Zugang in anderen Ländern
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In Anbetracht der souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen liegt die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, bei den Regierungen der einzelnen Staaten (Artikel 15(1)
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, CBD). In anderen Worten: Der Zugang zu genetischen Ressourcen unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, das die genetischen Ressourcen bereitstellt.
Zugangsprinzipien
Gemäß den in der CBD verankerten und im Nagoya-Protokoll fortgeführten Prinzipien über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den ausgewogenen und gerechten Vorteilsausgleich (Access and Benefit Sharing, ABS) sind die Bereitstellerländer befugt, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen
- von ihrer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (prior informed consent, PIC) abhängig zu machen (Artikel 15(4) der CBD, Artikel 6(1) des Nagoya-Protokolls) und
- zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms, MAT) zu gewähren (Artikel 15(3) der CBD, Artikel 5(1) des Nagoya-Protokolls).
Dabei sind die CBD-Vertragsstaaten grundsätzlich verpflichtet, einen (nicht notwendigerweise kosten- und bedingungslosen) Zugang zu genetischen Ressourcen durch andere Vertragsparteien zu gewähren (siehe Artikel 15(2) der CBD sowie Artikel 6(3) des Nagoya-Protokolls) sowie insbesondere für die nicht kommerzielle Forschung vereinfachte Zugangsmaßnahmen zu schaffen (Artikel 8(a) des Nagoya-Protokolls). Gleichzeitig kann eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, gefordert werden.
Informationen zu ABS im Ausland
Um die Umsetzung des Nagoya-Protokolls zu unterstützen und Transparenz sowie Rechtssicherheit im Hinblick auf die bestehenden ABS-Regelungen eines Bereitstellerlandes zu schaffen, ist auf internationaler Ebene eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (ABS Clearing-House) eingerichtet worden. Das ABS Clearing-House wird vom CBD-Sekretariat verwaltet und umfasst insbesondere folgende Informationen:
- In den Vertragsstaaten bestehende, ABS-relevante Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
- Kontaktdaten der nationalen Anlaufstellen und zuständigen Behörden,
- Erteilte ABS-Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente,
- Mustervertragsklauseln sowie Verhaltensregeln und bewährte Verfahren.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist zudem Ansprechpartner und Beratungsstelle für alle Nutzer und Sammlungen in Deutschland. Anfragen sind zu richten an das: