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Bundesamt für Naturschutz

BfN-Schriften 769 - Dynamischer Naturschutz durch "Natur auf Zeit" beim Rohstoffabbau

Deutschland
BfN-Schriften
In Zeiten knapper werdender Flächen kann auch die vorübergehende Verfügbarkeit von Lebensräumen einen Mehrwert für die Natur darstellen. So entstehen beim Rohstoffabbau in Kiesgruben und Steinbrüchen wertvolle Sekundärhabitate, etwa temporäre Kleingewässer für Amphibien oder Abbruchkanten für Uferschwalben, die in der Natur nur noch selten anzutreffen sind. Das Instrument "Natur auf Zeit" sieht vor, dass Unternehmen, die auf Vermeidungspflege verzichten und die Entstehung von "Natur auf Zeit" zulassen, diese im Zuge des Abbaus auch wieder beseitigen dürfen.
Autor*in
Steffen Kautz, Anne Föllner, Raffael Greiffenberg, Martin Maier, Ronja Ratzbor, Elena Kortmann u.a.
Herausgeber*in
Bundesamt für Naturschutz
Publikationsjahr
2026
Heft Nr.
769
Sprache
Deutsch
Seiten
237
ISBN
978-3-89624-533-5
DOI
10.19217/skr769

Beschreibung

Beim Abbau mineralischer Rohstoffe können wertvolle Sekundärhabitate entstehen, die in der Natur nur noch selten anzutreffen sind. Das Instrument "Natur auf Zeit" zielt einerseits darauf ab, dass diese Lebensräume (zum Beispiel Kleingewässer, Abbruchkanten) insbesondere Amphibien und Vögeln zumindest temporär zur Verfügung stehen und Abbauunternehmen aus Sorge vor artenschutzrechtlichen Konflikten nicht aktiv durch Vermeidungspflege ihre Entstehung verhindern. Andererseits soll den Unternehmen, die freiwillig die Entstehung von "Natur auf Zeit" auf ihren Abbauflächen zulassen, Rechtssicherheit gegeben werden, dass eine spätere Inanspruchnahme dieser Flächen im Zuge des Abbaus und bei dessen Beendigung zulässig ist.

Das Potenzial des dynamischen Naturschutzes hat auch der Bundesgesetzgeber in Zeiten immer knapper werdender Flächen erkannt. Was heute in einigen Bundesländern bereits durch individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Abbauunternehmen und zuständiger Naturschutzbehörde praktiziert wird, kann seit Einführung der Verordnungsermächtigung des § 54 Abs. 10a BNatSchG im Jahr 2021 durch das Bundesumweltministerium per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich geregelt werden. Freiwillig beteiligten Unternehmen kann bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine artenschutzrechtliche Legalausnahme per Rechtsverordnung für die Ermöglichung von "Natur auf Zeit" in ihrer Abbaustätte erteilt werden. Diese Ausnahme schließt die Beseitigung der "Natur auf Zeit"-Fläche bei der Inanspruchnahme durch den vorrückenden Abbau oder die Rekultivierung ein. Der Vorbereitung dieser Rechtsverordnung dient das vorliegende Vorhaben.

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