BfN-Schriften 769 - Dynamischer Naturschutz durch "Natur auf Zeit" beim Rohstoffabbau
Beschreibung
Beim Abbau mineralischer Rohstoffe können wertvolle Sekundärhabitate entstehen, die in der Natur nur noch selten anzutreffen sind. Das Instrument "Natur auf Zeit" zielt einerseits darauf ab, dass diese Lebensräume (zum Beispiel Kleingewässer, Abbruchkanten) insbesondere Amphibien und Vögeln zumindest temporär zur Verfügung stehen und Abbauunternehmen aus Sorge vor artenschutzrechtlichen Konflikten nicht aktiv durch Vermeidungspflege ihre Entstehung verhindern. Andererseits soll den Unternehmen, die freiwillig die Entstehung von "Natur auf Zeit" auf ihren Abbauflächen zulassen, Rechtssicherheit gegeben werden, dass eine spätere Inanspruchnahme dieser Flächen im Zuge des Abbaus und bei dessen Beendigung zulässig ist.
Das Potenzial des dynamischen Naturschutzes hat auch der Bundesgesetzgeber in Zeiten immer knapper werdender Flächen erkannt. Was heute in einigen Bundesländern bereits durch individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Abbauunternehmen und zuständiger Naturschutzbehörde praktiziert wird, kann seit Einführung der Verordnungsermächtigung des § 54 Abs. 10a BNatSchG im Jahr 2021 durch das Bundesumweltministerium per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich geregelt werden. Freiwillig beteiligten Unternehmen kann bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine artenschutzrechtliche Legalausnahme per Rechtsverordnung für die Ermöglichung von "Natur auf Zeit" in ihrer Abbaustätte erteilt werden. Diese Ausnahme schließt die Beseitigung der "Natur auf Zeit"-Fläche bei der Inanspruchnahme durch den vorrückenden Abbau oder die Rekultivierung ein. Der Vorbereitung dieser Rechtsverordnung dient das vorliegende Vorhaben.