Nächster Schritt auf dem Weg zum nationalen Wiederherstellungsplan

Mit diesem Format ist ein erster Meilenstein für die Planung der Wiederherstellung der Natur in Europa erreicht. Der Durchführungsrechtsakt konkretisiert u.a. die Struktur des Plans und regelt sonstige Modalitäten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten stellt die Europäische Umweltagentur ein Online-Tool bereit.
Hintergrund
Im August 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten. Die Verordnung verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, stark degradierte Ökosysteme wiederherzustellen, damit Lebensgrundlagen gesichert werden, Böden fruchtbar sind, Flüsse frei fließen und Wälder an den Klimawandel angepasst sind.
Zentrales Instrument zur Durchführung der Verordnung sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2026 als Entwurf der Europäischen Kommission vorlegen müssen. In den nationalen Wiederherstellungsplänen formulieren die Staaten für die einzelnen Ökosysteme konkrete Maßnahmen, um die spezifischen Ziele erreichen. Deren allgemeine Anforderungen und Inhalte und ergeben sich aus Artikel 14 und 15 der Verordnung.