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Bundesamt für Naturschutz

EU-Naturschutzrichtlinien und rechtliche Umsetzung

Darstellung der wichtigsten Inhalte der EU-Naturschutzrichtlinien sowie ihrer rechtlichen Umsetzung (wichtige Urteile des EuGH, Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren).

FFH-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Anhänge in der aktuellen Fassung nach dem Beitritt Kroatiens* 2013/17/EU vom 13. Mai 2013) hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union zum Ziel. Dazu soll ein günstiger Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse wiederhergestellt oder bewahrt werden. Ein Mittel dafür ist die Errichtung eines nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenen Schutzgebietssystems (Natura 2000). Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht alleine durch den Schutz einzelner Habitate, sondern nur durch ein kohärentes Netz von Schutzgebieten erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der Richtlinie Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) aufgeführt, für die Gebiete nach den Kriterien des Anhangs III ausgewiesen werden müssen.

Für die Besonderen Erhaltungsgebiete (BEG oder Special Area of Conservation, SAC) legen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen fest, die ggf. geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen (Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie).

Alle sechs Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Bericht (Art. 17 FFH-Richtlinie) über die im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen und den erreichten Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen. In die Bewertung des Erhaltungszustands gehen die Ergebnisse eines nach Art. 11 eingerichteten allgemeinen Monitorings ein. Alle zwei Jahre wird zudem ein Artenschutzbericht zu erteilten Ausnahmeregelungen erstellt (Art. 16 Abs. 2 FFH-Richtlinie).

Weitere Regelungen betreffen u.a. den Artenschutz nach Art. 12 bis 16 FFH-Richtlinie sowie zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6. Dazu siehe unter den jeweiligen Stichworten und Links.

*) Achtung: Vorübergehend fehlerhafte deutsche Fassung! (erkennbar an der falschen Kennzeichnung des LRT 9110 als prioritärer Lebensraumtyp)

Vogelschutzrichtlinie

Am 2. April 1979 setzte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 79/409/EWG in Kraft. Mit dieser Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) wollte man den beobachteten Rückgang der europäischen Vogelbestände aufhalten und insbesondere die Zugvögel besser schützen. Sie gehört zu den ersten Schritten der damals noch jungen europäischen Umweltpolitik. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach einer Reihe von Ergänzungen und Anpassungen erließen das Europäische Parlament und der Rat am 30. November 2009 eine kodifizierte Fassung, die Richtlinie 2009/147/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26.1.2010, S. 7 ff.), die jetzt, zusammen mit der aktuellen Fassung der Anhänge (2013/17/EU), maßgeblich ist. 

Die Schutzgebiete für die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sollen aufgrund ihrer zahlen- und flächenmäßigen Eignung ausgewählt werden. Für die regelmäßigen Zugvogelarten besteht die Verpflichtung, hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Vogelschutzgebiete werden als Besondere Schutzgebiete (BSG) bzw. Special Protection Areas (SPA) bezeichnet.

Nach Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten zum Schutz der Besonderen Schutzgebiete aufgefordert, die nötigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu treffen, die Lebensräume der Vogelarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete zu pflegen und zu gestalten, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten neu zu schaffen.

Mit Einführung der FFH-Richtlinie im Jahr 1992 unterliegen alle gemeldeten Vogelschutzgebiete dem Schutzregime von Natura 2000 (Art. 7 FFH-Richtlinie) und damit dem Verschlechterungsverbot (Art. 6 (2) FFH-Richtlinie) sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 (3) FFH-Richtlinie. Für die Anwendung des FFH-Regimes auf Vogelschutzgebiete ist die erfolgte nationale Schutzgebietsausweisung Voraussetzung. 

Die Art. 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Art. 9 geregelt.

In Art. 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen.

Seit 2013 wird analog zur FFH-Richtlinie der Durchführungsbericht nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie in einem sechsjährigen Turnus erstellt. Neben allgemeinen Informationen zur Umsetzung der Richtlinie werden die Verbreitungsgebiete und Populationen der Vogelarten hinsichtlich ihrer kurzzeitigen und langfristigen Entwicklungstrends bewertet.

Natura 2000

Das Schutzgebietssystem Natura 2000 bildet europaweit ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Gebieten, in denen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt getroffen werden sollen. Die Einrichtung des Netzes Natura 2000 geht zurück auf Regelungen der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und ist in Deutschland seit der Umsetzung in nationales Recht im April 1998 rechtsverbindlich. Natura 2000 schließt ausdrücklich auch die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) mit ein. Es umfasst damit die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) nach Art. 4 FFH-Richtlinie sowie die besonderen Schutzgebiete (BSG) bzw. Special Protection Areas (SPA) nach Art. 4 Vogelschutzrichtlinie.

Das Ziel der Ausweisung eines Netzes Natura 2000 ist der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union, zusammen mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen beider Richtlinien. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" (FFH-Richtlinie) verstanden. In der Vogelschutzrichtlinie wird die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten gefordert.

Mit Natura 2000 ist erstmals ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen worden. Das Netz Natura 2000 hat sich inzwischen zum weltweit größten Schutzgebietsnetz mit mehr als 764.000 Mio. km² Schutzgebietsfläche (18,5 % der Landfläche der EU) entwickelt. Dies entspricht mehr als der doppelten Fläche von ganz Deutschland (Quelle: Natura 2000-Barometer der EU, Stand Juni 2021).

Konzept des günstigen Erhaltungszustands

Ein Schlüsselbegriff in der FFH-Richtlinie ist der "günstige Erhaltungszustand". Der Erhaltungszustand für die Lebensraumtypen wird definiert als "die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können" (Art. 1 e FFH-Richtlinie). Analog definiert Artikel 1 i der Richtlinie den Erhaltungszustand für die Arten als "Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können". Einerseits sind abiotische (z. B. Klima, Wasserhaushalt, Böden) und biotische Faktoren (z. B. Sukzession, interspezifische Konkurrenz) zu betrachten. Andererseits sind die direkten und indirekten Einflüsse des menschlichen Wirtschaftens zu berücksichtigen, sofern diese Faktoren sich auf die Verbreitung und den Bestand der Lebensraumtypen und Arten auswirken.

Als günstig wird der Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps bzw. einer Art angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das natürliche Verbreitungsgebiet nimmt weder ab noch besteht eine Differenz zu der Größe eines günstigen Referenzgebietes (Lebensraumtypen und Arten);
  • die aktuelle Population nimmt weder ab noch besteht eine Differenz zu der Größe einer günstigen Referenzpopulation (nur Arten);
  • die aktuelle Fläche eines Lebensraumtyps nimmt weder ab noch besteht eine Differenz zu der Größe einer günstigen Fläche (nur Lebensraumtypen);
  • der Lebensraum der Art ist ausreichend groß und geeignet, das langfristige Überleben der Populationen der Arten zu sichern (nur Arten);
  • die für den langfristigen Fortbestand notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen eines Lebensraumtyps und der Erhaltungszustand der charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps sind aktuell günstig (nur Lebensraumtypen);
  • das aktuelle Verbreitungsgebiet, die Population der Arten bzw. die Fläche der Lebensraumtypen, die Habitate der Arten sowie die spezifischen Strukturen und Funktionen der Lebensraumtypen werden auch für die Zukunft günstig beurteilt.

Im Gegensatz zu den Roten Listen wird bei den Erhaltungszuständen nach FFH-Richtlinie nicht das Aussterberisiko bewertet, sondern die dauerhafte Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes.

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können

Kohärenz

Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 sollen sich die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bemühen, die Erhaltung und ggf. Schaffung der in Art. 10 genannten Landschaftselemente zu erreichen. Hierunter wird die Förderung "verbindender Landschaftselemente" unter Berücksichtigung von funktionalen Aspekten der Kohärenz wie z. B. Wanderung, Ausbreitung und Genaustausch über das Netz der gemeldeten Natura 2000-Gebiete hinaus verstanden.

Artenschutz

Die Art. 12 bis 16 der FFH-Richtlinie und Art. 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. 

Nach FFH-Richtlinie fallen hierunter Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art. 12, Art. 13 FFH-Richtlinie), Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14) sowie Bestimmung zum Fang und Transport von Arten der Anhänge IV und V (Art. 15). Ausnahmen werden in Art. 16 der FFH-Richtlinie geregelt.

Unter die Bestimmungen zum Artenschutz nach Vogelschutzrichtlinie fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Art. 9 geregelt.

Forschung

Für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist ein Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unerlässlich. Daher fordern Art. 18 der FFH-Richtlinie und Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie die  Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf die erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern. 

Nach der FFH-Richtlinie soll insbesondere bezüglich

  • aller Maßnahmen zur Sicherung der Arten- und Lebensraumdiversität (Art. 2 Abs. 1),
  • der Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2),
  • der Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter (Art. 11),
  • der Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des Netzwerkes Natura-2000 (Art. 4) sowie
  • der Gewährleistung der Kohärenz durch die Förderung verbindender (auch grenzüberschreitender) Landschaftselemente

Forschung betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung ist gemäß Art. 19 der FFH-Richtlinie eine Anpassung der Anhänge I, II, IV und V an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" erforderlich. Dafür bilden Forschungsarbeiten zur europaweiten Gefährdung von Arten und Lebensräumen eine Grundlage (z. B. nationale Rote Listen der Biotope und Arten).

Die Vogelschutzrichtlinie fordert die Mitgliedstaaten in Art. 10 auf, die notwendigen Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume die unter die Richtlinie fallen, zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll den in Anhang V aufgeführten Themen gewidmet werden. 

Novellierung der Anhänge der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie

Der Schutz der FFH-Richtlinie gilt den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichem Interesse", d. h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Dieser Status kann sich positiv (z. B. durch Naturschutzmaßnahmen der Richtlinie selbst) oder negativ (z. B. durch Eingriffe in die Landschaft) verändern. Daher ist in Art. 19 der FFH-Richtlinie ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden (abgesehen von Beitrittsverhandlungen bei der Neuaufnahme von Mitgliedstaaten) nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Hierbei können auch Anpassung der Artenlisten an den aktuellen Kenntnisstand der Taxonomie und Systematik erfolgen. 

In Art. 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ebenfalls ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Das Verfahren der Anpassung ist in Art. 17 der Vogelschutzrichtlinie geregelt.

Ausschüsse der EU-Naturschutzrichtlinien

Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durch den Habitatausschuss (gemäß Art. 20 und 21 der FFH-Richtlinie) bzw. durch den Ornis-Ausschuss (gemäß Art. 16 der Vogelschutzrichtlinie), unterstützt. Diese setzen sich jeweils aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (Stimmgewichtung) gefasst. Diesen Ausschüssen sind zusätzlich wissenschaftlich-technische Beratungsgremien als Wissenschaftliche Arbeitsgruppen (SWG) zugeordnet.

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