BfN und Zoll informieren über Artenschutz auf der ITB in Berlin
Am Stand des Zolls und des BfN informieren Expert*innen, wie mit Souvenirs aus artgeschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teilen und Erzeugnissen in Urlaubsländern und bei der Rückkehr umzugehen ist. Sind diese durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt, laufen Urlauber*innen Gefahr, dass solche "Mitbringsel" bei der Heimreise beschlagnahmt und eingezogen werden. Außerdem droht bei Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen des Artenschutzes ein Bußgeld. Soweit streng geschützte Arten betroffen sind, kann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Zoll und BfN empfehlen daher allen Reisenden, sich bereits vor der Reise über geschützte Arten im Urlaubsland zu informieren. Im Zweifel gilt: die Souvenirs vor Ort lassen. So können sich Reisende Ärger ersparen.
Bereits seit 2019 können sich Reisende unter www.artenschutz-online.de darüber informieren, ob es sich bei einem Souvenir um eine geschützte Art oder ein daraus hergestelltes Produkt handelt.
Hintergrund
Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973 das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) geschlossen. Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. 183 Staaten und die EU haben das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier- und 32.800 Pflanzenarten. Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland.