Strikte EU-Regelungen für den Elfenbeinhandel
Für die Vermarktung von verarbeitetem Elfenbein innerhalb der EU ist eine EU-Bescheinigung erforderlich, die nur für Antiquitäten sowie für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 ausgestellt werden darf. Bereits erteilte EU-Bescheinigungen zur Vermarktung können im Rahmen einer Übergangzeit von einem Jahr genutzt werden, verlieren ihre Gültigkeit aber zum 19.01.2023.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist für die konkrete Umsetzung internationaler Naturschutzabkommen in Deutschland verantwortlich. So erteilt das BfN als Vollzugsbehörde auch Genehmigungen für die Ein- und Ausfuhr geschützter Arten und Produkte, wie Elefanten-Elfenbein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen geben das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw. CITES) und seine Umsetzung im EU-Recht vor.