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Bundesamt für Naturschutz

Erstes Bußgeld im privatwirtschaftlichen Sektor rechtskräftig

Nagoya-Protokoll
29.09.2022
Bonn
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat nun auch erstmalig gegen einen Angestellten eines Unternehmens aus dem privaten Sektor ein Bußgeld festgesetzt.

Das Bußgeld wurde aufgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4.3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (EU-ABS-Verordnung) erhoben, wonach Nutzer im Sinne der EU-ABS-Verordnung notwendige Informationen einholen, aufbewahren und an nachfolgende Nutzer weitergeben müssen, um zu belegen, dass ihre Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den geltenden ABS-Regelungen des Herkunftslandes erfolgt ist.

Konkret handelt es sich um Nutzungstätigkeiten des Unternehmens aus den Jahren 2018 und 2019, die an einer Pflanze aus Indien durchgeführt wurden. Indien ist bereits seit dem 12.10.2014 ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls. Zudem sieht Indien schon seit dem Jahr 2002 Regelungen für den Zugang zu seinen genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich vor. Die vorgenannte Pflanze wurde durch das Unternehmen unter der Verantwortung des Angestellten genutzt, ohne die erforderlichen Informationen und Dokumente aus Indien eingeholt zu haben. Der Verstoß wurde durch das BfN im Rahmen einer Plankontrolle des Unternehmens festgestellt.

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