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Bundesamt für Naturschutz

Artengruppen und -zahlen der in Deutschland heimischen Arten der FFH-Richtlinie sowie Zahlen der Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie

Natura 2000
Arten
In der Europäischen Union sorgen zwei Richtlinien unter anderem für den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der EU-Staaten zum Ziel. Die in den Anhängen dieser Richtlinien aufgeführten Arten und ihre Lebensräume sollen in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden. Die Vogelschutzrichtlinie dient dem Schutz der europäischen Vogelbestände und ihrer Lebensräume. Ein Mittel ist dabei die Ausweisung von Schutzgebieten für die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie für die regelmäßigen Zugvogelarten nach Art. 4(2).
Bundesamt für Naturschutz 2026 nach Europäischer Rat 1992; Stand der Daten: 03.2026
* Unter heimischen Arten werden auch sporadisch auftretende Gastarten sowie Arten, die früher regelmäßig vorkamen, heute jedoch ausgestorben oder verschollen sind, erfasst.
** Arten, die auf mehreren Anhängen gelistet sind, werden hier nur einmal gezählt.
Ausführliche Quelle: Europäischer Rat (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 206. S. 7.
 Anhang IIAnhang IVAnhang Vgesamt**
Säugetiere21441054
Amphibien und Reptilien420323
Fische und Rundmäuler33143052
Schmetterlinge1116018
Käfer1611016
Libellen68011
Weichtiere8329
sonstige Tiere3045
Farn- und Blütenpflanzen26281341
Moose1303750
Flechten0066
gesamt141134105285
Bundesamt für Naturschutz, Stand der Daten: 07/2025
Ausführliche Quellen:
Europäisches Parlament und Europäischer Rat (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung). In: Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: Rechtsvorschriften. - 53 (2010), 20. S. 7-25.
Anhänge der Vogelschutz-
richtlinie
 Anzahl in der EU    davon in DE
Anhang IVogelarten, für die besondere Schutzgebiete einzurichten sind (Besondere Schutzgebiete/Special Protection Areas)/197128
Anhang II GesamtJagdbare Vogelarten insgesamt8241
davon Anhang II/AJagdbare Vogelarten in allen Mitgliedsstaaten2419
davon Anhang II/BJagdbare Vogelarten in bestimmten Mitgliedsstaaten5822
    
Anhang III/AHandel und Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden74
Anhang III/BHandel und Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden, mit der Möglichkeit, Einschränkungen festzulegen1918

FFH- und Vogelschutzrichtlinie bilden die zentralen Rechtsgrundlagen für den Artenschutz in der Europäischen Union

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union schützt wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind (sogenannte „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“). Sie hat zum Ziel, für diese Arten, die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie aufgeführt sind, einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen.

Dazu werden die Lebensstätten der Arten in Anhang II als besondere Schutzgebiete (FFH-Gebiete) ausgewiesen, in denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Deutschland existieren derzeit 4.547 FFH-Gebiete (Stand: 2023), die gleichzeitig auch dem Schutz der FFH-Lebensraumtypen dienen.

Die Arten in Anhang IV sind unabhängig von Schutzgebieten flächendeckend durch ein strenges Schutzregime geschützt. Dazu gehört unter anderem auch, dass ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. Für Arten in Anhang V sind spezielle Regelungen für deren Nutzung oder die Entnahme aus der Natur erforderlich. Außerdem gibt die Richtlinie einen Rahmen für die Wiederansiedlung ausgestorbener Arten vor.

In Deutschland sind 281 Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II, IV und V geschützt (einschließlich ausgestorbener Arten). Über die Erfolge der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungszustände werden von den Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre artspezifische Berichte erstellt. Gleiches gilt für die FFH-Lebensraumtypen.

Die Einrichtung von Schutzgebieten ist eine zentrale Maßnahme der Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie hat zum Ziel die wildlebenden Vogelarten im gesamten Gebiet der Europäischen Union in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten. Di Richtlinie gilt für alle heimischen europäischen wildlebenden Vogelarten und für ihre Eier, Nester und Lebensräume.  

Jeder Mitgliedsstaat ist verpflichtet für die Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten  Gebiete als Vogelschutzgebiete auszuweisen  sowie für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In Deutschland sind derzeit 742 Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gemeldet.

Daneben werden für die Vogelarten in den Anhängen II und III der Vogelschutzrichtlinie die Bewirtschaftung (Jagd) und die Nutzung (Handel und Verkauf) geregelt.

Über die Erfolge der Umsetzung der Richtlinie und ergriffene Schutzmaßnahmen werden von den Mitgliedsstaaten, analog zur FFH-Richtlinie, alle sechs Jahre nationale Berichte nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie erstellt. 

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