Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau an Land
Beschreibung
FKZ 3522860500 und FKZ 3523861600
Anlass
Die Bundesregierung hat sich angesichts der Klimakrise zum Ziel gesetzt, den Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 % zu erhöhen. Damit einhergehend besteht unter anderem eine Dringlichkeit zum zügigen Ausbau der Windenergie an Land. Neben dem Zwei-Prozent-Ziel für die Flächenbereitstellung soll der Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen (WEA) wesentlich beschleunigt werden.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 wurde zunächst unter anderem die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitlich standardisiert. Mit den §§ 45b, c und d BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfolgten konkrete Festlegungen zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land.
Darüber hinaus hat der Bundestag zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) am 22.03.2023 die Novelle des Raumordnungsgesetzes, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vornimmt, beschlossen. Damit sollen die Verfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt werden. Mit den Änderungen im WindBG ergeben sich für die Planung und Genehmigung von WEA eine ganze Reihe von Fragestellungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung in der Praxis.
Des Weiteren wurde mit der am 31.10.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderungs-Richtlinie EU 2023/2413 die Erneuerbare-Energien-Richtlinie EU 2018/2001 (RED) novelliert. Auch diese verfolgt das Ziel, die derzeitige Geschwindigkeit des Ausbaus von Energien aus erneuerbaren Quellen deutlich zu erhöhen.
Ziel des Vorhabens war es, die unterschiedlichen Änderungen in den Blick zu nehmen, sie zu interpretieren und eine Konkretisierung der Neuregelungen vorzunehmen, um die Handhabbarkeit der Regelungen in der Umsetzung auf der Planungs- und Genehmigungsebene zu erleichtern.
Inhalte
Regelungen des BNatSchG – Einordnung und Empfehlungen zur Konkretisierung
Der Schwerpunkt der Betrachtungen lag auf den Vorgaben zur Beurteilung des Tötungsverbots beim Betrieb von Windenergieanlagen des 45 b BNatSchG. Dabei fand eine Auseinandersetzung mit der Auswahl kollisionsempfindlicher Brutvögel, dem Begriff des Brutplatzes sowie dem Umgang mit den Nah- sowie Prüfbereichen statt. Des Weiteren wurden die in Anlage 1 verankerten Schutzmaßnahmen beschrieben und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Gebotenheit und Realisierbarkeit eingeordnet.
Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen nach Anlage 2 BNatSchG und § 6 WindBG
Die gesetzlichen Regelungen nach § 45b BNatSchG und § 6 WindBG stellen neue Anforderungen an die Planung von Schutzmaßnahmen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Demnach sind Schutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse nur dann zulässig, wenn die mit den Maßnahmen einhergehenden monetären Verluste einen bestimmten Schwellenwert des jährlichen Ertrags der Windenergieanlage nicht überschreiten.
Schutz von Fledermäusen an WEA
Der Umgang mit der eingeführten Zumutbarkeitsschwelle stellen Naturschutz- und Genehmigungsbehörden vor eine besondere Herausforderung im Hinblick auf die Gewichtung der noch möglichen Schutzmaßnahmen für betroffene Vogel- und Fledermausarten. Denn bereits der fledermausfreundliche Betrieb würde vielerorts einen hohen Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel beanspruchen. Die einzige wirksame Maßnahme zum Schutz von Fledermäusen sind Betriebsauflagen in Abhängigkeit von Windgeschwindigkeit und Temperatur. Anhand eines entwickelten Simulationsmodells wurde unter anderem aufgezeigt, dass in den meisten Bundesländern die zum Schutz von Fledermäusen definierten pauschalen Betriebsauflagen im Widerspruch zu der maximalen Schlagopferzahl pro WEA und Jahr stehen.
Probabilistische Methode zur Ermittlung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos von Fledermäusen an Windenergieanlagen
In einem weiteren Schwerpunkt setze sich das Vorhaben mit der Anwendung probabilistischer Methoden zur Beurteilung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots in Genehmigungsverfahren von WEA auseinander. Neben der Identifizierung allgemeiner Chancen und Risiken der Methode wurden verschiedene Ansätze beschrieben und aus rechtlicher und fachlicher Sicht eingeordnet.
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der Ausweisung von Windenergiegebieten auf Ebene der Regionalplanung
Im Ergebnis der Ausführungen wurde ein gestuftes Flächenkonzept zur Auswahl von potenziellen Windenergiegebieten vorgeschlagen. Dafür sind in einem ersten Schritt artenschutzrechtliche Ausschlussbereiche zu ermitteln, die die artenschutzrechtlich empfindlichsten Bereiche darstellen. Nach Abzug dieser Flächen sind die verbleibenden Potenzialflächen hinsichtlich ihres artenschutzrechtlichen Konfliktrisikos einzustufen, so dass eine Reihung der Potenzialflächen entsprechend ihrer Konfliktintensität vorgenommen werden kann.
Anordnung von Minderungsmaßnahmen bei der Genehmigung von WEA in Windenergiegebieten, die den Voraussetzungen des § 6 WindBG entsprechen
Neben Hinweisen, wie bei der Anordnung von Maßnahmen im konkreten Fall vorzugehen ist, wurden Vorschläge zur Auswahl geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen dargestellt. Die Vorgehensweise wird anschließend an einem Fallbeispiel erläutert.
Auseinandersetzung mit rechtlichen und fachlichen Fragen der RED
Im Schwerpunkt erfolgte eine Beschreibung und Einordnung der Regelungen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sowie zur Genehmigung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Gebiete.