Neue CITES-Handelsvorschriften treten in Kraft
Die Europäische Kommission hat am 22. Juni 2026 eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 veröffentlicht. Damit werden die Beschlüsse der 20. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES CoP 20), die 2025 in Samarkand beschlossen wurden, in EU-Recht umgesetzt. Die Verordnung tritt am 29. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Beschlüsse gelten spätere Inkrafttretensdaten.
Änderungen im Überblick
Die Inkrafttretensdaten sind jeweils hinter dem betreffenden Artnamen angegeben.
Folgende Arten werden neu, aus Anhang B oder aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang A aufgenommen:
- Okapia johnstoni
- Sporophila maximiliani
- Caribicus warreni
- Bitis harenna und Bitis parviocula
- Jubaea chilensis
- Amblyrhynchus cristatus
- Conolophus spp.
- Mobulidae spp.
- Rhincodon typus
- Cercocebus chrysogaster
- Gyps africanus und Gyps rueppelli
- Kinixys homeana
- Carcharhinus longimanus
- Euphorbia bupleurifolia
- Anacampseros quinaria
- Ailurus styani (Nomenklaturänderung - früher unter Ailurus fulgens subsumiert — taxonomische Aufspaltung in zwei Arten
- Neomonachus spp. (Nomenklaturänderung – früher unter Monachus spp. — Gattung wurde aufgespalten)
- Loxodonta cyclotis (Nomenklaturänderung – früher unter Loxodonta spp. erfasst — nun explizit als eigene Art gelistet
- Balaenoptera ricei (Nomenklaturänderung – früher unter Cetacea erfasst , aber nicht als eigene Art anerkannt)
- Arctocephalus townsendi unter Arctocephalus spp.
- Podocarpus parlatorei
Folgende Arten werden neu oder aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang B aufgenommen:
- Gazella dorcas
- Hyaena hyaena
- Choloepus hoffmanni und Choloepus didactylus
- Bycanistes spp. und Ceratogymna spp.
- Sporophila angolensis
- Sporophila atrirostris
- Sporophila crassirostris
- Sporophila funerea
- Sporophila nuttingi
- Phyllurus amnicola
- Phyllurus caudiannulatus
- Pelophylax epeiroticus – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Pelophylax lessonae – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Pelophylax ridibundus – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Pelophylax shqipericus – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Galeorhinus galeus - Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Mustelus spp. – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Centrophoridae spp. – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Holothuria lessoni – Inkrafttreten: 5. Juni 2027
- Grammostola rosea
- Commiphora wightii (mit neuer Anmerkung #19)
- Beaucarnea hookeri und Beaucarnea glassiana unter Beaucarnea spp.
- Aloe bergeriana, Aloe jeppeae, Aloe subspicata und Aloe welwitschii unter Aloe spp.
- Aloe bergeriana, Aloe jeppeae, Aloe subspicata und Aloe welwitschii unter Aloe spp.
- Budorcas tibetana (Nomenklaturänderung – früher unter Budorcas taxicolor subsumiert — taxonomische Aufspaltung)
- Cachryx spp. (Nomenklaturänderung – früher unter Ctenosaura spp. — Gattung wurde aufgespalten)
- Chelus orinocensis (Nomenklaturänderung – früher unter Chelus fimbriata — taxonomische Aufspaltung in zwei Arten)
- Aloiampelos spp., Aloidendron spp.,Aristaloe spp., Gonialoe spp., Kumara spp. (Nomenklaturänderung – früher Aloe spp.)
Folgende Arten werden neu oder aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang C aufgenommen:
- Ailuronyx spp. (Seychellen)
- Gallotia spp. (außer Gallotia simonyi) (EU)
- Pleurocorallium elatius (Nomenklaturänderung – früher unter Corallium elatius)
- Pleurocorallium konojoi (Nomenklaturänderung – früher unter Corallium konojoi)
- Pleurocorallium secundum (Nomenklaturänderung – früher unter Corallium secundum)
Auf Empfehlung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der EU werden folgende Arten/Gattungen in Anhang D aufgenommen:
- Gekko badenii
- Crotalus spp.
- Sistrurus spp.
- Carcinoscorpius rotundicauda
- Limulus polyphemus
- Tachypleus gigas
- Tachypleus tridentatus
- Santalum album (mit Anmerkung §4)
- Anthoshorea spp. (mit Anmerkung §5)
- Doona spp. (mit Anmerkung §5)
- Neohopea spp. (mit Anmerkung §5)
- Pentacme spp. (mit Anmerkung §5)
- Richetia spp. (mit Anmerkung §5)
- Rubroshorea spp. (mit Anmerkung §5)
- Shorea spp. (mit Anmerkung §5)
- Entandrophragma spp. (mit Anmerkung §5)
- Damaliscus pygargus pygargus aus Anhang B
- Neomonachus tropicalis aus Anhang A
- Avonia spp. (Synonymisierung von Avonia mit Anacampseros)
- Mauremys iversoni aus Anhang C
- Mauremys megalocephala aus Anhang C
- Mauremys pritchardi aus Anhang C
- Ocadia glyphistoma aus Anhang C
- Ocadia philippeni aus Anhang C
- Sacalia pseudocellata aus Anhang C
- Othonna retrorsa aus Anhang D (Synonym für Crassothonna clavifolia)
- Leucopternis occidentalis (Neu: Pseudastur occidentalis)
- Elachistodon westermanni (Neu: Boiga westermanni)
- Chelus fimbriatus (Neu: Chelus fimbriata)
- Aloe compressa var. rugosquamosa (Neu: Aloe compressa (vars. paucituberculata, schistophila)
- Aloe pillansii (Neu: Aloidendron pillansii)
- Aloe suzannae (Neu: Aloestrela suzannae)
- Nardostachys grandiflora (Neu: Nardostachys jatamansi)
- Gattung Anacampseros in Familie Anacampserotaceae verschoben
- Myliobatidae (Familienname) (Neu: Mobulidae spp.)
- Für Glaucostegus spp.: Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Jahresausfuhrquote von Null festgelegt.
- Für Rhinidae spp.: Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Jahresausfuhrquote von Null festgelegt.
- #19 für Commiphora wightii: Bezeichnet Extrakte (einschließlich Harze, Gummi und ätherische Öle) und Puder, ausgenommen folgende fertige Produkte, verpackt und für den für den
- Einzelhandel bereit: fertige Tabletten, Kapseln, Pillen, Parfums, Kosmetika, Lösungen, Emulsionen oder Suspensionen (z. B. aromatisierte Öle, Hydrolate, Tinkturen) und verarbeitete Weihrauchprodukte (z. B. Räucherstäbchen und Räucherkegel).
- Für Podocarpus parlatorei: Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt.
Für Saiga tatarica: Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt, ausgenommen Exemplare der
kasachischen Population von Saiga tatarica unter folgenden Bedingungen:
a) Handel nur mit in Staatsbesitz befindlichen ganzen Hörnern mit Ursprung in Kasachstan, die gemäß den von Kasachstan festgelegten Kennzeichnungs-und Rückverfolgbarkeitsanforderungen gelagert und gekennzeichnet wurden;
b) vorherige Überprüfung durch das Sekretariat und Kasachstan, in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss über dessen Vorsitz, ob in Kasachstan und bei den Handelspartnern bereits ausreichende Kontrollmechanismen und Rückverfolgbarkeitssysteme vorhanden sind;
c) Überwachung der ersten Lieferung an jeden neuen Handelspartner durch Kasachstan, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnungs- und Rückverfolgungssysteme vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;
d) Beschränkung des Handels auf eine Gesamtmenge von 30 Tonnen bis zur CoP 21.
Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Saiga-Population auswirkt.)
Für Loxodonta africana: Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (3); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.) (3)Ausschließlich zur Genehmigung:
a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken,
b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort (alt: in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika);
c) des Handels mit Häuten;
d) des Handels mit Haar;
e) des Handels mit Lederwaren (alt: zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe) und
f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe.
g) (alt: des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; und vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v (s. o.) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii (s. o.) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 (Ref. CoP15) behandelt.)
Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
#10 zu Paubrasilia echinata: Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse (alt: und fertigen Produkte, ausgenommen Wiederausfuhren fertiger Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör), ausgenommen fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör für den nichtgewerblichen Handel, die ausschließlich der entgeltlichen und unentgeltlichen Darbietung, dem persönlichen Gebrauch, der Ausstellung, dem Verleih, dem Wettbewerb, dem Unterricht, der Begutachtung oder der Reparatur dienen, sofern dies nicht zu einem Eigentumswechsel führt und der Transport nicht dem Verkauf, der Weitergabe oder der Veräußerung des Exemplars außerhalb des Staates dient, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausfuhrquote von Null für aus der Wildnis entnommene Exemplare (Quellcode W), die zu kommerziellen Zwecken gehandelt werden. Für die Zwecke dieser Anmerkung wird der Begriff „Handel“ im Sinne des Artikels I Buchstabe c des Übereinkommens verwendet.
Für Tillandsia xerographica: Anmerkung (5) wird gestrichen: (alt: Der Handel mit Exemplaren mit dem Quellcode A ist nur erlaubt, wenn die gehandelten Exemplare Cataphylle besitzen.)