CITES – Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen - WA oder CITES) soll durch geeignete Überwachungsmaßnahmen gewährleisten, dass der internationale, grenzüberschreitende Handel mit den nach der Konvention geschützten Pflanzen- und Tierarten, sowie mit deren Teilen und Erzeugnissen, die Wildpopulationen der jeweiligen Arten nicht gefährdet.
Deutschland ist seit 1976 Vertragspartei der Konvention. Zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten ist die EU seit 2015 ebenfalls eigenständige Vertragspartei. 1997 wurde die Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (338/97/EG) erlassen, die im Einklang mit der CITES-Konvention angewandt wird und für alle europäischen Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung hat. ….
Neben dem Vollzug der EG-Artenschutzverordnung und damit des Washingtoner Artenschutzabkommens durch die Vollzugsbehörde [Management Authority], erfüllt das BfN zusätzlich die Aufgabe einer Wissenschaftlichen Behörde [Scientific Authority].
Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde:
- Teilnahme und Vertretung Deutschlands in wissenschaftlichen EU- und internationalen CITES Gremien und Arbeitsgruppen
- Naturschutzfachliche Bewertung von Einfuhranträgen
- Überprüfung der Herkunft (gezüchtet/ künstlich vermehrt ggü. wild) geschützter Arten im Rahmen von Ein- und Ausfuhranträgen (gemäß Art. 54, 56 der VO (EG) Nr. 865/2006)
- Ermittlung von Grundlagendaten zum Erhaltungszustand einzelner gehandelter Arten
- Beratung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Erstellung von Vollzugshilfen, Checklisten
- Beratung und Beantwortung von Fragen von nationalen und internationalen Behörden, Verbänden, Bürgern etc.
- Überprüfung von Haltungsbedingungen lebender Exemplare geschützter Tierarten