Artengruppen und -zahlen* der in Deutschland heimischen Arten der FFH-Richtlinie
Anhang II | Anhang IV | Anhang V | gesamt** | |
---|---|---|---|---|
Säugetiere | 21 | 45 | 8 | 53 |
Amphibien und Reptilien | 4 | 20 | 3 | 23 |
Fische und Rundmäuler | 31 | 4 | 30 | 50 |
Schmetterlinge | 11 | 16 | 0 | 18 |
Käfer | 15 | 10 | 0 | 15 |
Libellen | 6 | 8 | 0 | 11 |
Weichtiere | 8 | 3 | 2 | 9 |
sonstige Tiere | 3 | 0 | 5 | 6 |
Farn- und Blütenpflanzen | 26 | 28 | 13 | 41 |
Moose | 13 | 0 | 36 | 49 |
Flechten | 0 | 0 | 6 | 6 |
gesamt | 138 | 134 | 103 | 281 |
* Unter heimischen Arten werden auch sporadisch auftrendende Gastarten sowie Arten, die früher regelmäßig vorkamen, heute jedoch ausgestorben oder verschollen sind, erfasst.
** Arten, die auf mehreren Anhängen gelistet sind, werden hier nur einmal gezählt.
Ausführliche Quelle: Europäischer Rat (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 206. S. 7.
Anzahl der in den Anhängen der EG-Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten und Unterarten
Anhang Vogelschutz- richtlinie |
Anzahl | |
---|---|---|
Anhang I | Vogelarten, für die besondere Schutzgebiete einzurichten sind (Besondere Schutzgebiete/Special Protection Areas/Europäische Vogelschutzgebiete) | 193 |
Anhang II/A | Jagbare Vogelarten in allen Mitgliedsstaaten | 24 |
Anhang II/B | Jagbare Vogelarten in bestimmten Mitgliedsstaaten | 58 |
davon in Deutschland | 18 | |
Anhang III/A | Handel und Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden | 7 |
Anhang III/B | Handelund Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden, mit der Möglichkeit, Einschränkungen festzulegen | 19 |
Ausführliche Quellen:
Europäisches Parlament und Europäischer Rat (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)- vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: Rechtsvorschriften. - 53 (2010), 20. S. 7-25.
Europäisches Parlament und Europäischer Rat (2013): Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 158/225.
FFH- und Vogelschutzrichtlinie bilden die zentralen Rechtsgrundlagen für den Artenschutz in der Europäischen Union
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union schützt wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind (sogenannte „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“). Sie hat zum Ziel, für diese Arten, die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie aufgeführt sind, einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen.
Dazu werden die Lebensstätten der Arten in Anhang II als besondere Schutzgebiete (FFH-Gebiete) ausgewiesen, in denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Deutschland existieren derzeit 4.557 FFH-Gebiete (Stand: 2015), die gleichzeitig auch dem Schutz der FFH-Lebensraumtypen dienen.
Die Arten in Anhang IV sind unabhängig von Schutzgebieten flächendeckend durch ein strenges Schutzregime geschützt. Dazu gehört unter anderem auch, dass ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. Für Arten in Anhang V sind spezielle Regelungen für deren Nutzung oder die Entnahme aus der Natur erforderlich. Außerdem gibt die Richtlinie einen Rahmen für die Wiederansiedlung ausgestorbener Arten vor.
In Deutschland sind 281 Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II, IV und V geschützt (einschließlich ausgestorbener Arten). Über die Erfolge der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungszustände werden von den Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre artspezifische Berichte erstellt. Gleiches gilt für die FFH-Lebensraumtypen.
Die Einrichtung von Schutzgebieten ist die wichtigste Maßnahme der Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie hat zum Ziel, sämtliche wild lebenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten. Dies gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Jeder Mitgliedsstaat richtet für ausgewählte Vogelarten besondere Schutzgebiete ein. Dies betrifft die in Anhang I aufgeführten Arten und alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten. Daneben werden für Vogelarten in den Anhängen II und III der Richtlinie die Bewirtschaftung (Jagd) und die Nutzung (Handel und Verkauf) geregelt.