EU-Umweltministerrat beschließt Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
BfN-Präsidentin Sabine Riewenherm: „Wir freuen uns aus ganzem Herzen, dass die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur nun den entscheidenden Schritt genommen hat. Die Verordnung ist ein Meilenstein auf dem Weg hin zu intakten, widerstandsfähigen Ökosystemen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen dienen dem Biodiversitätsschutz, dem natürlichen Klimaschutz, dem vorsorgenden Hochwasser- und Erosionsschutz und sichern langfristig auch die Grundlagen für die Landwirtschaft.“
Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, auch EU Nature Restoration Law genannt, soll wesentlich zur Wiederherstellung funktionsfähiger, resilienter Ökosysteme beitragen. Sie ist ein zentrales Instrument, um die internationalen Verpflichtungen zur Renaturierung degradierter Ökosysteme umzusetzen, zu deren Erreichung sich Deutschland auf der Weltnaturkonferenz (CBD COP 15) bekannt hat. Die Verordnung ist zudem ein Kernelement des europäischen „Green Deals“.
Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass EU-weit bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und 20 Prozent der Meeresflächen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Dabei wird ein weit gefasster Ansatz verfolgt und die gesamte Landschaft in den Blick genommen – von Flüssen über Wälder, Agrarlandschaften, Mooren und Böden bis hin zu den Meeren und der Natur in der Stadt. Die EU-Wiederherstellungsverordnung knüpft an bestehende EU-Naturschutzrichtlinien wie die FFH- und Vogelschutz-Richtlinien an und soll Synergien zu bestehenden Wiederherstellungsverpflichtungen bestmöglich nutzen. Damit wird ein entscheidender europäischer Beitrag zu den internationalen Wiederherstellungszielen geleistet. Ziel der Verordnung ist es, zum Erhalt der biologischen Vielfalt beizutragen, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhöhen und den natürlichen Klimaschutz zu unterstützen.
Hintergrund
Die EU-Kommission hatte die – auch als „Nature Restoration Law“ bezeichnete – Verordnung am 22. Juni 2022 als ein Kernelement der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 vorgeschlagen. Die Fassung, über die im EU-Umweltrat abgestimmt wurde, stellt einen Kompromiss zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat der EU dar, auf den sich diese drei Institutionen im Trilog am 09. November 2023 geeinigt haben.