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Bundesamt für Naturschutz

BfN Schriften 518 - Wirksamkeit von Maßnahmen gegen Vogelkollisionen an Windenergieanlagen

Erneuerbare Energien
BfN-Schriften
Der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) kann zu Tötungen oder Störungen von Vögeln führen und damit ggf. gegen die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen. Vor dem Hintergrund einer hohen und vermutlich weiter steigenden Anzahl an WEA sowie der damit verbundenen zunehmenden Inanspruchnahme von Standorten, die eine besondere Bedeutung als Lebensraum geschützter Vögel haben, werden immer häufiger projektbezogene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu entschärfen.
Autor*in
Jan Blew, Klaus Albrecht, Marc Reichenbach, Stefanie Bußler, Thomas Grünkorn, Kerstin Menke und Oliver Middeke
Herausgeber*in
Bundesamt für Naturschutz
Publikationsjahr
2018
Heft Nr.
518
Sprache
Deutsch
Seiten
128
ISBN
978-3-89624-255-6
DOI
10.19217/skr518

Beschreibung

Ziel des Vorhabens war primär die Auswahl untersuchungswürdiger Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und die Schaffung von Grundlagen für die Verbesserung des Wissensstandes zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Dies erfolgte einerseits durch eine Auswertung vorhandener Literatur und andererseits durch die Entwicklung eines Untersuchungskonzeptes zur Überprüfung der Wirksamkeit ausgewählter Maßnahmentypen. Die Auswahl orientierte sich v.a. daran, ob der Wirksamkeitsnachweis über einen absehbaren Projektzeitraum mit vertretbaren Mitteln erzielt werden kann. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Maßnahmen war nicht Ziel der Studie. Allerdings wurde das zusammengestellte Wissen genutzt, um bereits auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes eine Empfehlung auszusprechen, welche der zahlreichen Vermeidungsmaßnahmen fachlich vertretbar im Rahmen einer Projektgenehmigung eingesetzt werden könnten. Diese Empfehlungen ersetzen dabei nicht den Bedarf einer für jeden Einzelfall auf Basis der Vor-Ort-Kenntnisse durchzuführenden Wirksamkeitsprognose. Auch die Prüfung, ob für das konkrete Projekt der Tatbestand der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG verwirklicht wird, ist im konkreten Einzelfall durchzuführen.

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