedarf an Standardisierungen und Konventionen im Naturschutz wird von verschiedensten Seiten hervorgehoben (vgl. z. B. DNR 2005, BBN 2006) und das mit dem Forschungsvorhaben verbundene Anliegen dementsprechend unter-stützt (s. z. B. SRU 2002 und 2004)
Die zertalten Ebenheiten dieser Bucht greifen von Süden her in die Fußzone des Vorderen Bayerischen Waldes. Der Lallinger Winkel ist...
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Ackermann et al. (2020): Fachkonventionen Ergänzung Pflanzen
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Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Führt ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen, so ist es unzulässig (ebd. Abs. 2).
Diese BfN-Fachkonventionen stellen den bislang differenziertesten wissenschaftlichen und zugleich einzigen lebensraumtyp- und artspezifischen Methodenansatz zur Bestimmung der Erheblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen dar. Sie sind daher für ihren Anwendungsbereich als Stand von Wissenschaft und Praxis anzusehen.
Hoetker, H.: Vilmer Expertenworkshop "Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung der Summationswirkungen der FFH-VP" Teil 1 2009
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Bei der Prüfung von Plänen und Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes spielt die Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen nach § 34 BNatSchG eine zentrale Rolle. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Einschätzung der projektbedingten Auswirkungen und ihre Bewertung im natur- schutzrechtlichen Kontext noch immer große Schwierigkeiten bereiten und dass vielfach einander widersprechende Auffassungen bestehen.
Lambrecht et al. (2004): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
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Wenn ein Plan oder ein Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ erheblich beeinträchtigen könnte, so schreibt das Gemeinschaftsrecht mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Diese Vorgabe des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ist 1998 insbesondere mit den §§ 19c Abs. 1f. u. 19d BNatSchG in das deutsche Naturschutzrecht umgesetzt worden, die nunmehr in die §§ 34ff. BNatSchG übergegangen sind.
Die Zulässigkeit bzw. Durchführbarkeit eines Projektes oder Planes hängt demnach vor allem vom Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung ab (FFH-Verträglichkeitsprüfung – FFH-VP).