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Bundesamt für Naturschutz

CITES: Änderungen bei Handel und Haltung in Kraft getreten

CITES
Arten
23.02.2023
Bonn
Die bei der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im November beschlossenen Änderungen zum Schutzstatus von Arten sind auf internationaler Ebene zum 23. Februar 2023 in Kraft getreten. Dies hat Auswirkungen auf den Handel mit und die Haltung von über 460 Arten, die es ab sofort zu beachten gilt.
Physignathus cocincinus
Die Grüne Wasseragame, Physignathus cocincinus, wurde durch Initiative des BfN während der CITES CoP19 in Anhang II gelistet.

Darunter befinden sich sehr häufig als Heimtiere gehaltene Arten, wie Moschusschildkröten oder der Zebra-Harnischwels, aber auch viele international gehandelte Tropenholz-Arten und Arten, die vor allem durch Lebensraumzerstörung bedroht sind, wie die Familie der Glasfrösche mit rund 158 Arten.

Wer lebende Exemplare von neu in die Anhänge A und B aufgenommene Tierarten hält, muss beispielsweise die Meldepflicht bei der zuständigen Naturschutzbehörde beachten. Dies gilt auch für Tiere, die bereits vor der Listung gehalten wurden. Der kommerzielle Handel mit Wildexemplaren von Anhang A-Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Bereich Teile und Erzeugnisse aus diesen geschützten Exemplaren für Antiquitäten. Daneben können nachweislich gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von Anhang A-Arten mit entsprechenden Genehmigungen und Auflagen gehandelt werden.

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