Neue CITES-Listungen treten in Kürze in Kraft – Was ist zu beachten?
Vom 14. bis 25. November 2022 fand die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tier- und Pflanzenarten (CITES CoP19) in Panama statt. Insgesamt nahmen mehr als 2500 Delegierte aus 170 der 184 Vertragsstaaten, von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie von weitere Interessensvertretungen teil. Die CITES CoP19 befasste sich u.a. mit insgesamt 52 Vorschlägen zur Änderung der Anhänge der CITES Konvention.
Geprägt wurde die CITES CoP19 durch diverse Anträge für Listungen von ganzen Artgruppen (Familien und Gattungen), darunter Anträge für kommerziell genutzte Fischarten, Reptilien- und Amphibien sowie tropische Holzarten. Durch die historische Listung von knapp 100 Hai- und Rochenarten sind nun ca. 90% der kommerziell genutzten Haiarten, darunter auch der stark von der EU befischte und gehandelte Blauhai, Prionace glauca, unter den Nachhaltigkeitsvorbehalt des CITES-Abkommens gestellt. Das bedeutet, dass Wildexemplare nur dann international gehandelt werden dürfen, wenn zuvor durch die zuständige Wissenschaftliche Behörde festgestellt wurde, dass die Entnahme keinen negativen Einfluss auf die betreffende Population hatte. Diese Prüfung findet im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen statt, die bei der zuständigen Vollzugsbehörde zu stellen sind.
Diese Konferenz war auch ein großer Erfolg des BfN, denn einige Arten wurden maßgeblich durch Initiative des BfN unter Schutz gestellt. Hierzu zählt die Listung der gefährdeten Grünen Wasseragame, Physignathus cocincinus, in CITES Anhang II. Der Antrag wurde von Wissenschaftler*innen des BfN, des Kölner Zoos und des Instituts für Ökologie und Biologische Ressourcen, Hanoi, Vietnam auf der Basis von gemeinsamen in-situ Forschungsarbeiten zum Populationsstatus und dem Handel mit der Art, erarbeitet. Ca. 70.000 Wildfänge der Art werden aus Vietnam jährlich in die USA und die EU importiert, während unsere Feldstudien zeigen, dass diese semi-aquatische Art im Freiland nur noch in geringen Populationsdichten vorkommt. Mit der Listung unterliegt der internationale Handel mit Wildfängen nun einer Regulierung durch Nachhaltigkeitsprüfungen und Genehmigungspflichten in jedem Einzelfall.
Auch die Neulistung der Medizinalpflanzen-Gattung Rhodiola spp. (Rosenwurz) in CITES Anhang II ist im Rahmen der EU und mit internationalen Partnern maßgeblich durch das BfN vorangetrieben worden. Als eines der weltweit wichtigsten Ländern bei Import, Verarbeitung, Verbrauch und Export von Medizinal- und Aromapflanzen hat Deutschland für diese natürlichen Ressourcen eine besondere Verantwortung.
Über 460 Arten wurden neu gelistet. Darunter befinden sich zum einen sehr häufig als Heimtiere gehaltene Arten, wie Moschusschildkröten, Sternotherus spp., oder der Zebra-Harnischwels, Hypancistrus zebra, ein häufiger Aquarienfisch, aber auch viele international gehandelte Tropenholz-Arten und Arten, die vornehmlich durch Lebensraumzerstörung bedroht sind, wie z.B. die Familie der Glasfrösche mit rund 158 Arten.
Nach der Konferenz gilt es nun, die Listungen konsequent umzusetzen. Das ist mit verschiedenen Herausforderungen verbunden. Die genaue Identifizierung von Exemplaren der neu gelisteten Arten ist zum Teil komplex. Insbesondere für Listungen von ganzen Gattungen oder Familien (z.B. Schildkröten oder Glasfrösche) mit einer Vielzahl von ähnlich aussehenden Arten, ist eine Identifizierung von Arten häufig auch für Spezialisten herausfordernd. Die Bestimmung von Teilen und Produkten, z.B. Haifischflossen, Medizinal- und Kosmetikprodukten oder Tropenhölzern wirft im Einzelfall ebenfalls besondere Schwierigkeiten auf. Bei allen neu gelisteten Arten werden für die erforderlichen Nachhaltigkeitsprüfungen umfangreiche Daten aus den Herkunftsländern benötigt. Bei in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren muss, u.a. geprüft werden, ob der vorhandene Zuchtstock legal ist und die Nachzucht unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen und Biologie der Art plausibel ist. Deshalb ist bei der Beantragung von entsprechenden Genehmigungen mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen, denn einige Arten erfordern auch eine Abstimmung innerhalb der EU.
Die Änderungen der CITES-Anhänge treten auf internationaler Ebene 90 Tage nach der CoP in Kraft. In der Europäischen Union werden sie durch eine Änderung der Anhänge der EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 in EU-Recht umgesetzt. Die überarbeiteten Anhänge der EU-Verordnung treten voraussichtlich im Laufe des Monats April in Kraft. Wie in der Zwischenzeit verfahren wird können Sie nachfolgend unter "Weiterführende Informationen" nachlesen.
Für die Haltung lebender Exemplare von neu in den Anhängen A und B aufgenommenen Tierarten gilt dann u.a. eine Meldepflicht bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Dies gilt auch für bereits vor der Listung in Haltung befindlicher Tiere. Der kommerzielle Handel mit Wildexemplaren von Anhang A-Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es im Bereich Teile und Erzeugnisse aus diesen geschützten Exemplaren für Antiquitäten. In diesem Bereich ist es auch ratsam die vorrätigen Exemplare bei der zuständigen Landesbehörde zu melden, sofern nicht eine interne Buchführung oder Rechnungen den Erwerb vor Unterschutzstellung nachweisen. Für den innergemeinschaftlichen EU-Handel mit Exemplaren von lebenden Anhang A-Tierarten, die nachweislich die Anforderungen an eine Zucht in Gefangenschaft erfüllen (Herkunft „C“), muss bei der zuständigen Behörde eine Befreiung vom Vermarktungsverbot beantragt werden. Weiterhin bedürfen diese Exemplare einer individuellen Kennzeichnung.
Für Einfuhren von Arten des Anhang A und B nach Deutschland besteht eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Entsprechende Anträge müssen beim BfN gestellt werden. Siehe unten für "Weiterführende Informationen".
Konkret wurden folgende Änderungen im Schutzstatus verschiedener (teilweise im hiesigen Handel relevanten) Arten beschlossen:
Wissenschaftlicher Name |
Deutscher Name |
Änderung der CITES-Anhänge |
Säugetiere |
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Cynomys mexicanus |
Mexikanischer Präriehund |
Herabstufung von Anhang I in Anhang II |
Ceratotherium simum simum |
Südliches Breitmaulnashorn |
Herabstufung der namibischen Population von Anhang I in Anhang II ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika |
Vögel |
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Branta canadensis leucopareia |
Kanadagans |
Herabstufung von Anhang I in Anhang II |
Copsychus malabaricus |
Schamadrossel |
Aufnahme in Anhang II |
Phoebastria albatrus |
Kurzschwanzalbatros |
Herabstufung von Anhang I in Anhang II |
Pycnonotus zeylanicus |
Gelbscheitelbülbül |
Hochstufung von Anhang II in Anhang I |
Reptilien |
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Apalone spp. |
Dornrand-Weichschildkröte |
Hochstufung von Anhang III in Anhang II mit Ausnahme der Unterarten, die bereits in Anhang I aufgeführt sind |
Batagur kachuga |
Batagur-Sumpfschildkröte |
Hochstufung von Anhang II in Anhang I |
Caiman latirostris |
Breitschnauzenkaiman |
Herabstufung der brasilianischen Population von Anhang I in Anhang II Population aus Brasilien, mit Null-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken |
Chelus fimbriata und Chelus orinocensis |
Fransenschildkröten |
Aufnahme in Anhang II |
Chilabothrus inornatus |
Puerto-Rico Boa |
Herabstufung von Anhang I in Anhang II |
Claudius angustatus |
Schmalbrücken-Moschus- |
Aufnahme in Anhang II |
Crocodylus porosus |
Leistenkrokodil |
Herabstufung der Population von Palawan (Philippinen) von Anhang I in |
Cuora galbinifrons |
Indische Scharnierschildkröte |
Hochstufung von Anhang II in Anhang I |
Cyrtodactylus jeyporensis |
Jeypor-Gecko |
Aufnahme in Anhang II |
Graptemys barbouri, G. ernsti, |
Höckerschildkröten |
Hochstufung von Anhang III in Anhang II |
Kinosternon spp. |
Klappschildkröten |
Aufnahme von Kinosternon cora und K. vogti in Anhang I und alle anderen |
Macrochelys temminckii und Chelydra serpentina |
Geierschildkröte, Schnappschildkröte |
Hochstufung von Anhang II in Anhang II |
Nilssonia leithii |
Leiths Weichschildkröte |
Hochstufung von Anhang II in Anhang I |
Phrynosoma spp. |
Krötenechsen |
Aufnahme der noch nicht in Anhang gelisteten Arten in Anhang II |
Physignathus cocincinus |
Grüne Wasseragame |
Aufnahme in Anhang II |
Rhinoclemmys spp. |
Amerikanische |
Aufnahme in Anhang II |
Staurotypus salvinia and S. |
Riesenmoschusschildkröte, Mexikanische Moschusschild- kröte |
Aufnahme in Anhang II |
Sternotherus spp. |
Schlammschildkröten |
Aufnahme in Anhang II |
Tarentola chazaliae |
Helmkopfgecko |
Aufnahme in Anhang II |
Tiliqua adelaidensis |
Adelaide-Blauzungenskink |
Aufnahme in Anhang I |
Amphibien |
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Agalychnis lemur |
Lemur-Laubfrosch |
Aufnahme in Anhang II mit Null-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken |
Centrolenidae spp. |
Glasfrösche |
Aufnahme in Anhang II |
Laotriton laoensis |
Laos-Warzenmolch |
Aufnahme in Anhang II mit Null-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken |
Fische |
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Carcharhinidae spp. |
Requiemhaie |
Aufnahme der noch nicht in Anhang geführten Arten in Anhang II |
Potamotrygon albimaculata, P. henlei, P. jabuti, P. leopoldi, P. marquesi, P. signata and P. wallacei |
Süßwasser-Stechrochen |
Aufnahme in Anhang II |
Sphyrnidae spp. |
Hammerhaie |
Aufnahme der noch nicht in Anhang geführten Arten in Anhang II |
Hypancistrus zebra |
Zebra-Harnischwels |
Hochstufung von Anhang III in Anhang II mit Null-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken |
Rhinobatidae spp. |
Geigen-/Gitarrenrochen |
Aufnahme in Anhang II |
Wirbellose |
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Thelenota spp. |
Seegurken |
Aufnahme in Anhang II |
Pflanzen |
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Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp. |
Trompetenbäume, Ipê-Hölzer |
Aufnahme in Anhang II ab 24.11.2024 mit Annotierung #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. |
Rhodiola spp. |
Rosenwurz |
Aufnahme in Anhang II mit Annotierung #2: Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen und b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit. |
Afzelia spp. |
Doussié |
Aufnahme der afrikanischen Populationen in Anhang II mit Annotierung #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. |
Dipteryx spp. |
Cumarú |
Aufnahme in Anhang II ab 24.11.2024 mit Annotierung #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. |
Paubrasilia echinata |
Fernambuk |
Änderung der Annotierung #10: Bezeichnet alle Teile, Erzeugnisse und fertige Produkte, ausgenommen Re-Exporte von fertigen Musikinstrumenten, sowie fertige Teile und Zubehöre von Musikinstrumenten. |
Pterocarpus spp. |
Padouk |
Aufnahme der noch nicht gelisteten afrikanischen Populationen in Anhang II und Annotierung aller Arten mit #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. |
Khaya spp. |
Afrikanisches Mahagoni |
Aufnahme der afrikanischen Populationen in Anhang II mit Annotierung #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. |
Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis und P. lobbii’ |
Fünf Orchideenarten, die in Kosmetikprodukten genutzt werden |
Änderung der Annotierung #4 durch Ergänzung eines neuen Paragraphen zur Ausnahme aus der Bescheinigungspflicht: “g) fertige Kosmetikprodukte, verpackt und fertig für den Einzelhandel, die Teile oder Erzeugnisse aus künstlich vermehrten Pflanzen der Arten Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder P. lobbii enthalten“ |