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Bundesamt für Naturschutz

EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: vorläufige politische Einigung

Gebiete und Lebensräume
10.11.2023
Bonn
Zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur haben die Unterhändler des Europäischen Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten jetzt eine vorläufige politische Einigung erzielt. Das „EU Nature Restoration Law“ sieht unter anderem vor, dass EU-weit bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit wird ein entscheidender europäischer Beitrag zu internationalen Wiederherstellungszielen geleistet.
herbstlich bunt gefärbter Wald am Rachel im Nationalpark Bayerischer Wald
Die EU-Wiederherstellungs-Verordnung nimmt die gesamte Landschaft in den Blick.

Denn selbst von den geschützten Lebensräumen in Europa sind mehr als 80 Prozent in einem schlechten Zustand. Als ein Teilziel der EU-Wiederherstellungs-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten daher bis 2030 für mindestens 30 Prozent der unter das neue Gesetz fallenden Lebensraumtypen in schlechtem Zustand effektive Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um sie in einen guten Zustand zu versetzen. Bis 2040 steigt dieser Anteil auf 60 Prozent und bis 2050 auf 90 Prozent. Haben diese Vorkommen einen guten Zustand erreicht, müssen die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen, dass sich deren Zustand nicht wieder wesentlich verschlechtert. Das Gesetz sieht aber unter anderem auch eigene Ziele für die verschiedenen Ökosysteme vor, wie etwa zur Wiedervernässung von Moorböden in Agrarökosystemen.

BfN-Präsidentin Sabine Riewenherm: „Der aktuell erzielte Kompromiss verfolgt einen breiten Ansatz und nimmt die gesamte Landschaft in den Blick – von Flüssen über Wälder, Agrarlandschaften, Mooren und Böden bis hin zu den Meeren und der Natur in der Stadt. Entscheidend ist, dass sich dabei der Schutz und die Wiederherstellung eben nicht nur auf geschützte, sondern auch auf genutzte Flächen unserer Kulturlandschaft erstrecken. Wir müssen jetzt im Dialog mit allen Beteiligten eine ambitionierte Umsetzung einleiten, um auch einen echten Mehrwert für den Naturschutz zu schaffen.“

Die Vereinbarung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU angenommen werden. Im Anschluss wird das neue Gesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

In der Folge müssen die Mitgliedstaaten in einem – so das Europäische Parlament in einer Mitteilung – offenen, transparenten und integrativen Prozess nationale Wiederherstellungspläne verabschieden, in denen sie darlegen, wie sie diese Ziele erreichen wollen.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte am 22. Juni 2022 als ein Kernelement zur Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen. Ziel ist es, die geschädigte Natur in den Land- und Meeresgebieten der EU langfristig wiederherzustellen, die EU-Ziele in Bezug auf Klima- und Biodiversitätsschutz zu erreichen und die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen. Es ist damit ein wichtiger Bestandteil der Agenda des Green Deal der Europäischen Kommission.

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