Artengruppen und -zahlen der in Deutschland heimischen Arten der FFH-Richtlinie sowie Zahlen der Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie
| Anhang II | Anhang IV | Anhang V | gesamt** | |
|---|---|---|---|---|
| Säugetiere | 21 | 44 | 10 | 54 |
| Amphibien und Reptilien | 4 | 20 | 3 | 23 |
| Fische und Rundmäuler | 331 | 4 | 30 | 52 |
| Schmetterlinge | 11 | 16 | 0 | 18 |
| Käfer | 16 | 11 | 0 | 16 |
| Libellen | 6 | 8 | 0 | 11 |
| Weichtiere | 8 | 3 | 2 | 9 |
| sonstige Tiere | 3 | 0 | 4 | 5 |
| Farn- und Blütenpflanzen | 26 | 28 | 13 | 41 |
| Moose | 13 | 0 | 37 | 50 |
| Flechten | 0 | 0 | 6 | 6 |
| gesamt | 141 | 134 | 105 | 285 |
| Anhänge der Vogelschutz- richtlinie | Anzahl in der EU | davon in DE | |
|---|---|---|---|
| Anhang I | Vogelarten, für die besondere Schutzgebiete einzurichten sind (Besondere Schutzgebiete/Special Protection Areas)/ | 197 | 128 |
| Anhang II Gesamt | Jagdbare Vogelarten insgesamt | 82 | 41 |
| davon Anhang II/A | Jagdbare Vogelarten in allen Mitgliedsstaaten | 24 | 19 |
| davon Anhang II/B | Jagdbare Vogelarten in bestimmten Mitgliedsstaaten | 58 | 22 |
| Anhang III/A | Handel und Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden | 7 | 4 |
| Anhang III/B | Handel und Verkauf möglich, soweit die Arten rechtmäßig erworben wurden, mit der Möglichkeit, Einschränkungen festzulegen | 19 | 18 |
FFH- und Vogelschutzrichtlinie bilden die zentralen Rechtsgrundlagen für den Artenschutz in der Europäischen Union
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union schützt wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind (sogenannte „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“). Sie hat zum Ziel, für diese Arten, die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie aufgeführt sind, einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen.
Dazu werden die Lebensstätten der Arten in Anhang II als besondere Schutzgebiete (FFH-Gebiete) ausgewiesen, in denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Deutschland existieren derzeit 4.547 FFH-Gebiete (Stand: 2023), die gleichzeitig auch dem Schutz der FFH-Lebensraumtypen dienen.
Die Arten in Anhang IV sind unabhängig von Schutzgebieten flächendeckend durch ein strenges Schutzregime geschützt. Dazu gehört unter anderem auch, dass ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. Für Arten in Anhang V sind spezielle Regelungen für deren Nutzung oder die Entnahme aus der Natur erforderlich. Außerdem gibt die Richtlinie einen Rahmen für die Wiederansiedlung ausgestorbener Arten vor.
In Deutschland sind 281 Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II, IV und V geschützt (einschließlich ausgestorbener Arten). Über die Erfolge der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungszustände werden von den Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre artspezifische Berichte erstellt. Gleiches gilt für die FFH-Lebensraumtypen.
Die Einrichtung von Schutzgebieten ist eine zentrale Maßnahme der Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie hat zum Ziel die wildlebenden Vogelarten im gesamten Gebiet der Europäischen Union in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten. Di Richtlinie gilt für alle heimischen europäischen wildlebenden Vogelarten und für ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Jeder Mitgliedsstaat ist verpflichtet für die Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Vogelschutzgebiete auszuweisen sowie für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In Deutschland sind derzeit 742 Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gemeldet.
Daneben werden für die Vogelarten in den Anhängen II und III der Vogelschutzrichtlinie die Bewirtschaftung (Jagd) und die Nutzung (Handel und Verkauf) geregelt.
Über die Erfolge der Umsetzung der Richtlinie und ergriffene Schutzmaßnahmen werden von den Mitgliedsstaaten, analog zur FFH-Richtlinie, alle sechs Jahre nationale Berichte nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie erstellt.