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Bundesamt für Naturschutz

Jetzt mitgestalten! EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

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27.01.2025
Bonn
Die EU-Kommission beteiligt europäische Bürger*innen an der Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO). Die öffentliche Beteiligung läuft noch bis zum 7. Februar.
Mehrere Personen tragen Gartenhandschuhe und klatschen sich in der Luft mit den Händen ab
Gemeinsames Engagement im Naturschutz

Im August 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur im Kraft getreten. Die Verordnung verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, stark degradierte Ökosysteme wiederherzustellen, damit Lebensgrundlagen gesichert werden, Böden fruchtbar sind, Flüsse frei fließen und Wälder an den Klimawandel angepasst sind.

Zentrales Instrument zur Umsetzung der W-VO sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedstaaten erstellen müssen. In den nationalen Wiederherstellungsplänen formulieren die Staaten die Maßnahmen und finanziellen Mittel, mit denen sie die Ziele der WVO erreichen wollen und in welchem Zeitrahmen.

Die EU-Kommission wurde mit der Verordnung ermächtigt, für die nationalen Wiederherstellungspläne der Mitgliedstaaten ein einheitliches Format festzulegen. Für dieses Format hat die Kommission nun einen Entwurf vorgelegt und führt dazu noch bis zum 7. Februar 2025 eine öffentliche Beteiligung auf EU-Ebene durch. Auch Deutschland bereitet sich darauf vor, einen nationalen Wiederherstellungsplan zu erstellen, der diesem einheitlichen Format folgen wird. 

Was passiert nach der Beteiligung?

Der zuständige Ausschuss auf EU-Ebene erhält einen Überblick über die erfassten Eingaben und die damit verbundenen Diskussionen und Kommentare. Das alles wird im sogenannten Komitologieregister veröffentlicht. Im nächsten Schritt wird es dann Informations- und Beteiligungsformate für den deutschen Wiederherstellungsplan der Natur geben.

Rechtlicher Hintergrund

Bevor die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen kann, muss sie einen Ausschuss konsultieren, in dem alle EU-Länder vertreten sind. Dieser Ausschuss ermöglicht es den EU-Ländern, die Arbeit der Kommission bis zur Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu beaufsichtigen. Dieses Vorgehen wird im EU-Jargon als „Komitologieverfahren“ (Ausschussverfahren) bezeichnet.
Im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission können Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger während eines Zeitraums von vier Wochen ihre Anmerkungen zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts einbringen, bevor der zuständige Ausschuss über seine Annahme oder Zurückweisung abstimmt.

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