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Bundesamt für Naturschutz

Musikinstrumente

Musikinstrumente können Bestandteile aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten umfassen, wie z.B. Elfenbein oder Tropenhölzer. Für das Reisen mit solchen Musikinstrumenten sind artenschutzrechtliche Dokumente erforderlich.

Instrumente ohne Teile von geschützten Arten

Keine CITES Dokumente

Sind in Ihrem Instrument keine geschützten Materialien nach den CITES Bestimmungen verarbeitet, können Sie

  • Orchesterreisen
  • Reisen zu Aufnahmen
  • Reisen zu Musikwettbewerben
  • u.s.w.

mit dem Instrument ohne CITES Dokumente vornehmen.

Empfehlung: "Declaration of materials"

Wir empfehlen Ihnen, für einen unproblematischen Grenzübergang eine Instrumentenbescheinigung ("Declaration of materials") oder eine andere Bescheinigung, die das Instrument in seinen baulichen Bestandteilen erklärt, mitzuführen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung und zum Mitführen besteht jedoch nicht.

Instrumente mit Teilen von geschützten Arten

Sind in Ihrem Instrument geschützte Materialien nach den CITES Bestimmungen verarbeitet, benötigen Sie CITES Dokumente. Welche Art von CITES Dokument benötigen hängt vom Zweck des Transfers ab.

Kommerzielle Zwecke

Für kommerzielle Zwecke (z.B. Kauf, Verkauf) nutzen ist eine Einfuhrgenehmigung, ein Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung notwendig.

Honorare, Gagen etc. gelten nicht als kommerzielle Nutzung im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Konzertreisen, Reisen für Aufnahmen/Produktionen/Wettbewerbe

Reisen Sie mit einem Musikinstrument, in dem Teile geschützter Arten verarbeitet wurden, benötigen Sie für die Ein- und Aus-/Wiederausreise in die EU/ aus der EU eine

  • Musikinstrumentenbescheinigung für Instrumente, die vom Besitzer im Reisegepäck mitgeführt werden
  • Wanderausstellungsbescheinigung für Instrumente, die in Frachtsendungen für Orchester versandt werden

Voraussetzungen:

  • Das Instrument befindet sich im Besitz des Reisenden.
  • Das Instrument wurde als Leihgabe überlassen; dazu sind der Name und die Anschrift des Eigentümers sowie des Antragstellers =tatsächlicher Ein-/Ausführer anzugeben und eine Kopie des Leihvertrages mit einzureichen.
  • Das Instrument wird für reine Reisetätigkeiten zu Konzerten, Produktionen, Wettbewerben etc. mitgeführt.
  • Das Instrument wird nicht vermarktet.

Mögliche von CITES betroffenen Materialien

Die hier aufgelisteten Arten stellen lediglich eine Auswahl der im Instrumentenbau verarbeiteten geschützten Tier- und Pflanzenarten dar!

Für fertige Musikinstrumente und Musikinstrumententeile aus Holz von Arten der Gattung Dalbergia spp. Anhang II CITES/Anhang B EU-VO sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei sind für die Ein- oder Wiederausfuhr unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck keine CITES-Dokumente erforderlich (gemäß Anmerkung #15 Buchstabe c)). 

Bitte beachten Sie unbedingt, dass diese Ausnahme für die Arten Dalbergia nigra (Rio Palisander, siehe Ausführungen oben unter Anhang A) und die Art Dalbergia cochinchinensis (Thailändisches Palisander, unterliegt gemäß Anmerkung #15 Buchstabe d) der Anmerkung #4 und somit keinen Ausnahmen) nicht gilt. Hierfür sind CITES Dokumente notwendig!

Dalbergia spp. (Anhang B) und Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei

Auswahl von betroffenen Arten (nicht vollständig)

Arten des Anhangs A

Verwendung (Auswahl)

Arten des Anhangs B

Verwendung (Auswahl)

Asiatischer Elefant (Elephas maximus)

Elfenbein für Bogenbau

Ramin (Gonystylus spp.)

Holz für Trommelschlägel

Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana)

Elfenbein für Bogenbau

Geschützte Reptilien (Reptilia spp.)

Leder von Krokodilen, Schlangen,Eidechsen oder Waranen für Bogenbau oder Trommelbespannungen

Rio Palisander (Dalbergia nigra)

Holz für Bogenbau, Streichinstrumente, Gitarren, Holzblasinstrumente

Walross (Odobenus rosmarus),

Material von Stoßzähnen für Bogenbau und Streichinstrumente

Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae spp.)

Schildpatt für Bogenbau

   

Wale (Ordnung Cetacea spp.)

Knochen, Zahnmaterial für Streichinstrumente, Walbarten (auch irreführend als "Fischbein" bezeichnet) für Bogenbau

   

 

Beschlüsse der 17. CITES Vertragsstaatenkonferenz

Auf der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz, die im September/Oktober 2016 in Johannesburg (Südafrika) stattfand, wurden folgende Änderungen der Resolution 16.8 (Reisen mit Musikinstrumenten) beschlossen:

  1. Streichung des Bezugs auf "im persönlichen Besitz des Reisenden befindliche Musikinstrumente." Mit dieser Änderung können auch Inhaber/Inhaberinnen von Instrumenten, die nicht die Eigentümer/Eigentümerinnen sind, mit den Instrumenten und den auf sie ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigungen reisen.
     
  2. In die Resolution wurde eine Empfehlung aufgenommen, dass die CITES-Vertragsstaaten die Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch (Resolution 13.7) auch für Musikinstrumente anwenden sollen.
    Die CITES-Vertragsstaaten werden dazu aufgerufen, strengere nationale Bestimmungen bzw. Nichtumsetzung/nur teilweise Umsetzung der Resolution 13.7 in Bezug auf Musikinstrumente auf der entsprechenden Länderseite der Homepage des CITES-Sekretariats zu veröffentlichen.

Kontakt im BfN

CITES Vollzugsbehörde
0228 8491-1311
0228 8491-1319
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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