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Bundesamt für Naturschutz

Limoniscus violaceus - Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer

Geschützt nach
Anhang II FFH-Richtlinie
EU-Code
1079
Artengruppierung
Käfer
Status Rote Liste Deutschland
(Geiser 1998): 1 (Vom Aussterben bedroht)

Beschreibung

Ein 11 mm langer Schnellkäfer.

Verbreitung

Die Art kommt weltweit nur in Europa vor. Sie ist allgemein sehr selten. Auch in Deutschland gibt es nur sehr wenige aktuelle Nachweise aus verschiedenen Bundesländern. Die Vorkommen befinden sich in Wäldern der Ebenen und niedrigen Lagen. Die Art benötigt dort bodennah größere ausgefaulte Baumhöhlen in historisch alten Wäldern.

Fortpflanzung/Biologie

Die Eier werden in Rissen oder Spalten im Inneren alter, hohler Bäume abgelegt, wobei die Höhle Kontakt zum Erdboden haben muss. Die Larvenentwicklung dauert mindestens 2 Jahre. Die adulten Käfer sind im Mai und Juni besonders aktiv und in dem Zeitraum auch außerhalb der Höhlen anzutreffen.

Gefährdung

Die wenigen geeigneten sehr alten Waldgebiete sind z. B. durch Intensivierung der Forstwirtschaft oder auch Absinken des Grundwasserspiegels gefährdet. Aufgrund der geringen Ausbreitungsfähigkeit stellt auch die Isolation der Vorkommen eine Gefahr dar.

Schutz

Alle Vorkommen der Art müssen großräumig geschützt werden, damit immer ein Angebot geeigneter besiedelbarer Bäume vorhanden ist. Die isoliert liegenden Vorkommen sollten vernetzt werden, um einen genetischen Austausch zu ermöglichen. Insgesamt sollte die Forstwirtschaft besonders in den Wäldern mit alten Baumbeständen extensiviert werden.

Literaturhinweise

verändert nach:
Wurst, C. und Klausnitzer, B. (2003): Limoniscus violaceus (P. W. J. Müller, 1821). In: Petersen, B., Ellwanger, G., Biewald, G., Hauke, U., Ludwig, G., Pretscher, P., Schröder, E., und Ssymank, A. (Bearb.): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. - Bonn-Bad Godesberg (Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69(1): 397-402.

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