"Ökologische Schäden" in Folge der Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen im Freiland - Entwicklung einer Begriffsdefinition und eines Konzeptes zur Operationalisierung
Beschreibung
FKZ
804 89 002
Problemstellung und Ziele
Laut Artikel 4 der europäischen Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) und der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (VO 1829/2003/EG) sowie gemäß nationalem Gentechnikrecht (GenTG) darf die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die in diesen Rechtsquellen genannten Schutzgüter haben. Dabei ist es als problematisch anzusehen, dass in den erwähnten rechtlichen Vorgaben der Schadensbegriff nicht näher definiert wird und konkrete Maßstäbe sowie Kriterien zur Ermittlung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt - sog. "ökologischer Schäden" - fehlen.
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen dieses Vorhabens - aufbauend auf bisherigen F+E-Vorhaben, internationalen Forschungsvorhaben sowie bestehenden Gesetzen und der einschlägigen Fachliteratur - der Schadensbegriff für die Agro-Gentechnik in Bezug auf die aus naturschutzfachlicher Sicht relevanten Schutzgüter definiert.
Zudem wurde die Operationalisierung des Schadensbegriffs vorbereitet, indem ein methodischer Ansatz für die Auswahl von Bewertungskriterien und die Festlegung von Erheblichkeitsschwellen entwickelt wurde. Es wurden aber noch keine konkreten Erheblichkeitsschwellen oder Bewertungskriterien vom Auftragnehmer ermittelt, sondern es wurde der methodische Rahmen für das folgende F+E-Vorhaben "Operationalisierung des Konzeptes zum Ökologischen Schaden durch GVO" FKZ 805 81 004 (Modul II) abgesteckt. Dabei wurde zwischen den einzelnen relevanten Vollzugsebenen der Agro-Gentechnik unterschieden.