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Bundesamt für Naturschutz

Berichte und Monitoring

DIe FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutz-Richtlinie sehen vor, dass in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung beider Richtlinien an die Europäische Kommission berichtet werden muss (Berichtspflicht nach Artikel 17 der FFH- bzw. Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie).

Mit der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete ist auch die Verpflichtung verbunden, die für einen günstigen Erhaltungszustand der Arten bzw. Lebensraumtypen erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Dauer sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, sehen sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung beider Richtlinien an die Europäische Kommission berichten (Berichtspflicht nach Artikel 17 der FFH- bzw. Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie). 

Die FFH-Richtlinie verpflichtet zudem zur Durchführung eines Allgemeinen Monitorings des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse. Diese allgemeine Überwachung muss innerhalb und auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete stattfinden, da sie als Zielsetzung die Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten - unabhängig von der Gebietskulisse - hat. Die Berichte nach Art. 17 sollen daher auch die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung enthalten.

Die Kommission erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der einzelnen Berichte der Mitgliedsstaaten auf deren Grundlage einen zusammenfassenden Bericht.

weiterführender Inhalt

Bericht zur Lage der Natur 2020
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