Berner Konvention: Erhaltung wild lebender Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) wurde 1979 durch die europäischen Umweltminister verabschiedet. 1982 nahm die Europäische Staatengemeinschaft die Konvention per Ratsbeschluss an, 1985 trat sie in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Bisher sind dem Übereinkommen 51 Staaten beigetreten (Stand: Juli 2020), darunter auch die vier afrikanischen Staaten Burkina Faso, Marokko, Senegal und Tunesien, auf deren Staatsgebiet Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen. Außerdem ist die EU als internationale Organisation Mitglied der Konvention. Damit sind alle Mitgliedsstaaten an das Abkommen gebunden. Die Anhänge der Berner Konvention standen Pate für jene der FFH-Richtlinie.
Ziel
Das Übereinkommen regelt den Schutz von Arten durch Entnahme- und Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Verpflichtung zum Schutz ihrer Lebensräume. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten.
Regelungen zum Artenschutz
Neben allgemeinen Schutzverpflichtungen der Parteien und einer Vorschrift über den Schutz von Lebensräumen enthält das Übereinkommen in seinem zentralen Kapitel konkrete Artenschutzbestimmungen. Nach diesen Vorschriften getroffene Maßnahmen sind zu koordinieren, wenn sie wandernde Tierarten betreffen. Es schließen sich ergänzende und organisatorische Vorschriften an.
Anhang I: streng geschützte Pflanzenarten
Die ca. 700 Pflanzenarten des Anhangs I dürfen nicht beschädigt oder aus der Natur entnommen werden. Im Anhang gelistet sind z.B. die für Deutschland prioritären Anhang-II-Arten der FFH-Richtlinie Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides), Schierlings-Wasserfenschel (Oenanthe conioides) und Bayrisches Federgras (Stipa pulcherrima subsp. bavarica), außerdem Wassernuss (Trapa natans), Finger-Kuhschelle (Pulsatilla patens) sowie die Orchideen Sommer-Wendelähre (Spiranthes aestivalis) und Frauenschuh (Cypripedium calceolus). Ihre Lebensräume stehen unter strengem Schutz. Welcher Art die Habitatschutzmaßnahmen sind, bleibt den jeweiligen Unterzeichnerstaaten überlassen.
Anhang II: streng geschützte Tierarten
Für die etwa 710 Tierarten des Anhangs II, zu denen neben bekannten Arten wie Fischotter (Lutra lutra), Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus arctos) auch weniger bekannte wie der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling (Maculinea nausithous), der Apollo-Falter (Parnassius apollo) oder der Eremit (Osmoderma eremita) zählen, gelten strenge Artenschutzvorschriften. Sie dürfen weder gestört noch gefangen, getötet oder gehandelt werden. Insofern ergänzt das Berner Übereinkommen völkerrechtlich das Washingtoner Artenschutzabkommen, welches lediglich die Regelung des grenzüberschreitenden Handels zum Gegenstand hat.
Anhang III: geschützte Tierarten
Anhang III enthält, ähnlich der EG-Vogelschutzrichtlinie, solche Tierarten, die zwar schutzbedürftig sind, aber im Ausnahmefall bejagt oder in anderer Weise genutzt werden dürfen. Auch die Verbote bestimmter Jagdmethoden und -einrichtungen (Anhang IV) sind weitgehend mit den Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie identisch.
Anhang II | Anhang III | |
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Tiere gesamt | ca. 711 | ca. 567 |
Säugetiere | 110 | 67 |
Vögel | ca. 350 | ca. 300 |
Reptilien | 84 | 39 |
Amphibien | 46 | 16 |
Fische | 17 | ca.120 |
Wirbellose | 104 | 25 |